Nutzen kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 919; SZ 26/195, SZ 44/92, MietSlg 24106 und andere).
Rückverweise
…Beklagte zu ersetzen habe. Für den im Revisionsverfahren zu beurteilenden Verwendungsanspruch kommt es aber auf den Nutzen des Bereicherten (etwa auch auf ersparte Aufwendungen; vgl RS0020139; RS0019850) und nicht auf den Nachteil des Eigentümers der Sache an (vgl RS0019850 [insb T8]). [7] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§…
…dass die Verwendung zum Nutzen eines anderen iSd § 1041 ABGB auch in der (auch nur vorübergehenden) Ersparung von Auslagen liegen kann (RIS Justiz RS0020139) dies wären auf Seiten der Beklagten die Kosten für jenen Strom, den sie zwar den Untermietern des Dachgeschosses vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellen gehabt hätte…
…ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt (RS0019926 ), dh daraus einen Nutzen gezogen ha t (RS0116468). Der Nutzen kann auch in der Ersparnis von Auslagen liegen ( RS0020139 ; RS0019930 [T5]; RS0019850 ), weil es für die Annahme eines „Nutzens“ iSd § 1041 ABGB ausreicht, dass die Verhältnisse beim Bereicherten bei vernünftiger…