JudikaturOGH

RS0100061 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2025

Nichtigkeit im Sinne § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund.

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