Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar.
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