Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei I* S*, vertreten durch die Vorsorgebevollmächtigten T* S*, und DI A* S*, diese vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr LL.M., Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 21 R 204/25m 72, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Klage, die zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, ab.
[2] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass die zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden wurde.
[3] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, in welcher jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.
[4] 1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO):
[5] 1.1 Eine Aktenwidrigkeit wäre nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen würden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen worden wäre (RS0043347; RS0043284). Hingegen können Schlussfolgerungen – gleich, ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur – den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht bilden (vgl RS0043256 [T1, T2, T5]; RS0043324).
[6] 1.2. Die vom Kläger als Aktenwidrigkeit geltend gemachte Auslegung der Negativfeststellung hinsichtlich Beleidigungen oder Beschimpfungen durch die Beklagte während aufrechter Ehe beruhte auf der Berichtigung eines bloßen Schreibfehlers in den erstgerichtlichen Feststellungen, welcher vom Berufungsgericht wahrgenommen wurde.
[7] 1.3. Im Übrigen ist die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen jeweils einzelfallbezogen und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RS0118891 [T4]). Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig (RS0118891 [T5]). Dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unvertretbar wäre, zeigt der Kläger nicht auf.
[8] 1.4. Die Auslegung von Prozessvorbringen ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828). Der Kläger vermag dabei nicht erfolgreich darzutun, inwieweit dem Berufungsgericht zum Vorwurf des Ausspionierens durch „Nachfahren“ eine solche im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte.
[9] 1.5. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Klägers ausführlich befasst und die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft. Es hat nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten (RS0043150). Entgegen den Revisionsausführungen trifft dies auch auf die Feststellung zu, wonach in den letzten Jahren vor der tatsächlichen räumlichen Trennung eine solche zwischen den Parteien immer wieder thematisiert worden war.
[10] 2. Für die Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens der Ehegatten sind sämtliche Umstände in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und einander gegenüberzustellen (RS0057303). Ein überwiegendes Verschulden liegt vor, wenn der graduelle Unterschied beider Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057821), das Verschulden einer Partei also erheblich schwerer wiegt, als das der anderen, das demgegenüber fast völlig in den Hintergrund tritt (RS0057858). Ob und wann eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, ob ein Ehepartner dem anderen die angelasteten Eheverfehlungen verziehen hat und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, sind stets Fragen des konkreten Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen (RS0043423 [T8]; RS0118125 [insb T1]; RS0119414).
[11] 2.1. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung gemäß § 49 EheG entwickelten Grundsätze zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Einzelfall jedenfalls vertretbar angewandt.
[12] 2.2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte der Kläger – von der Beklagten bereits verziehen – in der Vergangenheit Geschlechtsverkehr mit einer anderen Frau, woraus auch ein Kind entstammt, das er gegenüber der Beklagten verheimlichte. Zudem kam es ebenfalls schon länger zurückliegend zu Tätlichkeiten und Drohungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch dieses Verhalten war (insgesamt) die Ehe schädigend. Im Zeitraum der letzten zwei bis drei Jahre vor der Trennung setzte er ihr gegenüber ein fortgesetztes erniedrigendes, geringschätziges und beleidigendes Verhalten. Diese Erniedrigungen und Beleidigungen nahmen sogar ein solches Ausmaß an, dass sich bei der Beklagten psychische Beeinträchtigungen entwickelten. Demgegenüber war der Beklagten neben einem bereits lange in der Vergangenheit zurückliegenden Öffnen der Post des Klägers einzig vorzuwerfen, im Jahr 2021 einen Geldbetrag von 95.000 EUR sowie vor der räumlichen Trennung ein Sparbuch aus einem Bankschließfach behoben zu haben. Dies erfolgte nach den Feststellungen jedoch zu „Sicherungszwecken“ aus der Angst heraus, der allgemein für die Finanzverwaltung zuständige Kläger könne das Vermögen dem Zugriff der Beklagten entziehen. Ob die Beklagte dabei beabsichtigte, Vermögen der Aufteilungsmasse zu entziehen oder zu verschleiern, konnte nicht festgestellt werden. Darauf gründend sah das Berufungsgericht die Eheverfehlung vor allem darin, den Kläger nicht über diese „Sicherung“ informiert zu haben.
[13] 2.3. Dass das Berufungsgericht auf Basis dieses Sachverhalts von einem überwiegenden Verschulden des Revisionswerbers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausging, begegnet keinen vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
[14] 2.4. Dem Argument des Revisionswerbers, ihm könne schon mangels näherer Feststellungen zu seinem Verhalten keine besondere Schwere der Eheverfehlung vorgeworfen werden, sind die Feststellungen des Erstgerichts zu konkreten Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers entgegenzuhalten, welche auch mehrmals dazu führten, dass sich die Beklagte auf dem Dachboden versteckte und letztlich aufgrund ihrer Überforderung und Belastung psychische Beeinträchtigungen entwickelte. Der in der Revision ebenfalls wiederholte Vorwurf, die Beklagte habe die Ehewohnung verlassen und den Kläger dabei hilflos im Stich gelassen, wurde vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar damit entkräftet, dass der Kläger ausdrücklich sein Einverständnis zur räumlichen Trennung zwischen den Parteien sowie zum Auszug der Beklagten gegeben hatte und danach auch eine Pflege des Klägers organisiert wurde.
[15] 2.5. Soweit die Revision darüber hinaus auf die im Februar 2023 erfolgte Übergabe einer Wohnung an einen Sohn abstellt, hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Übergabe von Liegenschaften an die Kinder während aufrechter Ehe der Parteien nicht unüblich war. Zudem konnte nicht festgestellt werden, ob die Beklagte dabei beabsichtigte, der Aufteilungsmasse Vermögen zu entziehen.
[16] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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