BundesrechtBundesgesetzeVertragsbedienstetengesetz 1948§ 36

§ 36Sonderverträge

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.

(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Entscheidungen
205
  • Rechtssätze
    35
  • RS0117627OGH Rechtssatz

    24. April 2003·1 Entscheidung

    §10 Abs5 Bundesmuseen-Gesetz in seiner Stammfassung ist nicht als Verweis auf das VBG, sondern als Rechtswahrungsklausel (statisch) zu verstehen, sodass sich die betroffenen Vertragsbedienstetenauf spätere Änderungen des VBG nicht berufen können; andererseits ist daraus aber zu schließen, dass sich die ehemaligen Vertragsbediensteten auf für sie günstigere zwingende Bestimmungen (Abfertigung, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung) der nunmehr auf sie anzuwendenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetze berufen können. hinsichtlich der Dauer der Entgeltfortzahlung ist aber der als Inhalt des Einzelvertrages wirkende §24 VBG, hinsichtlich der Höhe des Entgeltes §8 AngG anzuwenden. Die Neufassung des § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz 2002 idF BGBl I 14/2002 enthält jedoch eine dynamische Verweisung auf das VBG, welches daher ab Inkrafttreten (1.1.2002) in der jeweils geltenden Fassung auf die Dienstverhältnisse der betroffenen Bediensteten (soweit sie nicht in den KV übergetreten sind anzuwenden ist. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a bis e oder p 1 bis p 5 besteht die nunmehr unbefristete Möglichkeit, ab 1.7.2002 in die Entlohnungsschemata v oder h zu wechseln; in diesem Fall besteht für die in diese Entlohnungsschemata übergetretenen Vertragsbediensteten ein Anspruch auf Pensionskassenzusagen; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach §36 VBG ist aber untersagt. Für die Bediensteten, die in den Kollektivvertrag üergetreten sind, gilt nur mehr das AngG, nicht aber das VBG. Bezüglich der Arbeitszeit gelangt das AZG auf Dienstverhältnisse sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 zur Anwendung.