1Ob108/20v—OGH Entscheidung
23. Juli 2020
…unglücklicher Umstände“ ist, begegnet keinen Bedenken, verwirklichte sich damit doch gerade jenes kalkulierbare (Bau-)Risiko, das die Erstbeklagte zu ihrem Nutzen eingegangen ist (vgl RS0106324 [T4]; RS0010668 [T16]; RS0126817); außergewöhnliche Umstände wurden nicht festgestellt. 9. Wenn die Erstbeklagte eine „Feststellung“ dazu begehrt, „dass der Wegebau eine…