JudikaturOGH

RS0119414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2025

Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vergleiche 10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m; 6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva).

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