Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 14. August 2026, GZ 63 Hv 54/26y-48, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A/I/) sowie des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 3, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB (B/ bis D/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
A/I/ am 29. Mai 2026 * R* durch Zerren an dessen Rucksack, Vorhalten einer 16 cm langen, spitz zulaufenden Schere und Versetzen von Schlägen ins Gesicht sowie mehrfaches Schlagen dessen Kopfes gegen eine Hauswand, mithin durch Gewalt und mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und ein Mobiltelefon, weggenommen;
B/ am 23. und 24. sowie vom 27. bis zum 29. November 2024 * I* fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Zigaretten, weggenommen;
C/ am 18. und am 19. Dezember 2025 in zwei Fällen Gewahrsamsträgern der M*gmbH insgesamt zwei Flaschen Parfum weggenommen;
D/ zwischen 16. April und 28. Mai 2026 gewerbsmäßig in vier, im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Fällen den dort genannten Opfern fremde bewegliche Sachen, nämlich Fahrräder im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 5.500 Euro, jeweils durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mithin durch Einbruch, weggenommen oder dies in einem Fall versucht.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Soweit die Mängelrüge zu A/I/ einwendet, die Feststellung zur Verwendung der Schere als Waffe (US 5) sei unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall), legt sie nicht dar, welche Passagen der ins Treffen geführten Aussage des Opfers den Urteilsannahmen erörterungsbedürftig entgegenstünden (vgl aber RIS-Justiz RS0098778 [T3], RS0098646 [T8]).
[5] Mit weiteren in der Rüge erwähnten Verfahrensergebnissen (der Verantwortung des Beschwerdeführers und den Angaben des Zeugen * H*) haben sich die Tatrichter gerade unter dem Aspekt der Verwendung einer Waffe explizit auseinandergesetzt (US 8).
[6]Dass die Erwägungen des Erstgerichts den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprächen (vgl RIS-Justiz RS0118317), vermag die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), die sich in Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) erschöpft, nicht darzulegen.
[7]Weshalb der Urteilssachverhalt, nach welchem der Beschwerdeführer eine „16 cm lange, spitz zulaufende Schere … mit der Faust umschlossen von oben mit der Spitze voran gegen“ das Opfer gerichtet habe (US 5 und 8), die rechtliche Annahme der Verwendung einer Waffe (§ 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) nicht trage, erklärt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht. Das Argument, „nicht jedes Werkzeug, das missbräuchlich zur Verletzung verwendet oder als Drohmittel eingesetzt werden kann, erfüllt diese Voraussetzung“, entfernt sich von diesen Feststellungen zum tatbestandsspezifischen Einsatz der Schere (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Die in der Rüge zitierte Entscheidung 13 Os 136/16y betraf gerade nicht den (hier maßgeblichen) Begriff der Waffe im funktionalen, sondern jenen (für das WaffG relevanten) der Waffe im technischen Sinn (vgl im Übrigen [zur Schere als den Raub qualifizierendes Nötigungsmittel] 15 Os 24/13p; 12 Os 206/10a; 13 Os 184/97; allgemein RIS-Justiz RS0093928).
[8]Die Kritik, das von B/ und C/ erfasste Verhalten sei rechtsirrig den Qualifikationen nach § 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 3 und § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB subsumiert worden, leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb ungeachtet des bei Diebstahl zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) nicht eine einzige, sämtliche Qualifikationen umfassende Subsumtionseinheit in Bezug auf alle zur Last gelegten Diebstahlshandlungen zu bilden sei (vgl hingegen RIS-Justiz RS0114927; Haslwanter in WK 2StGB § 29 Rz 5).
[9]Das Erstgericht nahm an, der Beschwerdeführer habe „die missliche Lage des Opfers“ (das im Tatzeitpunkt zu A/I/ alkoholisiert unmittelbar nach dem gemeinsamen Geschlechtsverkehr „in der Nähe einer Kreuzung“ seine Hose noch nicht angezogen hatte [US 4]) „nahezu heimtückisch“ ausgenützt und wertete dies im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu seinem Nachteil (US 9). Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) hat es dadurch nicht unzutreffend einen irrelevanten Umstand für die Strafbemessung herangezogen (vgl RIS-Justiz RS0100061). Den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 6 StGB haben die Tatrichter ohnehin nicht angenommen, weshalb das Rechtsmittelvorbringen zu dessen Voraussetzungen dahinstehen kann. Der Einwand, dem Ausnützen der misslichen Lage des Opfers sei zu viel Gewicht beigemessen worden, enthält bloß ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0116878).
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).
[12]Dabei wird es zu beachten haben, dass das angefochtene Urteil zu den Punkten B/ bis D/ des Schuldspruchs einen nicht geltend gemachten Subsumtionsfehler (Z 10) aufweist, der sich nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, weil er keinen Einfluss auf den Strafrahmen hatte und auch keinen Rechtsfehler im Rahmen der Strafbemessung bewirkte (RIS-Justiz RS0100259; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f). Gewerbsmäßige Begehung setzt unter anderem voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Die in Bezug auf die zeitliche Dimension ausschließliche Verwendung der verba legalia (US 6: „längere Zeit hindurch“) bleibt ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090) und trägt demnach die Subsumtion nach § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB nicht (RIS-Justiz RS0107402 [T6]). Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung nicht an den insoweit verfehlten Schuldspruch gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[13]Im Übrigen lässt die zu § 70 Abs 1 Z 1 StGB getroffene Annahme, der Angeklagte habe zu Punkt D/ unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich seiner „Fähigkeit, Schlösser aufzubrechen“ (US 6), gehandelt, offen, welche „besondere“ Fertigkeit dies sei. Auch insoweit ist – bei isolierter Betrachtung – die Sachverhaltsgrundlage unzureichend.
[14]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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