Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen K* P* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. November 2025, GZ 79 Hv 60/25t 47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch von einem weiteren Anklagevorwurf enthält, wurde K* P* – soweit hier relevant – des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (I/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K*
I/ von einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2017 bis Ende 2024 gegen den am * 2007 geborenen * M* durch Misshandlungen am Körper und Begehung vorsätzlich mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die Freiheit eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er „diese Tat“ bis zum * 2021 gegen eine unmündige Person begangen hat, indem er regelmäßig
bis zu dessen 14. Geburtstag zumindest alle zwei Monate Schläge gegen das Genick und das Gesicht des Genannten versetzte und ihm dabei teilweise auch die Arme hinter dem Rücken fixierte und ihn zumindest alle drei Monate an den Haaren zog sowie jedenfalls ab dem Jahr 2021 zumindest einmal im Monat mit einem Kochlöffel auf den Kopf schlug oder gegen seine Ohren schnippte,
den Genannten jedenfalls mindestens dreimal pro Monat in dessen Zimmer einsperrte und den Strom abschaltete.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen aus den von den Tatrichtern als glaubhaft und überzeugend eingestuften Angaben der Zeugen * M* und dessen Mutter A* P* (US 6 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413).
[5] Dabei haben die Tatrichter – entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – auch die leugnende Verantwortung des Angeklagten (US 5, 8 f), Lichtbilder und Videodateien, den Zeitpunkt der Anzeigenerstattung (am 5. Februar 2025) und die von A* P* (im Jahr 2025) angestrebte Scheidung, eine e-Mail-Nachricht dieser Zeugin aus dem Jahr 2023 und Wahrnehmungen des Zeugen Mag. Mi* (US 10 ff) hinreichend berücksichtigt sowie die Möglichkeit einer Falschbelastung durch das Tatopfer und die (mittlerweile geschiedene) Ehefrau des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen (US 12).
[6] Dass die Argumentation des Erstgerichts den Nichtigkeitswerber insgesamt nicht überzeugt und aus seiner Sicht andere, für ihn günstigere Schlüsse plausibler gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS Justiz RS0098400).
[7] Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) vorbehalten. Kritik am Beweiswert einer Aussage ist einer Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0104976, RS0106588). Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist das Schöffengericht auch nicht verhalten, auf alle Einzelheiten einer – wie hier – als Schutzbehauptung gewerteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 6, 8) einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
[8] Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS Justiz RS0119089, RS0099709, RS0099651).
[9] Ein solcher ist – dem Beschwerdestandpunkt zuwider – nicht in Urteilsaussagen zu erkennen, wonach
der Angeklagte * M* anfangs häufiger in dessen Zimmer eingesperrt habe, es Letzteren aber mit zunehmendem Alter immer öfter gelungen sei, sich des Zimmerschlüssels zu bemächtigen und sich fallweise auch selbst einzusperren, um Ruhe zu haben (US 3, 7 iVm ON 19 S 5),
* M* manchmal zwischen einer halben Stunde und drei Stunden ohne Möglichkeit zum Verlassen seines Zimmers eingesperrt gewesen sei, der Angeklagte aber über nachdrückliches Hämmern des Genannten an die Zimmertür manchmal auch wieder aufgesperrt habe, bevor dieser eingeschlafen war (US 3, 7),
* M* etwa dreimal pro Monat bei Abschaltung des Stroms in seinem (im Erdgeschoss gelegenen) Zimmer keine Möglichkeit zum Verlassen des Raumes gehabt habe, wenn die (elektrischen) Jalousien geschlossen waren, es aber auch andere Fälle gegeben habe, anlässlich derer * M* (bei offenen Jalousien) das Zimmer hätte verlassen können, dies aber aus Angst vor dem Angeklagten von selbst nicht getan habe (US 3, 7 f).
[10] In diesem Zusammenhang als übergangen reklamierte (und in der Hauptverhandlung vorgekommene) Verfahrensergebnisse bezüglich einer angeblichen (selbst bei geschlossenen Jalousien und gleichzeitiger Stromabschaltung gegebenen) Möglichkeit zum Verlassen des Zimmers über eine Terrassentür werden nicht durch Fundstellen bezeichnet, sodass die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) insoweit bereits an nicht prozessordnungskonformer Ausführung scheitert (RIS Justiz RS0124172 [T4, T5, T9]).
[11] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS Justiz RS0099524).
[12] Dass im Urteil von der Zeugin A* P* beschriebene Tätlichkeiten des Angeklagten gegen ihren Sohn – aus dem Gesamtkontext (vgl US 9) erkennbar wie von dieser (vgl ON 2.5 S 4 und ON 2.10 S 3 iVm ON 46 S 7 und 15) – als „(Genick )Watschen“ bezeichnet werden (US 11), stellt keine Aktenwidrigkeit im dargestellten Sinn her.
[13] Ebenso wenig liegt eine solche darin, dass die Tatrichter (im Gesamtkontext erkennbar) einen Teil der Stellungnahme dieser Zeugin zur Behauptung des Angeklagten, * M* habe ihr durch belastende Angaben möglicherweise Vorteile im Scheidungsverfahren verschaffen wollen (vgl ON 46 S 6 und 9), nicht ausschließlich auf den vom Freispruch umfassten Anklagevorwurf (in Richtung des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB zum Nachteil der genannten Zeugin im Zeitraum von 9. Februar bis 6. Mai 2025), sondern auch auf jenen der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB) zum Nachteil des * M* bezogen (US 12).
[14] Insgesamt unternimmt die Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen bloß den Versuch, jene der Tatrichter einer Kritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu unterziehen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) aufzuzeigen.
[15] Mit dem Hinweis auf Lichtbilder und Videos aus dem Familienleben (US 10 f), auf Wahrnehmungen des Zeugen Mag. Mi* zum Umgang des Angeklagten mit seinen Familienmitgliedern im Beisein dieses Zeugen (US 10), auf isoliert hervorgehobene Passagen aus Angaben der Zeugin A* P* zu Tätlichkeiten des Angeklagten gegen ihren Sohn und zu ihren Gründen für die Anzeigenerstattung (US 9, 11 f) sowie auf eine e Mail Nachricht dieser Zeugin aus dem Jahr 2023 (US 12) gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des auf umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts beruhenden Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS Justiz RS0118780, RS0119583).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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