RS0010449 – OGH Rechtssatz
Der neben dem Unterlassungsanspruch bestehende Anspruch auf Ersatz des Schadens ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. (SZ 11/233, 25/67)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden