RS0119414 – OGH Rechtssatz
Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vergleiche 10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m; 6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva).
…aufzuzeigen. [3] 1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf ( RS0119414 ; RS0118125 ). Bei beiderseitigem Verschulden muss nach der Rechtsprechung ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen…
…ZPO auf. [4] 1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf ( RS0119414 ; RS0118125 ). Bei beiderseitigem Verschulden muss nach der Rechtsprechung ( RS0057057 ) ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils…
…abhängig und begründet daher – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118125; RS0119414). Da das überwiegende Verschulden nach § 66 EheG dem Alleinverschulden gleichsteht, ist ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden des…
…abhängig und begründet deshalb – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ( RS0118125 ; RS0119414 ). Da das überwiegende Verschulden nach § 66 EheG dem Alleinverschulden gleichsteht, ist ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden des…
…der Ehe trifft, ist regelmäßig eine Frage des konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen keine außergewöhnliche Erheblichkeit hat (vgl nur RIS Justiz RS0118125; RS0119414). Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht unterlaufen. Zu Unrecht erhebt dieser den Vorwurf, das Gericht habe nicht berücksichtigt…
…konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS Justiz RS0118125; RS0119414; RS0110837). Ein überwiegendes Verschulden ist auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057821; RS0057858). Die ausführlich begründete Auffassung des Berufungsgerichts…
…trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125; 7 Ob 8/08i). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den „anderen kulturellen…
…zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen. Die Verschuldensbemessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414). Die Revision ist dennoch zulässig, weil die Gewichtung der beiderseitigen Eheverfehlungen durch das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht. Die…
…von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt (stRsp; RIS-Justiz RS0057325 [T5] = 8 Ob 157/06f; RS0118125; RS0119414; 7 Ob 121/06d; 8 Ob 147/06k). Eine derartige unvertretbare Fehlbeurteilung ist in der Rechtsansicht, aufgrund der besonderen Umstände diese Falles (wonach insbesondere das…
…ein Zerrüttungsverhalten zur Last fällt und welchen Partner das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0118125; RS0119414). Auch die Frage, seit wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, betrifft den Einzelfall. 3.2 Das Erstgericht ging davon aus, dass schon vor der Geburt…
…erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, weil sie zur Gänze von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (RIS Justiz RS0119414; RS0118125; RS0044188 [T5, T8, T12], RS0043423 [T7, T9], RS0057325 [T5], RS0110837 [T1]). Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten ist nur dann auszusprechen, wenn der…
…erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, weil sie von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125; RS0044188 [T5, T8, T12]; RS0043423 [T7, T9]; RS0057325 [T5]; RS0110837 [T1]). Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle…
… 502 Abs 1 ZPO, ob einen Ehepartner (allenfalls) das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft (vgl RIS Justiz RS0118125, RS0119414). Im vorliegenden Fall bedarf der Verschuldensausspruch der Vorinstanzen jedoch zwecks Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Die Revision ist daher zulässig; sie…
…1. Die Verschuldenszumessung bei einer Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414; RS0110837; RS0118125). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aber die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten. 2. Allgemein müssen, um beiderseitige Eheverfehlungen beurteilen zu…
…konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125; RS0119414, RS0110837). Eine krasse Fehlbeurteilung ist hier aber nicht erkennbar: Wenn die Vorinstanzen von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile ausgingen, ist dies nicht korrekturbedürftig, steht doch…
…nach den Umständen des Einzelfalls und begründet von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0119414; RS0110837; RS0118125). 2.2 Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (RIS Justiz RS0057303…
…Scheidung, die sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls richtet, den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefolgt. Das Rechtsmittel zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RIS Justiz RS0119414 [T1]).…
…Abs 1 ZPO darstellt (RIS Justiz RS0043423; 5 Ob 171/08w). Dies gilt auch für die Verschuldensaufteilung im Scheidungsverfahren (RIS Justiz RS0110837, RS0119414, RS0044188, RS0118125) und die Frage, seit wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist (3 Ob 507/94). Im vorliegenden Fall fällt dem Beklagten…
…auch berechtigt. 1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414, RS0118125 [T1], RS0110837), sofern keine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vorliegt (RIS Justiz RS0119414 [T1]). Ob die Heranziehung verziehener oder verfristeter Eheverfehlungen der Billigkeit…
…konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen sind (RIS Justiz RS0118125; RS0110837 [T1]; RS0119414). 4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, den Kläger treffe das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar…
…Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des Einzelfalls (RIS Justiz RS0119414). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (RIS Justiz RS0057303 [T3]). Wenn die Revision meint, der Ehebruch des Beklagten sei im Zeitpunkt…
…Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, welchen Ehepartner an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe das überwiegende Verschulden trifft, eine solche des Einzelfalls (RIS Justiz RS0118215, RS0119414). Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (RIS Justiz RS0057821). Der Ausspruch des überwiegenden…
…ZPO). Begründung: Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414; RS0118125; RS0110837; zuletzt ua 8 Ob 89/12i; 8 Ob 47/12p). Soweit die Revision meint, dem Beklagten sei lediglich eine…
…Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und könnte nur bei krasser Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414). Das Berufungsgericht hat das festgestellte Verhalten des Beklagten, nämlich die unzureichende Unterstützung der Klägerin bei der Bewältigung der ihr von ihm aufgebürdeten finanziellen Folgen seiner…
…Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher von Fällen einer unvertretbaren Beurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS Justiz RS0119414). Eine solche Fehlbeurteilung ist hier den Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterlaufen, insbesondere liegt kein Abweichen von bestehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, namentlich…
…überschreiten (vgl RIS Justiz RS0044088). Die Verschuldensbemessung bei der Scheidung erfolgt regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0119414, RS0118125, RS0119414, RS0110837 [T1]).…
… Zwar erfolgt die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls, sodass damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet wird (RIS Justiz RS0119414; RS0118125). 2. Nach der Judikatur (RIS Justiz RS0057358) kann aber die Berücksichtigung verjährter und verziehener Eheverfehlungen zur Verschiebung des Grades des Verschuldens führen. Solche…
…konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen nicht als erheblich nach § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS Justiz RS0118125, RS0119414). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht vor, wenn die Vorinstanzen die einmalige Übernachtung einer…
…des konkreten Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO anzusehen ist (RIS Justiz RS0118125; RS0119414). Ein überwiegendes Verschulden ist auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057821; RS0057858). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass…
…3 ZPO). Begründung: Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414; RS0110837). Der aufzugreifende Fall einer unvertretbaren Beurteilung durch die zweite Instanz (RIS-Justiz RS0119414 [T1]) liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat weder die besondere Bedeutung…
…von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS Justiz RS0119414 mwN; RIS Justiz RS0042405 mwN). Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Ehe als unheilbar zerrüttet anzusehen war (vgl…
…von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS Justiz RS0119414 mwN). Eine solche Fehlbeurteilung vermag die Beklagte nicht darzustellen. Weitgehend entfernen sich die Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt und können insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt…
…Ehe eine Frage des Einzelfalls darstellt, könnte sie nur im Fall einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen (RIS Justiz RS0119414; RS0118125). Eine solche Fehlbeurteilung („Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs") wird von der Revisionswerberin zwar behauptet, aber nicht aufgezeigt. Die Ansicht des Berufungsgerichts…
…trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz nicht beachtet…
…iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0043423 [T8]). Das trifft auch für Fragen der Verschuldensteilung im Scheidungsverfahren zu (vgl RIS-Justiz RS0110837; RS0119414; RS0044188 [T5; T12]; RS0118125). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts ist nach den Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht zu erkennen. Infolge Fehlens der Voraussetzungen des…
…trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Bei der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich…
…§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Die Gewichtung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0043423 [T9]; RS0118125; RS0119414). Sie begründet nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage. Eine derartige Fehlbeurteilung liegt hier noch nicht vor, obwohl die Argumentation des…
…Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS Justiz RS0119414 mwN; RIS Justiz RS0118125 mwN). Eine solche Fehlbeurteilung vermag der Beklagte nicht darzustellen. Soweit sich der Revisionswerber darauf stützt, dass seine Tätlichkeiten ja nur eine…
…des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt eine Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht vor. Die angefochtene…
…des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Eine solche Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung des Revisionswerbers hier nicht vor: Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei das Gesamtverhalten der Streitteile durch die Ausübung…
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