RS0093928 – OGH Rechtssatz
Waffen im Sinne des § 143 StGB sind nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, dass sie bezüglich Form und Wirkungsweise, sowie Anwendbarkeit in einem Kampf, Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind (Maurerhammer).