Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Helge Schreyer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 34.000,-- s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 34.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Mai 2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.531,42 (darin enthalten EUR 588,57 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Jänner 2024, C*, wurde der Kläger (unter anderem) schuldig erkannt, er hat in ** [...] vorschriftswidrig Suchtgift [...]
1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum ab spätestens September 2016 bis zum 5. November 2022 [eine] nicht näher bekannte, jedenfalls 33 Gramm Kokain übersteigend[e Menge] (16,83 Gramm Kokain-Base übersteigend bei einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 51%; 1 Grenzmenge übersteigend) an den Beklagten, D*, E* sowie weitere bislang unbekannte Abnehmer im Lokal „F*“ teils gewinnbringend veräußerte, teils unentgeltlich überließ, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste;
2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er im Zeitraum vom 19. Februar 2014 bis zum 20. November 2022 weitere Mengen Kokain bis zum Eigenkonsum innehatte.
Der Beklagte sagte als Zeuge sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhandlung zusammengefasst aus, dass ihm der Kläger, welcher im Lokal „F*“ immer 50g Kokain gelagert habe, in mehreren Angriffen (teils über eine weitere Person) insgesamt 2.600 Gramm Kokain verkauft habe; diese Menge ergibt sich aus einer Summierung der vom Beklagten in seiner Einvernahme angegebenen einzelnen Kaufmengen und -zeiträume.
Das Landesgericht für Strafsachen Graz konnte nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht feststellen, dass der Kläger in einer das 25-fache bzw. 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Kokain überlassen hat, da es die den Kläger belastenden Mengenangaben der D* und des Beklagten als nicht nachvollziehbar ansah.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger im Lokal „F*“ immer 50g Kokain gelagert hat und dem Beklagten in mehreren Angriffen insgesamt 2.600 Gramm an Kokain verkaufte; dementsprechend kann ebenso nicht festgestellt werden, ob die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Zeugenaussagen, dass der Kläger im Lokal „F*“ immer 50g Kokain gelagert habe und ihm in mehreren Angriffen insgesamt 2.600 Gramm Kokain verkauft habe, unwahr waren. [F1]
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte im Rahmen seiner Zeugenaussagen, dass der Kläger im Lokal „F*“ immer 50g Kokain gelagert habe und ihm in mehreren Angriffen insgesamt 2.600 Gramm Kokain verkauft habe, zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, falsch auszusagen; ebenso kann nicht festgestellt werden, ob es dem Beklagten darauf ankam oder er dies für gewiss hielt. [F2]
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand [und] den Kläger dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzen wollte, dass er ihn mit seinen Aussagen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung (in dem Wissen um die falsche Verdächtigung) falsch verdächtigte; ebenso kann nicht festgestellt werden, ob es dem Beklagten darauf ankam oder er dies für gewiss hielt. [F3]
Im Jahr 2020 war der Beklagte regelmäßiger Kunde des Nachtlokals „F*“, in welchem der Kläger arbeitete. Die Streitteile waren sich hierdurch bekannt. Immer wieder lieh der Kläger dem Beklagten Barbeträge von EUR 1.000,00 bis EUR 2.000,00, die der Beklagte sodann für das Automatenspiel in einem in unmittelbarer Nähe befindlichen Automatencasino, zu welchem man nur mit Begleitung der Mitarbeiter des „F*“ gelangte, bzw zum Ankauf von Kokain ausgab und im Anschluss dem Kläger zurückzahlte. [F4]
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2020 ersuchte der Beklagte den Kläger neuerlich um ein Darlehen, wobei er diesmal einen Betrag von EUR 15.000,00 verlangte. Der Beklagte wollte den Großteil dieses Betrags für das Automatenspiel aufwenden, den Rest für den Kauf von Kokain. Dies war dem Kläger bekannt. [F5]
Der Kläger lieh dem Beklagten sodann im Wissen über die beabsichtigte Verwendung dieses Betrags EUR 15.000,00 in bar. Noch in der selben Nacht verspielte der Beklagte einen Betrag von zumindest EUR 11.000,00 an Automaten in dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Automatencasino. [F6]
Bei diesen Automatenspielen handelte es sich um Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, und die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Das Automatencasino verfügte zum klagsgegenständlichen Zeitraum über keine Konzession im Sinne des Glücksspielgesetzes bzw des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes. Auch dies war dem Kläger bekannt. [F7] Der Beklagte zahlte an den Kläger EUR 4.000,00 zurück.
Der Klägerbegehrt vom Beklagten EUR 34.000,-- s.A., bestehend aus EUR 23.000,-- Schadenersatz für Verteidigerkosten und EUR 11.000,-- Darlehensrückzahlung. Dazu bringt er vor, er habe sich im Strafverfahren C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufgrund der bewusst wahrheitswidrigen Aussage des Beklagten (wonach der Kläger Drogen organisiert und dem Beklagten eine Gesamtmenge von 2.600 Gramm Kokain gewinnbringend verkauft habe) wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 4 SMG verantworten müssen. Im Verfahren sei der Anklagevorwurf gegen den Kläger massiv abgeschwächt worden. Die Falschbezichtigungen des Beklagten seien zumindest mitkausal dafür gewesen, dass über den Kläger die Untersuchungshaft verhängt und das Verfahren vor einem Schöffengericht geführt worden sei, weshalb dem Kläger (der sich ohne die Aussage des Beklagten und der weiteren Zeugin D* selbst verteidigen hätte können) Anwaltskosten entstanden seien, von denen nunmehr EUR 23.000,-- geltend gemacht würden. Der Kläger sei „lediglich“ wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt worden. Eine Verurteilung nach § 28a Abs 4 SMG sei unterblieben, weil nachgewiesen werden habe können, dass der Beklagte habituell die Unwahrheit sage, und die belastenden Mengenangaben der D* und des Beklagten nicht nachvollziehbar gewesen seien. Insbesondere die Dauer des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung seien allein durch die Aussagen des Beklagten und der D* herbeigeführt worden.
Darüber hinaus habe der Kläger dem Beklagten ein Darlehen gewährt, aus dem ein fälliger Betrag von EUR 11.000,-- unberichtigt aushafte. Dies habe der Beklagte bei seiner Einvernahme im Strafverfahren auch anerkannt.
Der Beklagtebeantragt die Klagsabweisung und wendet ein, dass er im genannten Strafverfahren keine Falschaussage getätigt habe und der Kläger schuldig gesprochen worden sei. Die Angaben der zweiten Belastungszeugin D* hätten ausgereicht, die Verdachtslage hinsichtlich des Verbrechens nach § 28a Abs 4 SMG zu erhärten. Der Anspruch bestehe daher schon mangels Kausalität nicht zu Recht. Strafanzeigen seien grundsätzlich gerechtfertigt, außer wenn die Beschuldigung vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben worden sei. Dies sei hier nicht der Fall und lasse sich auch aus dem Urteil des Schöffengerichts nicht ableiten. Die geltend gemachten, nicht aufgeschlüsselten Verteidigungskosten seien im Hinblick auf die verschiedenen dem Kläger zur Last gelegten Straftaten nicht nachvollziehbar. Das Klagebegehren sei unschlüssig. Außerdem werde bestritten, dass die begehrten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.
Der Kläger habe dem Beklagten Geld im Wissen geborgt, dass dieses im gegenüber dem Lokal des Klägers befindlichen, nur nach Bekanntgabe im „F*“ zugänglichen Automatensalon verbraucht werde. Als zum verbotenen Spiel gegebenes Darlehen könne dieses gemäß § 1174 Abs 2 ABGB nicht zurückgefordert werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, auf den Seiten 3 bis 5 des Urteils festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass dem Kläger der Nachweis eines haftungsbegründenden Fehlverhaltens des Beklagten in Bezug auf die ihm im Strafverfahren entstandenen Verteidigerkosten nicht gelungen sei, zumal weder die Unrichtigkeit seiner Aussagen noch ein darauf bezogener Vorsatz festgestellt werden habe können, und sich daher auch weitere Erörterungen der Frage, inwieweit die Aussagen des Beklagten überhaupt für die dem Kläger entstandenen Kosten kausal gewesen seien, erübrigen würden.
In Bezug auf die Darlehensforderung verneinte das Erstgericht die Rückforderbarkeit gemäß § 1174 Abs 2 ABGB, weil zumindest der noch nicht zurückbezahlte Teil des Darlehens vom Beklagten beim verbotenen Glücksspiel verloren worden sei und der Kläger Kenntnis vom verbotenen Zweck gehabt habe, wofür dolus eventualis ausreiche.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird. In eventu strebt der Kläger die Klagsstattgebung hinsichtlich eines Betrags von EUR 23.000,-- oder EUR 11.000,-- oder die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht an (ON 16).
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben (ON 18).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, dass das Erstgericht die in der Hauptverhandlung vom 11. Jänner 2024 im Verfahren C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz vorgelegte und (nach seinem Standpunkt) damit auch in diesem Zivilprozess verfahrensgegenständliche Tonbandaufnahme samt Transkript über ein Gespräch zwischen dem Beklagten und einem Dritten (wonach der Beklagte „einer der größten Kokaindealer Österreichs“ und der „Chef des Klägers“ sei, diesen im Gefängnis versorge und über dessen Schicksal entscheide sowie die Polizei „im Griff habe“ und den Kläger und dessen Lebensgefährtin samt Familie gefährlich bedroht habe) nicht verwertet habe. Der Kläger erblickt darin einen wesentlichen Stoffsammlungsmangel, weil die genannten Gesprächsinhalte geeignet seien, die Glaubwürdigkeit des Beklagten massiv zu erschüttern und deren Nichtbeachtung die erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache gehindert habe. Darüber hinaus macht der Berufungswerber in diesem Zusammenhang einen Begründungsmangel geltend, der sich aus der fehlenden Auseinandersetzung des Erstgerichts mit der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit relevanten Tonbandaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung ergebe.
2. Der behauptete Stoffsammlungsmangel ist nicht gegeben.
2.1. Der Kläger bezog sich in seinem Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 3. Oktober 2024 (illustrativ) auf eine im Strafverfahren C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz vorgelegte Tonbandaufnahme, die den „Nachweis“ erbracht habe, dass der Beklagte als Hauptbelastungszeuge insbesondere bezogen auf die Person des Klägers, aber auch generell dazu neige, „gegenüber Dritten eine Vielzahl unwahrer lebensumstandsrelevanter Behauptungen aufzustellen“, erstattete aber weder ein Tatsachenvorbringen zum konkreten Inhalt der Tonbandaufnahme, noch führte er diese als Beweis (ON 11, AS 4). Die pauschale Bezugnahme auf den Strafakt genügt nicht (vgl RIS-Justiz RS0039953). Aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 11. November 2024, das als öffentliche Urkunde gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis über die darin beurkundeten Vorgänge macht (vgl RIS-Justiz RS0037323 [T12]), ergibt sich unbedenklich, welche Ordnungsnummern des Strafakts dargestellt wurden sowie dass weitere Verlesungen aus dem Strafakt von den Parteien nicht gewünscht wurden (ON 13.2, AS 2). Dass der Kläger in diesem Zivilprozess die bezughabenden Teile des Strafakts (Strafakt HV-Protokoll ON 416.1 und Transkript ON 416.3) weder als Urkundenbeweis anbot und vorlegte, noch deren Verlesung beantragte, hat er selbst zu vertreten.
2.2. Im Übrigen handelt es sich dabei (auch unter Zugrundelegung des Klagsvorbringens) nur um einen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beklagten abzielenden Kontrollbeweis. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ist Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die Unterlassung von Kontrollbeweisen kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden (RIS-Justiz RS0040246, Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 4 , 126).
3. Da der Inhalt der Tonbandaufnahme im Sinne der obigen Ausführungen in diesem Zivilprozess gar kein Beweisergebnis bildete, war dieser im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht zu behandeln. Eine Mangelhaftigkeit der erstgerichtlichen Urteilsbegründung lässt sich daraus daher ebenso wenig ableiten.
4. Die behaupteten primären Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
II. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellungen [F1] bis [F3] und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen an:
„Der Beklagte hat im Rahmen seiner Zeugenaussagen wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger im Lokal „F*“ immer 50g Kokain gelagert und ihm in mehreren Angriffen insgesamt 2.600 Gramm Kokain verkauft hat. Der Beklagte hat gewusst, dass er falsch aussagt, da weder seine finanziellen Mittel noch seine Angaben zum eigenen Konsumverhalten der Erlebnisbasiertheit und einer wissenschaftlich medizinischen Betrachtung standhalten.“
1.1. Der Erstrichter legte im Rahmen seiner Beweiswürdigung dar, dass als Beweismittel im Wesentlichen (nur) die (diametral voneinander abweichenden) Aussagen der Streitteile vorliegen, von denen jeder bemüht gewesen sei, seinen eigenen Prozessstandpunkt zu stützen. Die Einvernahme von Zeugen wurde nicht beantragt.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Suchtgifthandels wurde erwogen, dass sich der Kläger mit seinem Standpunkt, kein Kokain verkauft zu haben, über die bindende strafgerichtliche Verurteilung hinwegsetze, sodass seine Aussage in diesem Punkt schon deshalb als widerlegt anzusehen sei. Der Beklagte habe demgegenüber darauf verwiesen, die Kokainkäufe vor der Polizei und dem Strafgericht „nach bestem Wissen und Gewissen“ geschildert zu haben, wobei die Berechnung der (Gesamt-)Menge anhand seiner Angaben von der Polizei (im Sinne einer Hochrechnung) vorgenommen worden sei.
Davon ausgehend sah sich das Erstgericht nicht imstande, die tatsächlichen Ereignisse und verkauften Mengen aufzuklären. Es traf dazu eine Negativfeststellung und folgerte, dass sich daraus „logisch zwingend“ die (in der Berufung bekämpften) Negativfeststellungen über die Unrichtigkeit der Zeugenaussagen des Beklagten und ein vorsätzliches „Falschbelasten“ des Klägers ergeben würden.
1.2. Der Kläger leitet in seinem Rechtsmittel aus den (nicht bindenden) Erwägungen des Schöffengerichts zu den (dortigen) Negativfeststellungen zur Überlassung einer das 25-fache bzw 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge (RIS-Justiz RS0074219 [T5]), wonach die diesbezüglichen Mengenangaben des Beklagten „nicht nachvollziehbar“ seien, sowie den Angaben des Beklagten zu seinem „Umsatz“ im Nachtlokal „F*“ von beinahe EUR 30.000,-- pro Besuch ab, dass sich im Strafverfahren „nicht einmal ein Anhaltspunkt“ dafür ergeben habe, dass der Beklagte die vermeintlich um zumindest EUR 195.000,-- angekauften Kokainmengen finanzieren und konsumieren hätte können. Bei der Aussage des Beklagten handle es sich (nach dem Standpunkt des Klägers) um eine „erfundene Fantasiegeschichte“, zumal mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sei, dass derartige Suchtgiftmengen ohne ausreichende finanzielle Mittel angeschafft werden und mit dem behaupteten Konsumverhalten die letale Dosis nahezu täglich überschritten worden wäre. Soweit der Berufungswerber insofern Feststellungen oder beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts zu den finanziellen Möglichkeiten des Beklagten und dessen Kokainkonsumverhalten vermisst und anstelle der getroffenen Negativfeststellungen [F1] bis [F3] eine positive Feststellung dazu anstrebt, dass der Beklagte bewusst eine unrichtige Zeugenaussage abgelegt habe, zumal ihm „jegliche Glaubwürdigkeit“ fehle, ist Folgendes zu erwidern:
1.3. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1, 40/2, 40/3). Hat das Berufungsgericht aufgrund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, ist es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet (RIS-Justiz RS0043096, Klauser/Kodek, ZPO 18 , § 488 E 2).
1.4. Der Erstrichter legte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Aussagen unter Berücksichtigung des von den Streitteilen gewonnenen Eindrucks dar, dass es den Angaben des Beklagten (grundsätzlich) „vor jenen des Klägers“ folge (US 6). Bezüglich des strittigen Ausmaßes der Suchtgiftverkäufe beurteilte der Erstrichter aber auch die Aussage des Beklagten nicht als „überzeugend“ in dem Sinn, dass er darauf eine positive Feststellung gründete (vgl zum in der ZPO geltenden Regelbeweismaß der „hohen Wahrscheinlichkeit“: RIS-Justiz RS0110701), sondern stellte (soweit unbekämpft) fest, dass ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen eben „nicht festgestellt werden [kann], ob der Kläger im Lokal F* immer 50g Kokain lagerte und dem Beklagten in mehreren Angriffen insgesamt 2.600 Gramm verkaufte“ (US 4). Damit steht – wie im Strafverfahren – nicht fest, dass der Kläger dem Beklagten Suchtgift in der von diesem behaupteten Größenordnung überlassen hat. Es ist demnach aber ebenso wenig erwiesen, dass der Kläger dies nicht getan hat. Dass das Erstgericht daraus folgerte, dass damit auch die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten und ein auf eine Verleumdung des Klägers bezogener Vorsatz nicht festgestellt werden kann, ist schlüssig und unbedenklich. Mit der den Ausgangspunkt der erstgerichtlichen Erwägungen bildenden (nicht bekämpften) Non-liquet-Feststellung zum Verkauf von 2.600 Gramm Kokain durch den Kläger an den Beklagten setzt sich die Berufung in keiner Weise auseinander.
1.5. Auch sonst gelingt es dem Berufungswerber nicht, mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Aussagen des Klägers und des Beklagten Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu den bekämpften Non-liquet-Feststellungen [F1] bis [F3] zu begründen.
Der Kläger setzt sich nicht mit den vom Beklagten bezogen auf den Kaufzeitraum angegebenen äußerst guten finanziellen Verhältnissen auseinander (die die Finanzierung der behaupteten, aus den vom Beklagten angegebenen Einzelkäufen und deren Häufigkeit hochgerechneten [Strafakt ON 380, AS 5ff] Kokainmengen durchaus möglich erscheinen lassen [PV Beklagter ON 13.2, AS 10, Strafakt ON 5 und ON 380, AS 7ff]). Auch der Kläger bestätigte, dass der Beklagte in ** damals als „Big Player“ gegolten habe (ON 13.2, AS 3 und 5f – finanzstark). Dass dies im Zeitpunkt der Darlehensgewährung tatsächlich nicht mehr zutraf (vgl PV Kläger ON 13.2, AS 7) und aufgrund des früheren verschwenderischen Lebensstils auch keine Rücklagen bestanden (ZV B* Strafakt ON 380, AS 13), räumte auch der Beklagte ein (ON 13.2, AS 11). Bezogen auf den geschilderten Kaufzeitraum (in dem der Kläger den Beklagten nicht gekannt haben will [was das Erstgericht als unglaubwürdig verwarf, vgl US 6f]) argumentiert der Kläger aber nur mit nicht fundierten aussagepsychologischen Betrachtungen und eigenen Beweiswertüberlegungen.
1.6. Das (vom Beklagten bei seiner Parteienvernehmung zugestandene, ON 13.2, AS 13f) prahlerische Auftreten (als „Drogengroßhändler“) bei dem ihm vorgehaltenen Gespräch mit einem Dritten ist mit der Vernehmungssituation vor der Polizei und vor dem Gericht in einem Strafverfahren nicht zu vergleichen. Ein derartiges Verhalten im privaten Kontext gibt - entgegen der Ansicht des Klägers - ebenso wenig wie die Verweigerung der Beantwortung der Frage darüber, ob er schon einmal in Geldangelegenheiten die Unwahrheit gesagt habe (ON 13.2, AS 13), Anlass, den hier interessierenden Aussagen des Beklagten im Strafverfahren „jegliche Glaubwürdigkeit“ abzusprechen, wie der Kläger meint. Der Erstrichter hielt insoweit unter Verwertung des unmittelbar gewonnenen Eindrucks fest, dass dadurch die Glaubwürdigkeit des Beklagten nicht wesentlich erschüttert werde (US 7).
1.7. Ein konkretes Vorbringen samt Beweisanbot zu den nunmehr ins Treffen geführten Indizien (der für die Suchtgiftkäufe [angeblich] gänzlich unzureichenden finanziellen Leistungsfähigkeit), um den Nachweis der Unrichtigkeit der Aussagen des Beklagten zu erbringen, wurde vom dafür behauptungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl RIS-Justiz RS0106638) nicht erstattet. Auch soweit er ausgehend von den (für die Haftungsfrage nicht entscheidenden) Angaben des Beklagten zur Verwendung des Suchtgifts zum (ausschließlichen) Eigenkonsum dessen Angaben zu den gekauften Suchtgiftmengen in Frage zu stellen sucht, konkretisiert er dies erstmals in der Berufung, wobei er offen lässt, worauf die den Berufungsüberlegungen zugrunde liegende Prämisse der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zum ausschließlichen Eigenkonsum gestützt wird.
1.8. Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts werden in der Berufung nicht aufgezeigt. Die erstgerichtlichen Non-liquet-Feststellungen [F1] bis [F3] bedürfen somit keiner Korrektur.
2. Weiters bekämpft der Kläger die Feststellungen betreffend die Darlehensgewährung [F4] bis [F7]. Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger lieh dem Beklagten ohne Wissen über die beabsichtigte Verwendung dieses Betrages € 15.000,00 in bar.
Die Gewährung dieses Darlehens an den Beklagten erfolgte, da der Kläger, welcher den Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht näher kannte, von Mitarbeitern des Lokals „F*“ über dessen angebliche gute Vermögenssituation informiert wurde.
Noch in derselben Nacht verspielte der Beklagte einen nicht näher bekannten, jedoch € 2.000,00 nicht übersteigenden Betrag an Automaten in dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Automatencasino.
Der Umstand betreffend eine nicht vorhandene Lizenz war dem Kläger ebenfalls nicht bekannt.“
2.1. Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zu den Umständen der (als solche unstrittigen) Darlehensgewährung und zum dem Kläger bekannten Verwendungszweck der Geldmittel auf die als glaubhaft bewertete Aussage des Beklagten, während es die Schilderungen des Klägers als nicht überzeugend verwarf. Der Erstrichter erachtete es – auch unter Berücksichtigung des „Milieus“ - als lebensfremd, dass der Kläger im Sinne seiner Angaben dem Beklagten, den er erst zwei oder drei Mal gesehen haben will, „quasi aus dem Nichts“ bzw als „Neukunden“ EUR 14.000,-- geborgt habe, während die Schilderungen des Beklagten über die regelmäßigen und zahlreichen Besuche im Nachtclub „F*“, wo ihm der Kläger bereits vor dem gegenständlichen (höheren) Darlehen immer wieder mehrere Tausend Euro geborgt habe, die der Kläger auch zurückgezahlt habe, als „stringent und nachvollziehbar“ beurteilt wurden.
Die Feststellungen zur Verwendung von zumindest EUR 11.000,-- des Darlehensbetrags für Automatenglücksspiel begründete das Erstgericht damit, dass der Erwerb einer Menge von Kokain im Wert von über EUR 4.000,-- nicht lebensnah sei und sich auch nicht aus den Mengenangaben des Beklagten im Strafverfahren ergebe.
Dass der Kläger von der Illegalität des Automatenglücksspiels wusste, für das der Beklagte den Darlehensbetrag zu verwenden beabsichtigte, leitete das Erstgericht daraus ab, dass der Automatensalon nur über Vermittlung der Beschäftigten des Nachtlokals „F*“ (dessen Mitarbeiter der Kläger war) betreten werden konnte.
2.3. Der Kläger verweist auch zu diesem Feststellungskomplex auf die (nach seinem Standpunkt) fehlende Glaubwürdigkeit des Beklagten und kritisiert, dass sich das Erstgericht mit den Ausführungen des Klägers, warum er dem Beklagten Geld geliehen habe, nicht inhaltlich auseinandergesetzt und nicht entsprechend gewürdigt habe, dass der Beklagte im Zivilverfahren eine von seinen Angaben im Strafverfahren abweichende „situationsangepasste“ Aussage gemacht habe. Der Verbrauch eines erheblichen Teils des Darlehensbetrags für Getränke sei nach den eigenen Angaben des Beklagten im Strafverfahren nicht auszuschließen und sogar wahrscheinlicher. Dass der Kläger dem Beklagten mehrere Darlehen gewährt habe, habe nur der Beklagte behauptet.
2.4. Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Berufungswerber nicht, die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund der Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175, Rechberger in Fasching/Konecny³III/1 § 272 ZPO Rz 6 und 11). Das Erstgericht legte überzeugend dar, dass die Gewährung eines Darlehens in Höhe von EUR 15.000,-- auf Basis einer mündlichen Vereinbarung ohne entsprechende Vertrauensbasis aufgrund der guten Kundenbeziehung und früherer Darlehen über geringere Summen (Strafakt ZV B* ON 380, AS 4ff) nicht zu erwarten gewesen wäre. Dass es den Angaben des Beklagten auch zum dem Kläger bekannten Zweck der Mittelverwendung folgte, ist mit Blick auf dessen schlüssige Schilderung der Umstände der Darlehensgewährung im Automatensalon (vgl PV Beklagter ON 13.2, AS 12 – neben mir gesessen … Automaten immer wieder entleert ) ebenso unbedenklich.
2.5. Auch die Feststellungen zur Verwendung von zumindest EUR 11.000,-- für das Automatenglücksspiel begegnen keinen Bedenken. Der Berufungswerber begründet nicht näher, woraus er ableitet, dass der Beklagte – entgegen seinen Angaben, wonach er den gesamten Darlehensbetrag verbraucht habe (PV Beklagter ON 13.2, AS 12 – mit „zero“ nachhause gefahren ) – maximal EUR 2.000,-- im Automatencasino verspielt haben soll. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagte im Strafverfahren angegeben habe, das Geld „im Lokal (gemeint: F*) und im Automatensalon“ verbraucht zu haben, übergeht er, dass der Beklagte seine Angaben (schon damals) zwei Absätze später dahingehend konkretisierte, dass er das Geld „für Kokain und Automatenspiele“ verwendet habe (ZV B* Strafakt ON 380, AS 4, allgemein AS 8, wonach er wegen des Kokains im I* gewesen sei ). Der unsubstantiierte Hinweis, der Verbrauch eines erheblichen Teils des Darlehensbetrags für Getränke sei „nicht auszuschließen“, ist bei einer Gesamtbetrachtung ungeeignet, die erstgerichtlichen Überlegungen zur Verwendung von zumindest EUR 11.000,-- für das Automatenglücksspiel zu erschüttern.
2.6. Zum Themenkreis des konzessionslosen Betriebs der Glücksspielautomaten begehrt der Berufungswerber keine kongruente Ersatzfeststellung. Die Beweisrüge ist in diesem Punkt daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4, 175). Es genügt nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS-Justiz RS0041835 [T3]). Zudem liegt auch der vom Kläger begehrten Ersatzfeststellung (zu seiner fehlenden Kenntnis) zugrunde, dass das vom Beklagten besuchte Glücksspielautomatencasino ohne Lizenz betrieben wurde.
2.7. Betreffend die Feststellung, dass man zu dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Automatencasino nur mit Begleitung der Mitarbeiter des „F*“ gelangte, legt der Berufungswerber nicht dar, dass bzw warum dies unrichtig sei. Auch insofern wird keine Ersatzfeststellung begehrt. Dass das Erstgericht aus diesen Umständen des Betriebs auf die Illegalität des dort angebotenen Glücksspiels schloss, ist das Ergebnis einer lebensnahen Betrachtung. Der Kläger lässt offen, warum er – als langjähriger Mitarbeiter des I* (ON 13.2, AS 4 – 15 Jahre ) – davon keine Kenntnis gehabt haben will. Seine Unkenntnis wäre lebensfremd. Die erstgerichtliche Feststellung zur Kenntnis des Klägers vom konzessionslosen Betrieb des Automatencasino hat daher ebenfalls Bestand.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO)
III. Zur Rechtsrüge:
1. Als sekundären Feststellungsmangel rügt der Kläger, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu der sich aus dem Tonband aus dem Strafakt ergebenden „habituellen“ Neigung des Beklagten, die Unwahrheit zu sagen, getroffen habe. Konkret hätte das Erstgericht ergänzend feststellen müssen:
„Der Beklagte sagt betreffend die Person des Klägers auch vor Behörden und Institutionen die Unwahrheit. Aus einem in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens C* des LG für Strafsachen Graz von der Verteidigung des Klägers vorgelegten Tonbandaufnahme eines Gesprächs des Beklagten mit einer dritten Person ergibt sich, dass der Beklagte zahlreiche unwahre Angaben hinsichtlich des Klägers getätigt hat und habituell dazu neigt unwahre Angaben zu machen.“
2. Damit bezieht sich der Berufungswerber nicht auf fehlende für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrensgegenstands entscheidende Tatsachen. Indem er aus den ergänzenden Feststellungen (erst) ableiten will, dass der Beklagte den Kläger im Strafverfahren C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu Unrecht mit der Weitergabe einer die Grenzmenge (vielfach) übersteigenden Suchtgiftmenge belastet habe, und davon ausgehend die Stattgebung des auf Ersatz der Verteidigerkosten gerichteten Klagebegehrens „zumindest dem Grunde nach“ anstrebt, übergeht er prozessordnungswidrig die getroffenen (zulasten des für ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten beweispflichtigen Klägers gehenden) Negativfeststellungen zur Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten und zum auf eine Falschbeschuldigung und Verleumdung gerichteten Vorsatz. Die Rechtsrüge ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603, RS0043312; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 471 Rz 16).
3. Auf den Ausschluss der Rückforderbarkeit des Darlehens gemäß § 1174 Abs 2 ABGB kommt der Kläger in der Rechtsrüge nicht zurück (RIS-Justiz RS0041570).
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der unterlegene Kläger hat dem Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war weder betreffend den geltend gemachten Schadenersatzanspruch für Verteidigerkosten noch betreffend die Frage des Ausschlusses der Darlehensrückforderung gemäß § 1174 Abs 2 ABGB zu beantworten (vgl RIS-Justiz RS0130936; RS0042642: zur gesonderten Beurteilung bei selbstständigen [nicht zusammenzurechnenden] Begehren; Pimmer in Fasching/Konecny³IV/1 § 500 ZPO Rz 11). Die Entscheidung war jeweils von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalls abhängig.
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