Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 2. April 2026, GZ 143 Hv 10/26b-297.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * B* der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./ und II./), des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (III./A./), der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (IV./1./B./ und IV./2./), der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (V./A./, V./C./, V./D./ und V./F./), der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (VI./), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 83 Abs 1 StGB (VII./D./), der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (VII./C./2./ und VII./F./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (VII./E./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (VIII./D./) sowie * K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (III./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (VII./B./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (VIII./B./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit hier relevant – B*, K* und * R* in W*
I./ am 20. August 2025 * H* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter (§ 12 StGB) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit sowie eine an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem R* wiederholt auf das am Boden liegende Opfer eintrat, einschlug und ihm Kniestöße versetzte, B* dem Opfer zahlreiche Faustschläge ins Gesicht und auf den Körper versetzte, es mehrfach aufhob und mit Kampfsporttechniken gewaltsam zu Boden brachte sowie dem bereits wehrlos am Boden Liegenden wiederholt Hiebe mit seinem Knie sowie fünf gezielte Fußtritte gegen den Kopf versetzte und K* den bereits wehrlos am Boden liegenden H* in einen Armstreckhebel nahm, ihn zwei Mal bis zur Bewusstlosigkeit würgte sowie ihm Faustschläge und drei gezielte Fußtritte gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser Mehrstückbrüche des linken Oberkieferknochens verbunden mit Bruchspalten in den Augenhöhlen mit einer Einblutung in die linke Kieferhöhle sowie eine Sprengung der Knochennaht zwischen Stirn- und Jochbein links, Weichteilunterblutungen in der linken Wangenregion, eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Oberlippe, einen Zustand nach erlittener Bewusstlosigkeit sowie Blutunterlaufungen und Hautabschürfungen im Bereich des Rückens, beider Kniegelenke und an den Schultern erlitt.
[3] Gegen den Schuldspruch I./ der Angeklagten B* und K* richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Begründung der Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass B* und K* es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, H* durch die Tätlichkeiten zu töten (US 23).
[5] Indem sie dabei eine nähere Auseinandersetzung einzelner, zur bekämpften Negativfeststellung nicht im erörterungspflichtigen Widerspruch stehender (siehe aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]) Aspekte des (ohnedies verwerteten [US 29]) Sachverständigengutachtens und der (ebenfalls berücksichtigten [US 28 ff]) Angaben des Angeklagten K* einfordert, geht sie bereits im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642, RS0098778). Das Vorbringen erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
[6] Soweit die einen inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) behauptende Mängelrüge ihre Argumentation auf einer in der Beweiswürdigung (im Konjunktiv) zitierten Aussage des Sachverständigen (US 29) aufbaut, geht sie von vornherein ins Leere (RIS-Justiz RS0119089; vgl auch RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8 und T16], RS0119089 [T1 und T7]).
[7] Mit ihrer Kritik, „dass das Erstgericht in seiner Begründung den vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. * R* schriftlich und mündlich ausgeführten grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, [...] ohne über die hiefür erforderliche Sachkunde zu verfügen“, zeigt die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) einen Begründungsmangel (vgl dazu RIS-Justiz RS0099413) nicht auf, sondern übt abermals bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik. Dass aus den von der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (RIS-Justiz RS0098471 [T7], RS0099535 [T10]).
[8] Die (aus Z 5) solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zum Tötungsvorsatz steht der angestrebten Unterstellung der zu I./ des Schuldspruchs der Angeklagten B* und K* genannten Tat unter §§ 15, 75 StGB entgegen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die einen Feststellungsmangel dazu behauptende Subsumtionsrüge (Z 10).
[9] Bleibt zu Schuldspruch VI./C./ anzumerken, dass es zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Teleskopschlagstock um eine verbotene Waffe (Totschläger oder Stahlrute iSd § 17 Abs 1 Z 6 WaffG) handelt, Feststellungen zu Materialbeschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise des konkret inkriminierten Gegenstands bedarf (RIS-Justiz RS0133245), solche Sachverhaltskonstatierungen jedoch fehlen. Ein Subsumtionsfehler (Z 10) haftet dem Urteil mit Blick auf die (unterschiedliche Tatzeiträume betreffenden und solcherart zutreffend zwei Vergehen [US 7, 16, vgl RIS-Justiz RS0130142 {T1}, zum Schlagring siehe RIS-Justiz RS0082015] begründenden) Taten zu VI./A./ und VI./B./ jedoch nicht an.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
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