StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
§ 120 Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
Rückverweise
(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 120 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 120 Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
…§ 120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung…
Art. 13 Artikel 13
…Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a, 33, 64, 120, 126a, 126b, 128 und 289 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Artikel 1 Z 2 und Artikel 3 Z 28 dieses…
Art. 10 Artikel X
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 20, 20b, 41a, 64, 74, 118a, 119, 119a, 120, 126a 126c, 130, 143, 147, 148a, 165, 166, 167, 207a 207b 209, 216, 222, 225a, 226, 278, 278a 278d, 301 und 320, BGBl. Nr. …
Art. 6 Artikel VI
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, 177b, 177c, 180, 181, 181b, 181c, 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212, 215a und 278 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten…