Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Unternehmer, **, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. a Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwältin und Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei c * , geboren am **, Koch, **, Slowenien, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 47.500,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Klagenfurt vom 18. November 2024, E*-96 (Berufungsstreitwert: EUR 42.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. 1. Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
2. Der Berufung im Kostenpunkt wird hingegen Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.) dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 9.350,99 (darin enthalten EUR 1.558,50 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Revisionrekurs ist jedenfalls zulässig .
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.513,66 (darin EUR 613,97 Umsatzsteuer) bestimmten saldierten Kosten des Berufungsverfahrens (in der Hauptsache und im Kostenpunkt) zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 20. März 2020 zog der Kläger den Beklagten im Restaurant D* damit auf, dass er ein schlechter Koch sei. Es entwickelte sich daraufhin eine Art verbale Streiterei. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte hatten an diesem Abend Alkohol konsumiert.
Nachdem sich die verbale Streiterei insoweit in das WC des Restaurant verlagert hatte, als der Beklagte ebendieses aufgesucht hatte und der Kläger ihm nachgegangen war, kam es plötzlich dazu, dass die verbalen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beklagten auch in Handgreiflichkeiten übergingen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob im WC der Beklagte den Kläger oder der Kläger den Beklagten körperlich attackierte.
Während der körperlichen Handgreiflichkeiten im WC des Restaurants fielen beide beim Verlassen des WC aus der Türe hinaus in den Gästebereich des Lokals, wo sodann andere Personen den Streit bemerkten.
Mit Unterstützung anderer Personen konnte die Situation auf die Terrasse verlagert werden, wo die körperliche Rangelei zwischen dem Kläger und dem Beklagten weiterging. Ob der Kläger im Zuge dessen den Beklagten geschlagen oder getreten hat, konnte nicht festgestellt werden. [T1]
Nachdem sich die Situation beruhigt hatte, betrat der Kläger wieder das Lokal. Der Beklagte ging direkt in die Küche/zum Pizzaofen. Als der Beklagte wenig später wieder die Küche/den Bereich beim Pizzaofen verließ, hatte er etwas in der Hand, was in Alufolie eingepackt war. [T2] Er verließ sodann das Lokal. Der Beklagte ging in Richtung seiner Personalwohnung, welche sich in unmittelbarer Nähe des Restaurants befand. Er nahm auch seine Jacke mit.
Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt gerade mit seinem Bruder an der Theke auf, als der Beklagte das Lokal in Richtung seiner Wohnung verließ. Aufgrund der aufgebrachten Situation entschlossen sich der Kläger und sein Bruder, E* B*, den Beklagten aus seiner Personalwohnung zu werfen.
Sie verließen das Lokal über die Vordertüre und holten den Beklagten ein, noch bevor sich dieser bei seiner Wohnung befand. Sie stießen auf ihn, als er im Bereich einer Bushaltestelle etwa 30 Meter vom Lokal entfernt stand. Der Beklagte hatte nun eine Jacke über seinem Gewand an. Wieder kam es zu verbalen Streitigkeiten sowohl zwischen dem Kläger und dem Beklagten als auch zwischen E* B* und dem Beklagten. Gemeinsam bewegten sie sich im Zuge der Streitigkeiten in Richtung der Personalwohnung des Beklagten. Ob es der Kläger war, welcher im Zuge der Streitigkeiten den Beklagten mit dem Umbringen bedrohte, konnte nicht festgestellt werden. [T3]
Bei der Personalwohnung des Beklagten angekommen, begann E* B* sodann mit dem Generalschlüssel die Personalwohnung des Beklagten aufzusperren und persönliche Gegenstände des Beklagten aus der Wohnung auf die Straße zu werfen. Der Kläger und der Beklagte verblieben vor der Personalwohnung und gab es weiter wechselseitige verbale Attacken und Anschuldigungen. Es fielen z.B die Wörter „Depp“, „Arsch“ und „Verschwinde“. Auch fielen beleidigende Äußerungen betreffend die Herkunft des Beklagten. Körperliche Attacken in Form von Schlägen oder dergleichen gab es weder vom Beklagten in Richtung des Klägers noch umgekehrt. Der Kläger konnte sodann noch wahrnehmen, wie jemand aus der neben der Personalwohnung des Beklagten gelegenen Wohnung in seine Richtung rief, „er solle aufpassen bzw. weggehen.“ Danach setzte die Erinnerung des Klägers aus. [T4]
Der Beklagte attackierte im Zuge der verbalen Auseinandersetzung plötzlich den Kläger mit einem Steakmesser und verletzte diesen. [T5] Er versetzte ihm zwei Stiche in den Kopf im Bereich des linken Ohres und der linken Schläfe sowie einen Stich in den Rücken im Nackenbereich links der Körpermitte.
Das Steakmesser nahm der Beklagte vor dem Verlassen des Lokals aus ebendiesem mit. Der Kläger hatte zu keiner Zeit ein Messer in der Hand. [T6]
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Rechtshänder.
Der Kläger erlitt durch den Angriff des Beklagten ein penetrierendes Schädel-Hirn-Trauma und damit einhergehend diverse Verletzungen am Körper, nämlich eine mehrfragmentäre Impressionsfraktur des linken Schläfenbeins mit zarten streifigen Hämorrhagien im angrenzenden Hirnparenchym im Schläfen- und Scheitellappenbereich mit passagerer Wortfindungsstörung, eine Stichverletzung am Rücken bzw. im Nackenbereich links der Körpermittellinie, eine Eröffnung der harten Hirnhaut mit Weichteilschaden, eine Einblutung unter die weiche Hirnhaut sowie eine Einblutung im betroffenen Hirngewebe mit umgebender, passagerer wässriger Schwellung. Aus psychiatrischer Sicht leidet der Kläger vorfallskausal an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich etwa durch erhöhte Schreckhaftigkeit mit immer wieder auftretenden Angst- und Panikattacken äußert. Zudem besteht eine Schlafstörung mit Auftreten von Albträumen. Eine relevante Wortfindungsstörung liegt nicht mehr vor.
Als der Kläger im Krankenhaus mitbekam, dass er nicht mehr reden konnte, bekam dieser Panik und Sorge, dass dies so bleiben wird und er vielleicht nie mehr sprechen wird können. Zunächst konnte der Kläger auch nicht mehr schreiben.
Durch eine psychiatrische Behandlung in Kombination mit einer traumaspezifischen Psychotherapie ist das beim Kläger noch bestehende Krankheitsbild mit guten Erfolgsaussichten in einem Zeitraum von circa sechs Monaten behandelbar. Danach ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keiner relevanten klinischen Störung mehr auszugehen.
Beim Kläger besteht vorfallskausal ein erhöhtes Risiko einer spätposttraumatischen Epilepsie.
Nach dem Vorfall wurde gegen den Beklagten seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anklage wegen versuchten Mordes erhoben. Nach abgeführtem Beweisverfahren wurde der Beklagte letztlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Satz erster Fall StGB schuldig gesprochen. Das Gericht erkannte den Beklagten schuldig, am 20. März 2020 in ** den Kläger dadurch grob fahrlässig am Körper verletzt zu haben, dass er ihm mit einem Steakmesser (Klingenlänge 11 cm) zwei Stiche in den Kopf im Bereich des linken Ohres und der linken Schläfe sowie einen Stich in den Rücken im Nackenbereich links der Körpermitte versetzte, wodurch dieser eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit und eine an sich schwere Körperverletzung beim Kläger herbeiführte, nämlich einen offenen Bruch des Schädels mit Eröffnung der harten Hirnhaut und Blutung unter die weiche Hirnhaut sowie Weichteilverletzungen.
Der Beklagte wurde ferner schuldig erkannt, dem Kläger als Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 2.500,00 zu bezahlen. Mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Kläger auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zudem wurde auch festgestellt, dass der Beklagte für derzeit noch nicht vorhersehbare Schäden und Spätfolgen aus der Tat am 20. März 2020 gegenüber dem Kläger haftet.
Mit der am 30. Dezember 2022 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 47.500,00 samt Anhang. Er bringt zusammengefasst vor, Inhaber des Restaurants D* in ** zu sein, in welchem der Beklagte in der Vergangenheit als Pizzakoch beschäftigt gewesen sei. Am 20. März 2020 sei der Beklagte nach einer vorangegangenen verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Steakmesser (Klingenlänge 11 cm) von hinten auf den Kläger losgegangen und habe diesem zweimal in den Kopf, im Bereich des linken Ohrs und der linken Schläfe, und in den Rücken, im Nackenbereich links der Körpermitte, gestochen. Dadurch habe der Kläger einen offenen Bruch des Schädels mit Eröffnung der harten Hirnhaut und einer Blutung unter die weiche Hirnhaut sowie Weichteilverletzungen erlitten. Der Beklagte habe dabei auch derart brutal agiert, dass das Steakmesser zerbrochen und teilweise im Schädelknochen des Kläger festgesteckt sei. Die Stiche seien jedenfalls geeignet gewesen, den Tod des Klägers herbeizuführen, weshalb auch ein Strafverfahren gegen den Beklagten abgeführt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Geschworenengericht vom 1. März 2021, **, sei der Beklagte wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und zudem schuldig erkannt worden, dem Kläger – als Privatbeteiligten im Strafverfahren – einen Schadenersatzbetrag von EUR 2.500,00 zu bezahlen. Ferner sei im Strafurteil auch festgestellt worden, dass der Beklagte für derzeit noch nicht vorhersehbare Schäden und Spätfolgen aus der Tat vom 20. März 2020 hafte. Mit den weiteren Ansprüchen sei der Kläger auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
Aufgrund der durch die Tat ausgelösten neurologischen Verletzungen leide der Kläger an Wortfindungsstörungen und einer retrograden Amnesie, sodass Dauerfolgen zurückgeblieben seien. Dem Kläger stünden aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Schäden EUR 50.000,00 an Schmerzengeld zu. Nach Abzug des bereits zugesprochenen Betrags von EUR 2.500,00 errechne sich der Anspruch des Klägers mit restlich EUR 47.500,00 samt Anhang.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, bestreitet das Klagsvorbringen dem Grunde und der Höhe nach und wendet im Wesentlichen ein, dass den Kläger ein wesentliches Mitverschulden treffe. Dieser habe den Beklagten nicht nur beleidigt, sondern auch gefährlich bedroht und provoziert; der Beklagte habe in Notwehr gehandelt. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien zudem weit überhöht und lägen weder Verletzungen noch Dauerfolgen vor. An den Schuldspruch sei der Beklagte (und auch das Gericht) nicht gebunden, weil der Wahrspruch widersprüchlich sei, weshalb der Beklagte die Erhebung eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetztes angeregt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 96) gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 5.500,00 samt Anhang teilweise statt (Spruchpunkt I.), wies das Mehrbegehren von EUR 42.000,00 samt Anhang ab (Spruchpunkt II.) und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an den Beklagten im Umfang von brutto EUR 9.555,35 (Spruchpunkt III.). Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, der bis auf die – vom Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung bekämpften – fett und kursiv dargestellten Feststellungen [T1] bis [T6] im Rechtsmittelverfahren unstrittig ist, begründete das Erstgericht seine Entscheidung – soweit für das Rechtsmittelverfahren noch von Relevanz – rechtlich wie folgt:
„[…]
Zur Haftung der Höhe nach:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031307). Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen. Es ist vielmehr jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0031415 [T7 und T8]).
Fallkonkret war zunächst natürlich zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Vorfall zum Teil schwere Verletzungen am Körper davon getragen hat und für eine gewisse Zeit unter Wortfindungsstörungen litt. Die Verletzungen am Körper sowie die Wortfindungsstörungen heilten jedoch zum Glück weitestgehend aus. Aktuell besteht beim Kläger „nur“ noch die psychische Folge der posttraumatischen Belastungsstörung, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch mit guten Erfolgsaussichten in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten behandelbar ist. Daneben besteht als mögliche Spätfolge das erhöhte Risiko einer spätposttraumatischen Epilepsie.
In Gesamtschau all dieser Umstände – insbesondere der Tatsache, dass die erheblichen Verletzungen des Klägers zum Glück vollständig ausgeheilt sind und auch die psychische Folge der Belastungsstörung in absehbarer Zeit behandelbar und somit „heilbar“ ist – erachtet das Gericht unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Alteration des Klägers einen Schmerzengeldanspruch in Höhe von insgesamt EUR 8.000,00 für gerechtfertigt. Da dem Kläger im Zuge des Strafverfahrens bereits ein Schmerzengeldbetrag von EUR 2.500,00 als Privatbeteiligter zugesprochen wurde, hat der Kläger noch Anspruch auf einen Betrag in Höhe von EUR 5.500,00.
Die Kostenentscheidungist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 43 Abs 1 ZPO.
[…]
Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei langten fristgerecht ein. Die klagende Partei wendet sich gegen die Verzeichnung dreier Schriftsätze und begründet dies jeweils damit, dass diese nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und auch nicht aufgetragen worden seien. Während den Einwendungen betreffend die Bekanntgabe vom 2. August 2024 sowie jene betreffend die Geltendmachung des Kostenpfandrechtes samt Bekanntgabe vom 18. August 2023 Berechtigung zukommt; ist der Einwendung betreffend die Bekanntgabe vom 26. Juli 2024 nicht zu folgen. […] Die Bekanntgabe vom 26. Juli 2024 war hingegen – entgegen den Ausführungen der klagenden Partei – sehr wohl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das Gericht lud die beantragte Zeugin F* zur Verhandlung und wurden sodann Umstände bekannt (diese wurden auch der klagenden Partei gegenüber offen gelegt und kommuniziert), welche der Zeugin ein Erscheinen an der Tagsatzung erschweren bis unmöglich machen. Das Gericht wies sodann die beklagte Partei an, das Erscheinen der ihrerseits beantragten Zeugin zu veranlassen / zu gewährleisten. Sodann verzichtete die beklagte Partei mit der genannten Bekanntgabe auf die beantragte Zeugin, wodurch es dem Gericht noch (wenn auch knapp) vor der Verhandlung möglich war, die Zeugin fernmündlich hievon zu verständigen und ihr mitzuteilen, dass sie nicht zur Verhandlung erscheinen muss, wobei angemerkt wird, dass die Zeugin aus Deutschland anreisen hätte müssen. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Bekanntgabe daher jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher auch – wie verzeichnet nach TP 1 – zu honorieren. Offensichtliche Unrichtigkeiten im Kostenverzeichnis der beklagten Partei traten nicht zu Tage.
[...]“
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers (ON 97) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Mit seiner Berufung im Kostenpunkt beantragt der Kläger, „ in eventu das angefochtene Urteil im Kostenpunkt dahingehend abändern, dass der beklagten Partei keine Kosten für den Schriftsatz vom 26. Juli 2024 zuerkannt werden .“
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung (ON 99.1), mit der er (zu ON 99.1 und 99.2) zwei Beilagen vorlegt, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.
I. Zur Urkundenvorlage in der Berufungsbeantwortung :
Die vom Beklagten mit seiner Berufungsbeantwortung (irrig?) vorgelegten Urkunden, deren Bezug zum anhängigen Verfahren nicht ersichtlich ist, waren zurückzuweisen, weil neue Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, auf welche sich der Beklagte hier nicht stützt, zulässig sind (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 Rz 5; RIS-Justiz RS0041812 [T2] und RS0105484).
II. Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist in der Hauptsache nicht , im Kostenpunkt dagegen berechtigt .
1. Zur Berufung in der Hauptsache :
1.1. Der Klägervertritt den Standpunkt, dass das Erstgericht seinen Schmerzengeldanspruch ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu niedrig ausgemittelt habe. Ihn treffe keinerlei „Mitverschulden“ an der Verletzung iSd § 1304 ABGB. Durch den Angriff habe er ein penetrierendes Schädel-Hirn-Trauma und damit einhergehend diverse Verletzungen am Körper, nämlich eine mehrfragmentäre Impressionsfraktur des linken Schläfenbeins mit zarten streifigen Hämorrhagien im angrenzenden Hirnparenchym im Schläfen- und Scheitellappenbereich mit passagerer Wortfindungsstörung erlitten. Darüber hinaus habe er eine Stichverletzung am Rücken bzw. im Nackenbereich links der Körpermittellinie, eine Eröffnung der harten Hinhaut mit Weichteilschaden, eine Einblutung unter die weiche Hirnhaut sowie eine Einblutung im betroffenen Hirngewebe mit umgebender, passagerer wässriger Schwellung zu erdulden gehabt. Vorfallskausal leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erhöhter Schreckhaftigkeit und immer wieder auftretenden Angst- und Panikattacken sowie Schlafstörungen mit auftretenden Albträumen. Anfangs habe er weder reden noch schreiben können und sei daher in Panik und Sorge gewesen. Er habe befürchtet, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handeln würde. Zudem bestehe ein erhöhtes Risiko einer spätposttraumatischen Epilepsie. Nach den Leitlinien der Rechtsprechung sei zunächst zu berücksichtigen, dass bei ihm aufgrund der Attacke des Beklagten schwerste Verletzungen aufgetreten seien. Wesentlich sei für die Schmerzengeldbemessung auch, dass die Verletzungen mit Lebensgefahr verbunden gewesen seien. Dies ergebe sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 1. September 2024, welches auch im Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H* vom 2. Mai 2024 bestätigt werde. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass erlittene Todesängste schmerzengelderhöhend zu berücksichtigen seien. Dies müsse auch für die akute Lebensgefahr gelten, selbst wenn er an einer retrograden Amnesie leide, zumal Schmerzengeld auch dann zustehe, wenn der Verletzte seine Schmerzen nicht mit klarem Bewusstsein erlebt oder rational verarbeitet habe. Diesen rechtserheblichen Umstand habe das Erstgericht aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht festgestellt. Aufgrund dieses sekundären Feststellungsmangels werde daher die zusätzliche Feststellung begehrt:
„ Die vorfallskausalen Verletzungen des Klägers waren mit konkreter Lebensgefahr verbunden. “
Hinzu komme, dass der Kläger anfangs weder reden noch schreiben habe können und in begründeter Sorge gewesen sei, diese Fertigkeiten nicht mehr wiedererlangen zu würden. Der – wenn auch nur vorübergehende – vollständige Verlust der Sprache sei eine massive Beeinträchtigung, die bei der Schmerzengeldbemessung ausreichend Berücksichtigung finden müsse. Weiters sei die bestehende posttraumatische Belastungsstörung zu berücksichtigen, die von Angst- und Panikattacken sowie Schlafstörungen mit Albträumen geprägt sei und immer noch andauere. Insgesamt sei die erlittene psychische Alteration daher massiv. Zuletzt sei auch noch das erhöhte Risiko einer spätposttraumatischen Epilepsie angemessen zu berücksichtigen.
Der OGH habe im Jahr 2003 etwa für schwere Verletzungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall (ua ein Schädel-Hirn-Trauma), wenn auch für insgesamt erheblichere Unfallsfolgen als fallkonkret, einen Schmerzengeldzuspruch von EUR 60.000,00 (valorisiert 2024: EUR 102.400,00) für angemessen gehalten (2 Ob 187/03v); einen Schmerzengeldzuspruch von EUR 25.000,00 im Jahr 2012 (valorisiert für 2024: EUR 36.900,00) für schwere Verletzungen am Kopf und an der linken Hand samt depressiver Reaktion und einer Anfälligkeit für Kopfschmerzen und Bewegungseinschränkungen an der Hand als Dauerfolgen habe der OGH als knapp bemessen, aber noch vertretbar gesehen (2 Ob 85/11f). Insgesamt handle es sich bei den Verletzungen und Verletzungsfolgen der letzteren Entscheidung um deutlich mildere Folgen als im gegenständlichen Fall, sodass die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung des Schmerzengelds mit EUR 8.000,00 unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen sowie der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge deutlich zu gering sei. Die skizzierten Umstände würden daher jedenfalls den Zuspruch eines Schmerzengeldbetrags im Umfang von insgesamt EUR 47.500,00 rechtfertigen.
1.2. Der Beklagte hält dem in seiner Berufungsbeantwortung im Wesentlichen entgegen, dass die Sachverhalte der in der Berufung zitierten Entscheidungen mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, was die Verletzungsfolgen betreffe, überhaupt nicht vergleichbar seien. Unter Berücksichtigung sämtlicher erlittenen Schmerzperioden ergebe sich bei Berechnung nach Schmerzengeldsätzen ein Schmerzengeldanspruch des Klägers von insgesamt EUR 4.620,00, was abzüglich der bereits zugesprochenen EUR 2.500,00 zu einem restlichen Schmerzengeldzuspruch von rechnerisch EUR 2.120,00 führen hätte müssen. Aus Kostengründen habe der Beklagte von einer eigenen Bekämpfung des Ersturteils jedoch abgesehen.
Der neurologische Gutachter habe bereits berücksichtigt, dass mit der Verletzung Lebensgefahr verbunden gewesen sei, ansonsten hätte der Sachverständige keine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vornehmen können, weil diese ein einschneidendes, das Leben bedrohendes Ereignis voraussetze. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass der Sachverständige Dr. G* bei seiner Beurteilung des Schmerzgeschehens eine mit dem Vorfallsgeschehen verbundene konkrete Lebensgefahr berücksichtigt habe. Aus welchen Gründen das Erstgericht einen Schmerzengeldanspruch von EUR 8.000,00, sohin annähernd doppelt so viel wie nach Schmerzperioden gerechtfertigt wären, zugesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe als einziges Argument für diese Bemessung die zusätzliche Berücksichtigung der psychischen Alteration des Klägers ins Treffen geführt. Gerade diese sei in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit der Art der Belastung selbst und deren Behandlungsbedürftigkeit, bereits Gegenstand eingehender neurologisch-psychiatrischer Begutachtung geworden. Eine neuerliche Bemessung psychischer Alteration über die vom Sachverständigen festgestellten Schmerzperioden hinaus sei daher nicht begründbar, sodass der Schmerzengeldanspruch auch der Höhe nach mit lediglich EUR 5.000,00 zu bemessen gewesen wäre. Dass die Entscheidung des Erstgerichtes auch nach allgemeinen Grundsätzen mit Sicherheit nicht zu niedrig bemessen worden sei, ergebe sich weiters aus der Judikatur zu einem strafrechtlich zumindest dem Geschehen nach eher vergleichbaren Sachverhalt zur Entscheidung 1 Ob 200/03y.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei eine Nachlässigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten ergänzend zu würdigen. Das Erstgericht habe im Übrigen eine Globalbemessung vorgenommen, welche von dem vom Gerichtsgutachter festgestellten Schmerzverlauf ohnehin bereits drastisch abweiche. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G* vom 11. Juli 2023 würden sich für die passager aufgetretene Wortfindungsstörung 72 Stunden leichte Schmerzen komprimiert auf den 24-Stunden Tag, für die posttraumatische Belastungsstörung 280 Stunden leichte Schmerzen, für den Behandlungszeitraum während der ambulanten Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung leichte Schmerzen im Ausmaß von ca. 78 Stunden komprimiert auf den 24-Stunden Tag ergeben. Die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. G* zu den vom Kläger erlittenen und zu erwartenden Schmerzperioden mögen ausdrücklich festgestellt werden. Aufgrund des vorangegangenen gerichtsmedizinischen Gutachtens würden die erlittenen Schmerzen betreffend die körperlichen Verletzungen, bezogen auf den 24-Stunden Tag, einen Schmerzenkatalog von zumindest ein bis zwei Tagen starken, zwei Tagen mittelstarken und 14 Tagen leichten Schmerzen rechtfertigen. Auch diese Schmerzperioden mögen ausdrücklich festgestellt werden.
Schließlich bekämpft der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung die oben zu [T1] bis [T6] kursiv und fett dargestellten Feststellungen.
Die begehrten Ersatzfeststellungen seien relevant, weil aus ihnen eindeutig hervorgehe, dass die Aggression und auch ein körperlicher, wenngleich nicht eindeutig als Messerattacke identifizierbarer Angriff des Klägers vorausgegangen sei, auf den der Beklagte unangemessen durch Stiche reagiert habe, was zwar jedenfalls eine Notwehrüberschreitung und damit eine (grob) fahrlässige Körperverletzung darstelle, jedoch auch eine dem Kläger anzulastende Sorglosigkeit in eigenen Dingen begründe. Ausgehend von diesen Feststellungen hätte das Erstgericht, abgesehen von einer deutlich geringeren Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs, ein eigenes Verschulden des Klägers von zumindest 50 % annehmen müssen und wäre bei dieser Beurteilung des Sachverhaltes sogar bei Bemessung des Schmerzengeldanspruchs mit EUR 8.000,00 nur noch zu einem Zuspruch von letztlich EUR 1.500,00 an Schmerzengeld gelangt.
1.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:
1.3.1. Das Schmerzengeld soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und an Stelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Die Bemessung erfolgt gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichtes, wobei einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und andererseits ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Schmerzengelderhöhend sind in diesem Zusammenhang (unter anderem) die Dauer der Beeinträchtigung, das Ausmaß der psychischen Erschwernisse, die Auswirkungen der Verletzungen auf die künftige Lebensführung, ausgestandene Todesangst, Dauerfolgen, lange Heilungsdauer, mehrfache Operationen, Furcht vor Spätfolgen, Belastung durch Entstellungen oder Sorge um die berufliche Zukunft (vgl. Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 , § 1325 [Stand 1.8.2022, rdb.at], Rz 32).
1.3.2. Der Kläger erlitt durch den Angriff des Beklagten ein penetrierendes Schädel-Hirn-Trauma, eine mehrfragmentäre Impressionsfraktur des linken Schläfenbeines, eine Eröffnung der harten Hirnhaut mit Weichteilschaden, Einblutungen unter die weiche Hirnhaut und im Hirngewebe mit umgebender passagerer wässriger Schwellung samt einer Wortfindungsstörung sowie eine Stichverletzung am Rücken bzw. im Nackenbereich links der Körpermittellinie, Er leidet vorfallskausal an einer posttraumatischen Belastungsstörung welche sich etwa durch erhöhte Schreckhaftigkeit mit immer wieder auftretenden Angst- und Panikattacken äußert. Zudem besteht eine Schlafstörung mit Auftreten von Albträumen. Nach den unwidersprochenen Gutachten der Sachverständigen (Univ.-Prof. Dr. H*, ON 63.1, Seite 58; Dr. G*, ON 35, Seite 18, ON 46.1., Seite 3 und ON 57.2, Seite 2) hatte der Kläger unfallskausal in Summe ein bis zwei Tage schwere, zwei Tage mittelschwere und 29 Tage leichte Schmerzen zu erdulden und ging mit den Verletzungen Lebensgefahr einher. Von diesen Umständen ausgehend und berücksichtigend, dass Schmerzengeldsätze bloß eine Berechnungshilfe und keine Berechnungsmethode darstellen, hält sich das vom Erstgericht – in Ansehung der konkreten Verletzungen, nicht aber hinsichtlich der zugrundegelegten Schmerzperioden eher knapp – ausgemittelte Schmerzengeld im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums.
1.3.3. Den vom Kläger in seiner Berufung argumentativ herangezogenen Entscheidungen liegen Sachverhalte zu Grunde, die mit dem hier zu beurteilenden in ihren konkreten Auswirkungen auf die jeweils Geschädigten – insbesondere hinsichtlich der Dauer der Schmerzperioden – nicht vergleichbar sind (2 Ob 175/14w – Schmerzengeld von EUR 130.000,00: „Die Klägerin erlitt nachfolgende, zum Teil lebensbedrohliche Verletzungen: Polytrauma mit schwerem Thoraxtrauma, Serienrippenfraktur beidseits [4 - 7 rechts, 5 - 8 links], ausgedehnte Lungenprellungen und Erguss beidseits, instabile Beckenringfraktur mit beidseitigem Bruch des Kreuzbeins und der Schambeinäste und Verrenkungsbruch der rechten Hüftpfanne, komplexer Schienbeinkopfbruch rechts, Zerrung der Halswirbelsäule mit Bruch des Querfortsatzes des 7. Halswirbelkörpers links, zahlreiche Prellungen und Hautabschürfungen. In den ersten Wochen bestand Lebensgefahr, der Ausgang der Verletzungen war nicht vorherzusagen. In weiterer Folge entwickelte sich eine sklerosierende Cholangitis [Gallenwegsentzündung], die prinzipiell nicht heilbar ist, mit deutlichem Anstieg der Leberparameter und ausgeprägtem Ikterus [„Gelbsucht“]. Diese Veränderungen sind kausal aufgrund der Schwere der Verletzung, der langen Schockphase und der intensivmedizinischen Behandlung. Da eine Lebertransplantation einen sehr großen chirurgischen Eingriff mit entsprechender Komplikationsrate darstellt, ist davon auszugehen, dass eine derartige Operation nur dann indiziert ist, wenn die eigene Leber nicht mehr in der Lage ist, die Funktion ausreichend zu bewerkstelligen und somit für die Patientin auch in der Folge eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen ist. Die Klägerin benötigt eine neue Leber. Die Klägerin befand sich vom 24. 6. bis 15. 9. 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus, vom 12. 10. bis 30. 11. 2011 und vom 15. 2. bis 20. 3. 2012 in einem Rehabilitationszentrum. Vom 6. bis 15. 5. 2012 erfolgte eine stationäre Behandlung an einer gastroenterologischen Klinik und in weiterer Folge vom 9. bis 14. 6. 2012, vom 19. bis 28. 6. 2012 und vom 10. bis 17. 7. 2012 an einem Klinikum für Transplantationschirurgie. Zwischen dem 31. 7. und dem 3. 8. 2012 war die Klägerin wieder im Krankenhaus und vom 3. bis 7. 8. 2012 an der gastroenterologischen Klinik stationär aufhältig. Im Zeitraum vom 13. 11. bis 4. 12. 2012 absolvierte sie neuerlich eine Rehabilitation. Komprimiert auf einen 24-Stunden-Tag hatte die Klägerin bis zu Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen am 7. 3. 2013 (ON 14, Seite 1 und 6) 29 Tage starke, 27 Tage mittelstarke und 95 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Zusätzlich sind für die nächsten acht Jahre noch 100 Tage leichte Schmerzen (allein für die knöchernen Gelenksverletzungen) anzunehmen. Im Schmerzkatalog nicht inkludiert sind die durch die Cholangitis verursachten Beschwerden wie Juckreiz, Müdigkeit und Antriebslosigkeit.“ 2 Ob 187/03v – Schmerzengeld: EUR 60.000,00: „Durch den Unfall wurde die damals 24 ½ jährige schwangere Klägerin schwerstens verletzt. Sie erlitt ein Schädel-Hirntrauma mit Hirnerschütterung und Rissquetschwunde in Stirnmitte und in der hohen Scheitelregion links, einen Bruch des Zahnfortsatzes des zweiten Halswirbels, einen Bruch der ersten Rippe links, einen Teilabriss des Nagels am vierten Finger links, Hautablederungen an der Kleinfingerbeere links und eine vorübergehende Blutbeimengung zum Harn. Sie wurde nach dem Unfall 12 Tage stationär im Krankenhaus aufgenommen und musste monatelang eine Campkrawatte tragen. Im September 1998 musste sich die Klägerin unfallsbedingt einem siebentätigen stationären Krankenhausaufenthalt unterziehen, verbunden mit einer Operation im Zusammenhang mit dem Bruch am Halswirbel. Auch danach war sie genötigt, wochenlang die Campkrawatte zu tragen. Bislang kann nur von einem vorläufigen Behandlungs-. und Heilungsendzustand ausgegangen werden. Die Klägerin leidet an Dauerfolgen in Form einer deutlichen Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Halswirbelsäule, verbunden mit einer verminderten körperlichen Belastbarkeit beim Heben und Tragen, bei Instabilität der obersten Halswirbelsäule und Belastungsschmerzhaftigkeit, an mehreren Operationsnarben am Kopf, im Nacken, in der tiefen Rückenregion links und im Unterbauch. Nach dem Unfall geborene Kinder mussten auf Grund des Unfallsgeschehens mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht werden. Spätfolgen aus dem Unfall als Folge der Halswirbelverletzung sind nicht auszuschließen, vielmehr ist eine nochmalige Korrekturoperation verbunden mit Risken erwartbar. Die Klägerin erlitt komprimiert 9 Tage starke, 13 Wochen mittlere und 28 Wochen leichte Schmerzen.“ – EUR 25.000,00: „Der ** geborene Kläger erlitt schwere Verletzungen am Schädel und an der linken Hand, die ihm insgesamt 7 Tage starke, 14 Tage mittelstarke und 12 Wochen leichte Schmerzen verursachten. Er leidet nach wie vor unter Bewegungseinschränkungen an der linken Hand, vor allem bei größerer Belastung, sowie unter einer vermehrten Anfälligkeit für Kopfschmerzen. Diese Beeinträchtigungen führen derzeit zu jährlich 4 bis 5 Tagen leichten Schmerzen. Der Kläger litt auch an einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, die seelische Schmerzen leichten Grades im Ausmaß von 37 bis 38 Tagen zur Folge hatten.“).
1.3.4. Zumal der Umstand, dass mit den vorfallskausalen Verletzungen des Klägers Lebensgefahr verbunden war, ohnehin von den Sachverständigen bei der Ermittlung der konkreten Schmerzperioden berücksichtigt wurde (siehe oben. 1.3.2), bedarf es der vom Kläger begehrten ergänzenden Feststellung nicht.
1.3.5. Zur Tatsachenrüge des Beklagten :
1.3.5.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen [T1] bis [T6] (oben Seiten 2f) und begehrt die Ersatzfeststellungen:
Zu [T1]: „ Im Zuge der körperlichen Rangelei zwischen dem Kläger und dem Beklagten auf der Terrasse des Restaurants kam es auch dazu, dass der Kläger den Beklagten trat bzw. schlug und umgekehrt. “
Zu [T2] und [T6]: „ Beim Verlassen der Küche bzw. des Bereichs beim Pizzaofen nahm der Beklagte sein in Alufolie gepacktes Baguette sowie seine Jacke mit und verließ dann das Lokal. "
Zu [T3]: „ Im Zuge der Streitigkeiten bedrohte und beschimpfte der Kläger den Beklagten mehrmals, und zwar auch, als der er den Beklagten vor der Personalplanung aufsuchte, wobei er aggressiv den Beklagten mit den Worten ‚ich bring dich um‘ bedrohte. “
Zu [T4] und [T5]: „ Nachdem der Kläger zusammen mit seinem Bruder dem Beklagten bis vor die Personalwohnung gefolgt war, beschimpfte er ihn wiederum und ergriff den Beklagten von hinten, wobei der Kläger ein Steakmesser in der linken Hand hielt. Der Beklagte drehte sich um, in der folgenden kurzen Rangelei entwand der Beklagte dem Kläger das Steakmesser und verletzte dabei den Kläger. “
1.3.5.2. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift, bzw durch welche Tatsache er sich für beschwert erachtet (1.), weshalb diese Feststellung Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse ist (2.), welche Tatsachenfeststellung statt dessen angestrebt wird (3.) und aufgrund welcher Beweise diese andere Feststellung zu treffen gewesen wäre (4.) (vgl RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 471 ZPO, Rz 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 ZPO Rz 6). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führt, sodass erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung gerechtfertigt sind. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Berufungswerber sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
1.3.5.3. Das Erstgericht begründet (auch) die bekämpften Feststellungen in seiner Beweiswürdigung ausführlich und nachvollziehbar (Urteilsseiten 6 bis 10: „Vorweg ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Großen und Ganzen den Aussagen des Klägers entnimmt. Dieser hinterließ aufgrund seines Auftretens und seiner klaren und auch im Detail nachvollziehbaren Schilderungen einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Vor allem aber standen seine Aussagen in den wesentlichen Punkten nicht nur miteinander im Einklang, sondern stimmten auch mit Aussagen von Zeugen (vernommen im Strafverfahren) überein und ergaben ein schlüssiges Sachverhaltsbild. Zudem stehen auch seine Angaben als Opfer im Strafverfahren im Wesentlichen mit seinen vor dem erkennenden Gericht getätigten Aussagen im Einklang. Hingegen war der Beklagte nicht dazu in der Lage, das erkennende Gericht von seiner Version des Geschehnisablaufes zu überzeugen. Dies gründet sich zunächst darauf, dass der Beklagte bei der Einvernahme einen unglaubwürdigen Eindruck hinterließ und sichtlich davon genervt schien, erneut zu Gericht erscheinen und aussagen zu müssen. Seine Aussagen waren nicht in sich konsistent und verwickelte er sich auch mehrmals in Widersprüche, die in weiterer Folge nicht ausreichend aufgeklärt werden konnten. Auch dies untermauerte den unglaubwürdigen Eindruck des Beklagten und erweckte auf das Gericht den Eindruck, dass dieser sich vollends eine ‚Geschichte‘ ausdenkt und einen Sachverhalt nach seinem Ermessen konstruiert, welchen es jedoch so gar nicht gegeben hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte bereits im Zuge seiner Einvernahme im Strafverfahren bezüglich seiner Verteidigung widersprach [vgl Beilage ./1]. Zunächst gab er nämlich an, sich nur verteidigt zu haben, während er sodann auf dezidiertes Nachfragen angab, sich nicht verteidigt zu haben, sondern habe es sich um ein Missgeschick gehandelt. Die Aussagen des Beklagten konnten daher nur in jenem Ausmaß den Feststellungen zugrunde gelegt werden, in welchem sie im Einklang mit den Aussagen des Kläger stehen oder sich nachvollziehbar in das Sachverhaltsbild einfügen ließen. […] Dass es im WC sodann zu körperlichen Handgreiflichkeiten gekommen ist, gaben ebenfalls beide an, wobei jedoch der Beklagte vermeinte, dass der Kläger ihn geschlagen habe und der Kläger vermeinte, der Beklagte habe ihn geschlagen. Der jeweils andere hätte dabei keine körperlichen Tätlichkeiten gesetzt. Hier ist auszuführen, dass die entsprechenden Verantwortungen der Parteien dem Gericht nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah erscheinen. Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Alkohol konsumierenden Personen ist es lebensnah, dass – wenn wer auch immer damit anfängt – man jedenfalls anfängt, sich zu wehren, bzw. sich den Angriffen entgegen zu setzen, auch wenn es sich dabei allenfalls nur um Schubser oder Ohrfeigen handeln möge. Das Gericht geht daher davon aus, dass es letztlich wechselseitig zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden gekommen ist. Die Tatsache, dass nicht festgestellt werden konnte, wer mit den Handgreiflichkeiten im WC begann, ist dem Umstand geschuldet, dass keiner der Zeugen im WC unmittelbar dabei war und daher auch im Strafverfahren hierzu keine Angaben/Wahrnehmungen von Zeugen vorliegen. Es musste daher dahingehend eine Negativfeststellung getroffen werden. Dass der Beklagte – entgegen seinen Ausführungen – das WC nicht selbstständig verließ und nicht selbstständig auf die Terrasse ging, sondern im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung beide ‚aus dem WC herausfielen‘, gab einerseits der Kläger glaubwürdig an, und deckte sich diese Aussage des Klägers mit Angaben der einvernommenen Zeugen im Strafverfahren [vgl z.B die Aussage des E* B* in der Beilage ./2]. Die Feststellung, dass die Rangelei sodann auf der Terrasse weiterging, stützt sich primär auf die Aussage des Klägers. Doch auch der Beklagte gab an, dass es auf der Terrasse noch zu Handgreiflichkeiten gekommen ist und er im Zuge dessen vom Kläger getreten worden sei; dies auf den Kopf und im Bereich des Steißbeines. Das Gericht konnte diese Aussage des Beklagten (Tritte des Klägers) jedoch letztlich nicht verifizieren. Sämtliche im Strafverfahren einvernommenen Zeugen konnten hierzu keine Aussage tätigen und gab lediglich der Zeuge I* an, dass er den Kläger vom Beklagten heruntergezogen habe. Andere Zeugen im Strafverfahren konnten zwar sagen, dass der Beklagte aus der Nase geblutet habe, sie jedoch nicht wissen, wie und wann dies passiert sei. Tatsächliche Tritte des Klägers nahm niemand war. Der Kläger verneinte im Zuge seiner Einvernahme, den Beklagten getreten zu haben. Letztlich musste das Gericht daher diesbezüglich mit einer Negativfeststellung vorgehen. Dass der Beklagte nach der Streiterei auf der Terrasse das Lokal nochmals betrat und zum Pizzaofen ging, gab dieser – wenn auch erst nach entsprechender Aussage des Klägers – selbst an. Der Beklagte verneinte jedoch bis zum Schluss, dass er beim Verlassen des Lokals in Richtung seiner Wohnung etwas in Händen hielt. Die Aussage des Beklagten war aus mehreren Gründen unglaubwürdig. Zunächst ist anzuführen, dass er selbst im Zuge seiner Einvernahme im Strafverfahren Gegenteiliges aussagte und auch die im Zuge des Strafverfahrens einvernommenen Zeugen angaben, dass der Beklagte wohl eine in ‚Alufolie eingepackte Jause‘ in den Händen hielt, als er das Lokal verlassen hat [vgl dazu die Aussagen J* und K* sowie jene des Beklagten selbst in der Beilage ./1 und ./2]. Die Tatsache, dass wenig später auch der Kläger und sein Bruder das Lokal verließen, um den Beklagten aus seiner Personalwohnung zu werfen, gab ebenfalls der Kläger im Zuge seiner Einvernahme an. Der Beklagte machte diesbezüglich zwar keine Ausführungen vor dem erkennenden Gericht, ergibt sich dies jedoch aus seiner Einvernahme im Strafverfahren [vgl etwa Beilage ./1]. Auch die Tatsache, dass es währenddessen weiterhin zu beleidigenden Äußerungen gekommen ist, gab der Kläger vor dem erkennenden Gericht und der Beklagte im Zuge des Strafverfahrens an [Beilage ./1]. Ob der Kläger den Beklagten im Zuge dessen auch mit dem Umbringen bedroht hat oder nicht, konnte letztlich nicht festgestellt werden. Der Beklagte gab dies im Zuge seiner Einvernahme an, der Kläger hingegen konnte sich nicht daran erinnern, dies gesagt zu haben, schloss es aber auch nicht aus. Mangels anderer Beweisergebnisse diesbezüglich und aufgrund der Tatsache, dass sich das Gericht weder von der Richtigkeit der einen, noch der anderen Aussage überzeugen konnte, war mit einer Negativfeststellung vorzugehen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass auch der Beklagte – über Abspielen der entsprechenden Videosequenz im Strafverfahren – lediglich angab, ‚zu glauben‘, es sei die Stimme des Klägers [vgl Beilage ./2, PS3]. Dass es auch vor den Personalwohnungen weiterhin zu verbalen Streitigkeiten und Beleidigungen gekommen ist, gab wiederum der Kläger glaubwürdig an. Der Beklagte führte dies im Zuge seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht zwar nicht aus; hier ist jedoch wiederum auf seine Aussage im Strafverfahren zu verweisen, in welcher auch dieser von Beleidigungen vor den Personalwohnungen spricht [Beilage ./1]. Auch der im Strafverfahren vernommene Zeuge L* schilderte einen verbalen Streit vor den Personalwohnungen [vgl Beilage ./1]. Betreffend die getroffene Feststellung, dass es vor den Personalwohnungen vor der streitgegenständlichen Attacke des Beklagten jedoch nicht zu körperlichen Angriffen zwischen den Parteien gekommen ist, ist zunächst wiederum auf die Aussage des Klägers zu verweisen. Auch der Beklagte sprach im Strafverfahren von keinen derartigen körperlichen Angriffen. Vor dem erkennenden Gericht gab der Beklagte plötzlich an, der Kläger sei ‚auf ihn hinaufgesprungen und habe ihn geschlagen‘. Auf die Frage des Gerichts, weshalb er dies im Strafverfahren nicht geschildert habe, konnte der Beklagte nichts Wesentliches erwidern. Die diesbezüglich konträre Aussage des Beklagten in gegenständlichem Verfahren im Vergleich zur Aussage im Strafverfahren schien dem Gericht letztlich nicht glaubwürdig. Insbesondere erschloss sich dem Gericht nicht, weshalb der Beklagte ein derartig wichtiges Detail [Schlagen und Hinaufspringen des Klägers] erst rund 4 Jahre nach dem Vorfall schildert. Hier war daher der durchwegs glaubwürdigen Aussage des Klägers zu folgen. Dass dem Kläger jemand kurz vor der Attacke durch den Beklagten noch zurief, er solle aufpassen bzw. weggehen, ergibt sich einerseits aus der Aussage des Klägers selbst, welcher glaubwürdig angab, dass dies das letzte gewesen sei, an das er sich erinnern kann, andererseits aus der Aussage des im Strafverfahren vernommenen Zeugen L*. Dass die Zeugin F* im Stafverfahren zunächst noch andere Angaben machte, steht damit nicht im Widerspruch, weil sie in weiterer Folge selbst angab, dass ihr der Zeuge L* berichtete, dass er was anderes gesagt habe [vgl Beilage ./3]. Letztlich war auch noch die Feststellung zu treffen, dass der Beklagte den Kläger im Zuge der verbalen Auseinandersetzung plötzlich mit einem Steakmesser verletzte, indem er ihm zwei Stiche in den Kopf im Bereich des linken Ohres und der linken Schläfe sowie einen Stich in den Rücken im Nackenbereich links der Körpermitte versetzte. Diese Feststellung gründet auf dem, das Zivilgericht bindenden, Schuldspruch im Strafverfahren. Dass im Unterschied zum Beklagten der Kläger zu keiner Zeit ein Messer in Händen hielt und den Beklagten daher zuvor auch nicht mit einem Messer attackierte, ergibt sich aus der Zusammenschau mehrerer Gesichtspunkte: Zunächst gab der im Strafverfahren vernommene Zeuge L* an, dass er kein Messer in den Händen des Klägers gesehen hat. Auch der Kläger gab an, niemals ein Messer in Händen gehalten zu haben. Der Beklagte gab im Zuge des Strafverfahrens an, der Kläger hätte ein Messer in Händen gehalten, und habe er ihm das Messer sodann weggenommen. Der Kläger hätte jedoch keine Stichbewegungen in Richtung des Beklagten mit dem Messer ausgeführt und habe der Kläger das Messer in der linken Hand gehalten. Vor dem erkennenden Gericht gab der Beklagten wiederum widersprüchlich an, der Kläger hätte sehr wohl Stichbewegungen in seine Richtung ausgeführt, und habe er dem Kläger das Messer dann weggenommen, um sich zu verteidigen. Nachdem die Richterin den Beklagten auf diese Widersprüchlichkeiten ansprach, gab der Beklagte lediglich an, dass derartige Bewegungen ausgeführt wurden; weshalb er dies zuvor nicht angab, konnte er nicht sagen. Auch über weiteren Vorhalt der Richterin, wonach der Kläger Rechtshänder sei und daher die Stichbewegungen wohl nicht mit links ausgeführt habe, gab der Beklagte lediglich an, ‚dass es ja egal sei, ob dies mit links oder rechts geschehen ist.‘ Aufgrund der Widersprüchlichkeiten konnte den Angaben des Beklagten nicht gefolgt werden und kam das Gericht letztlich zur Überzeugung, dass der Kläger selbst das Messer nicht in der Hand hatte und den Beklagten damit daher auch nicht attackiert hat. Letztlich sei in diesem Zusammenhang auch noch auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. M* aus dem Strafverfahren verwiesen, welche angab, dass am Messergriff keine DNA Spuren des Klägers gefunden wurden [vgl Beilage ./2, S 8]. Dass der Beklagte vor dem Verlassen des Lokals das verwendete Messer noch mitnahm, gründet das Gericht darauf, dass der Beklagte bevor er sich in Richtung seiner Wohnung aufmachte, noch beim Pizzaofen war, um seine Jacke und eine in Alufolie eingepackte Jause zu holen. Es scheint jedenfalls lebensnah, dass der Beklagte ebendort noch die Möglichkeit ergriff und ein Messer einsteckte, bevor er das Lokal in Richtung der Wohnung verließ. [...]). Tatsächlich lassen sich die zitierten Beweisergebnisse auch mit den bekämpften (Negativ-)Feststellungen in Einklang bringen. Mit diesen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Die Beweisrüge ist deshalb nicht gesetzeskonform ausgeführt.
1.3.5.4. Der Beklagte zielt mit seiner Beweisrüge im Übrigen darauf ab, dass dem Kläger eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten sei. Ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten (iSd § 1304 ABGB) darf bei der Schmerzengeldbemessung selbst jedoch keine Berücksichtigung finden. Der „sorglose Umgang mit eigenen Gütern“ schlägt sich vielmehr erst nach der Festsetzung des zustehenden Entschädigungsbetrages in Form der Kürzung desselben um die jeweils im Einzelfall zu ermittelnde Mitverschuldensquote nieder ( Danzl , HB Schmerzengeld Rz 1.17 [Stand 1.3.2019, rdb.at]).
1.3.5.5. Im Übrigen hat der Beklagte eine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der das Erstgericht ein Mitverschulden des Klägers fallkonkret verneint hat, nicht erhoben.
1.3.5.6. Zusammengefasst hat es daher bei dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zu bleiben.
1.4. Der Berufung konnte in der Hauptsache somit kein Erfolg beschieden sein.
2. Zur Berufung im Kostenpunkt :
2.1. Der Kläger führt dazu aus, dass Kosten für den Schriftsatz vom 26. Juli 2024 nach TP1 nicht zugesprochen werden könnten. Der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugin F* wäre auch in der Verhandlung vom 7. August 2024 ohne Nachteile für die Beklagte oder das Gericht möglich gewesen. Auch hätte dem Beklagten seit Beginn des Verfahrens bekannt sein müssen, dass er für seine Einvernahme einen Dolmetscher benötigten werde. Daher hätte der Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers bereits mit einem früheren Schriftsatz verbunden werden müssen, sodass insgesamt der Zuspruch von Kosten nach TP1 für den Schriftsatz vom 26. Juli 2024 nicht gerechtfertigt sei.
2.2. Der Beklagte hält dem entgegen, dass er seinen Verzicht auf die beantragte Zeugin ausdrücklich auf Ersuchen des Gerichtes mit Schriftsatz bekannt gegeben habe, um es dem Gericht rechtzeitig zu ermöglichen, die Anreise der Zeugin aus Deutschland durch telefonische Verständigung noch abzuwenden. Aus diesem Grund sei die schriftliche Bekanntgabe, auf die Zeugin zu verzichten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
2.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:
2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 28. Juni 2023 (ON 29) die Einvernahme der Zeugin F* beantragt hatte. Nachdem die Zeugin für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. August 2024 geladen worden war (ON 69), ersuchte sie telefonisch um Einvernahme im Wege einer Videokonferenz. Daraufhin forderte das Erstgericht die Parteienvertreten auf, binnen sieben Tagen bekannt zu geben, ob die Einvernahme der Zeugin via Zoom durchgeführt werden könne (ON 72). Da sich die Parteien in der Folge gegen eine Einvernahme via Zoom aussprachen, teilte das Erstgericht der Zeugin das Erfordernis ihres persönlichen Erscheinens und den Umstand mit, dass für den Ersatz ihrer Fahrtkosten aus den Kostenvorschüssen Sorge getragen werde (ON 74). Die Zeugin gab daraufhin bekannt, sich keine Anreise nach ** in Vorkasse leisten zu können und ersuchte diesbezüglich um Rückmeldung (ON 75). Im Zuge einer fernmündlicher Kontaktaufnahme mit dem Beklagtenvertreter, wurde dieser aufgefordert, die „ Anreise der Zeugin zu organisieren “ und die Kosten sodann in sein Kostenverzeichnis aufzunehmen. Ferner wurde dem Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass die Zeugin vorerst nicht zur Verhandlung geladen werde, wenn „ er dies nicht bewerkstelligen “ könne (ON 76). Daraufhin gab der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 (ON 77) bekannt, auf die Vernehmung der Zeugin F* zu verzichten, ihre Wahrnehmungen Nebenumstände des Vorfallhergangs betreffen würden und im Strafverfahren bereits protokolliert worden seien. Unter einem teilte er mit, zur Tagsatzung am 7. August 2024 erscheinen zu wollen, und beantragte die Beiziehung eines Dolmetsches für Italienisch, wofür er einen Kostenvorschuss von EUR 600,00 erlegen werde.
2.3.2. § 41 Abs 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Notwendig sind die Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, Kosten sparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RIS-Justiz RS0035774). Dies entspricht auch der Prozessförderungspflicht des § 178 Abs 2 ZPO (siehe dazu auch ErläutRV 962 BlgNR 21. GP 23). Hier hat der Beklagte davon ausgehen können, dass das Erstgericht die Zeugin F* nicht zur Verhandlung laden werde, wenn er den Schriftsatz vom 26. Juli 2024 nicht eingebracht hätte. Damit wäre ihm eine sparsamere Variante zur Verfügung gestanden, die zu dem gleichen Ergebnis wie der eingebrachte Schriftsatz geführt hätte.
2.3.3. Dem Kläger war deshalb mit seiner Berufung im Kostenpunkt ein Erfolg zu bescheiden und der Kostenzuspruch an den Beklagten um die beantragten EUR 204,36 (darin EUR 34,06 Umsatzsteuer) zu reduzieren.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der in der Hauptsache mit seiner Berufung unterlegene Kläger ist verpflichtet, der Beklagten die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Hinsichtlich der Honorierung einer mit einer erfolglosen Berufung verbundenen und erfolgreichen Kostenanfechtung (gleichermaßen ob als Berufung im Kostenpunkt oder als separater Kostenrekurs) haben sich zwei unterschiedliche Judikaturlinien entwickelt (Kostenersatzanspruch bejahend: RS0087844; instruktiv 8 Ob 45/09i; zustimmend Obermaier , Kostenhandbuch 3Rz 1.102; verneinend: RS0119892). Nach Auffassung des Berufungssenats (zuletzt 5 R 126/24z) kommt dem Kläger seinerseits ein Kostenersatz für die erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt nach TP 3A zu. Die Kosten wurden richtig mit EUR 170,16 (darin EUR 28,36 Umsatzsteuer) verzeichnet. Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche der Streitparteien im Berufungsverfahren belaufen sich saldiert auf EUR 3.513,66 (darin EUR 613,97 Umsatzsteuer) zugunsten des Beklagten.
4. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich im vorliegenden Berufungsverfahren über die einzelfallbezogene Beurteilung des Rechtsfalls hinausgehende Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht stellen. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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