10Ob20/25a—OGH Entscheidung
03. Juni 2025
…Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt (RS0019926 ), dh daraus einen Nutzen gezogen ha t (RS0116468). Der Nutzen kann auch in der Ersparnis von Auslagen liegen ( RS0020139 ; RS0019930 [T5]; RS0019850 ), weil es für die Annahme eines „Nutzens“ iSd § 1041 ABGB ausreicht, dass die Verhältnisse beim Bereicherten bei vernünftiger Beurteilung…