Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn es zwar auch durch die Erhöhung des Niveaus einer Bundesstraße zu einer Überschwemmung eines Nachbargrundstückes kommt, die kausal primäre Wasserzuleitung aber weitab von der Bundesstraße ihren Ausgang nahm und auf weitere Zwischenursachen zurückzuführen ist.
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