Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. E*, 2. Ing. F*, und 3. Mag. W*, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W*, und 2. Mag. J*, beide *, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien Mag. S* als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.018,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2026, GZ 16 R 202/25f-74, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Die Rechtsprechung bejaht in Fällen des § 364 Abs 2 ABGB einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB, wenn eine dieser Bestimmung vergleichbare Interessenlage gegeben ist (vgl RS0010449 [T18]; RS0037182[T1]). Das wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen wegen des mit einer behördlichen Genehmigung verbundenen Anscheins der Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen eine Schadensabwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird (RS0010668), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau-und Abbrucharbeiten oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen (RS0010668 [T2];9 Ob 1/18i Pkt 3. mwN). Auch die analoge Anwendung des § 364a ABGB setzt voraus, dass die schädigenden Einwirkungen typischerweise auf die betreffenden Baumaßnahmen zurückzuführen sind (vgl RS0010670 ; RS0106324 [T3]).
[2] 2. Ausgehend von diesen Leitlinien bejahten die Vorinstanzen im vorliegenden Fall einer fehlerhaften Bauführung auf dem Nachbargrund der Beklagten, die zu Wassereintritten im unmittelbar angrenzenden Haus der Rechtsvorgängerin der Kläger führte, zwar eine Ausgleichsverpflichtung für die dadurch bewirkten materiellen Schäden.
[3] Den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich eines Mietzinsentgangs wiesen sie jedoch ab, weil den Klägern nicht der Nachweis gelungen sei, dass ihre Rechtsvorgängerin von einer Vermietung des Hauses gerade aufgrund der verursachten Feuchtigkeitsschäden Abstand genommen habe. Die Negativfeststellung zur Kausalität der Bauführung der Beklagten für den behaupteten Mietzinsentgang gehe zu Lasten der Kläger.
[4] Die Kläger zeigen in ihrer Revision keinen Korrekturbedarf dieser Beurteilung auf: Ein Ereignis ist ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann auch der Erfolg entfiele ( conditio sine qua non ; 2 Ob 24/12m Pkt 1. und 2 Ob 115/18b Pkt 1. jeweils mwN;RS0128162 [T1]). Ob das zutrifft, ist eine Tatfrage (RS0022582), wobei die Beweislast den Geschädigten trifft ( RS0022686 ). Die auf dieser Grundlage erfolgte Kausalitätsprüfung der Vorinstanzen begegnet keinen Bedenken.
[5] Soweit die Kläger argumentieren, aufgrund der Immissionen habe das Haus nicht wie geplant genutzt oder ertragbringend vermietet werden können, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus ( RS0043312 ).
[6] Ihre Überlegungen zu dem nach der Rechtsprechung zugebilligten geringeren Beweismaß für den Kausalitätsbeweis einer Unterlassung lassen unberücksichtigt, dass hier schädigende Einwirkungen aufgrund einer Bauführung, also eines aktiven Tuns, zu beurteilen sind.
[7] Ebenso wenig werfen die Kläger mit ihren Ausführungen zur (objektiv-abstrakten) Schadensberechnung sowie zur Ersatzfähigkeit der objektiven Wertminderung bzw der objektiv beeinträchtigten Nutzungsmöglichkeit des Hauses Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: Ein Ersatz für eine eingetretene merkantile Wertminderung der Liegenschaft ist zwar auch im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 364a ABGB (analog) grundsätzlich möglich (vgl 6 Ob 180/05x; RS0037927 [T8]). Bei einer bloß vorübergehendenMinderung des objektiven Verkehrswerts der Liegenschaft besteht ein Ersatzanspruch jedoch nur im Fall eines konkreten Verwertungs-oder Nutzungsausfalls (1 Ob 74/09b Pkt 7.; 8 Ob 61/19g Pkt III.3.). Der Beweis eines solchen konkreten (materiellen) Nachteils ist den Klägern aber nicht gelungen.
[8] 3. Den begehrten Ausgleich der Kosten von 3.518,68 EUR für die Sanierung von morschen Teilen des Hausdaches der Kläger verneinten die Vorinstanzen ebenfalls mangels Vorliegens des erforderlichen Kausalzusammenhangs: Die Vermorschung von Schalung und Pfette des Daches war nach den Feststellungen schon vor der Bautätigkeit der Beklagten vorgelegen und damit nicht auf die Baumaßnahmen zurückzuführen.
[9] Den Argumenten der Kläger, die Instandsetzung ihres Daches sei nur erforderlich geworden, weil sich jener Professionist, der für die Sanierung der (im Zuge der Bauführung der Beklagten hergestellten) fehlerhaften Abdichtung der Gebäudefuge zwischen den beiden Häusern zuständig gewesen sei, geweigert habe, die morschen Teile zu betreten, hielt das Berufungsgericht entgegen, darauf hätten sich die Kläger in erster Instanz noch nicht gestützt, sondern vielmehr behauptet, die Vermorschung sei durch die Wassereintritte aufgrund der Bauführung der Beklagten entstanden.
[10] Wie ein bestimmtes Prozessvorbringen zu verstehen ist, und damit die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0042828 [insb T25, T35]; RS0044273 [T14, T49, T61]) und begründet, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042828 [T23]).
[11] Die Revision, in der die Kläger im Wesentlichen bloß herauszuarbeiten versuchen, dass es sich bei den beauftragten Instandsetzungsarbeiten am Dachstuhl um einen ersatzfähigen Rettungsaufwand gehandelt habe, setzt sich mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Prozessvorbringens inhaltlich nicht auseinander. Damit legen die Kläger nicht dar, dass dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung ihres Vorbringens unterlaufen sein soll.
[12] 4. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, den Klägern gebühre kein Benützungsentgelt für die kurzfristige Nutzung des Daches ihres Hauses im Zuge der Errichtung des daran anschließenden Nachbarhauses, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[13] Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt (RS0019926 [T20]), das heißt daraus einen Nutzen gezogen hat (RS0116468). Der Nutzen kann auch in der Ersparnis von Auslagen liegen (RS0020139; RS0019930 [T5]; RS0019850), weil es für die Annahme eines „Nutzens“ im Sinn des § 1041 ABGB ausreicht, dass die Verhältnisse beim Bereicherten bei vernünftiger Beurteilung verbessert wurden (RS0020148; 1 Ob 182/21b Rz 10 ua).
[14] Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, auch wenn das Betreten des Daches mangels vorhergehender Erlassung eines baubehördlichen Duldungsauftrags gemäß § 126 Abs 3 Bauordnung für Wien eigenmächtig erfolgt sei, hätten die Beklagten daraus keinen vermögenswerten Vorteil gezogen, hätten sie doch die nach § 126 Abs 1 leg cit jedenfalls bestehende Duldungsverpflichtung vor der Baubehörde ohne Weiteres durchsetzen können.
[15] Dieser rechtlichen Argumentation halten die Kläger in der Revision nur unsubstanziiert entgegen, die Beklagten hätten sich erspart, „ein entsprechendes Verfahren zu führen“. Darauf haben sie sich allerdings in erster Instanz nicht gestützt.
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