Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI M* P*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH Co KG *, und 2. V* AG, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 49.890 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2025, GZ 1 R 48/25x 48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. März 2025, GZ 29 Cg 61/19w 43, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilzwischenurteil wird dahin abgeändert, dass in Ansehung der erstbeklagten Partei das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 14.441,59 EUR (darin 1.718,70 EUR USt und 4.129,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger kaufte am 22. 9. 2016 von der Erstbeklagten, diese vertreten durch die Autohaus B* GmbH, zum Kaufpreis von 62.600 EUR das von der Zweitbeklagten hergestellte Fahrzeug der Marke V*, Fahrgestellnummer *, mit einem 2.0 Liter TDI Motor der Baureihe EA288. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger durch die Erstbeklagte erfolgte am 20. 7. 2017.
[2] Es kann nicht festgestellt werden, ob bei den Vertragsgesprächen abgasbezogene Eigenschaften besprochen wurden.
[3] Der Kläger erhielt am 3. 6. 2019 ein Schreiben der Generalimporteurin P* GmbH Co OG mit folgendem Inhalt:
„ Update Motorsteuergerät V*-Nutzfahrzeug * (PKW-Zulassung M1) Rückrufaktion 23Z7 … Die V* AG hat festgestellt, dass es an *-Fahrzeugen eines begrenzten Fertigungszeitraumes während der Regeneration des Diesel Partikelfilters zu erhöhten Stickoxidemissionen kommen kann. Aus diesem Grund ist das Motorsteuergerät Ihres Fahrzeuges neu zu programmieren. Diese Feldmaßnahme wird aufgrund einer Konformitätsabweichung und nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchgeführt. Das benötigte Software Update, dessen Eignung und Wirksamkeit umfassend überprüft wurde, steht nunmehr auch für Ihr Fahrzeug zur Verfügung … Es wird sich weder auf den Kraftstoffverbrauch, CO Emissionswerte, Motorleistung und Geräuschemissionen noch auf die Dauerhaltbarkeit des Abgasnachbehandlungssystems negativ auswirken. … Wir ersuchen Sie, sich mit einer V* Nutzfahrzeug Vertragswerkstatt Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen, damit ein Termin vereinbart werden kann. … “
[4] Durch dieses Schreiben erhielt der Kläger Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von einer Konformitätsabweichung, nicht jedoch von einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch auch einen S* mit einem EA189 Motor und war deshalb hinsichtlich des Abgasskandals bereits sensibilisiert.
[5] Das genannte Software-Update hat der Kläger bei der Autohaus B* GmbH aufspielen lassen, womit die Konformitätsabweichung beseitigt wurde und die NOx-Emissionen abgesenkt werden konnten.
[6] Mit Klage vom 14. 11. 2019 begehrte der Kläger die Aufhebung des Kaufvertrags und die Zahlung von 55.644,45 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise die Zahlung von 10.000 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden aus dem Einbau „der unzulässigen Abschalteinrichtung“. Gegenüber der Erstbeklagten stützte er sein Klagebegehren auf Gewährleistung (Wandlung), vertraglichen Schadenersatz, Irrtum und List, dies mit der Behauptung, im Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil die Erstbeklagte sie durch das Schreiben der Generalimporteurin anerkannt habe.
[7] Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Sie bestritten insbesondere das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und wendeten Verjährung der Gewährleistungsansprüche sowie der Irrtumsanfechtung ein.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auf Basis der dazu getroffenen (umfangreichen, hier mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung nicht wiedergegebenen) Feststellungen liege bei der gebotenen Betrachtung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit keine unzulässige Abschalteinrichtung vor.
[9] Der Kläger erhob Berufung, mit der er neben der Aufhebung des Kaufvertrags den Zuspruch von 49.890 EUR sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs, hilfsweise Zahlung von 10.000 EUR sA anstrebte. Dabei ging er ausführlich auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein und hielt schließlich fest, dass er die Ansprüche gegen die Erstbeklagte auf Gewährleistung stütze; sie seien nicht verjährt, weil er das Schreiben der Generalimporteurin nur dahin habe verstehen können, dass die Beklagten anerkannten, ein nicht vollumfänglich den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Fahrzeug verkauft bzw hergestellt zu haben, und zusagten, dies zu beheben. Schadenersatzansprüche, Irrtum oder List erwähnte die Berufung im Zusammenhang mit der Erstbeklagten nicht.
[10] Das Berufungsgerichtgab dieser Berufung insofern Folge, als es in Ansehung der Erstbeklagten ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO erließ, wonach der berufungsgegenständliche Anspruch auf Aufhebung des Kaufvertrags und Zahlung von 49.890 EUR Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs nicht verjährt sei; die Revision ließ es nicht zu. Das Verfahren betreffend die Zweitbeklagte unterbrach es bis zur Entscheidung des EuGH in den Vorabentscheidungsverfahren C 666/23, C 667/23, C 668/23, C 175/25 und C 182/25. Eine Entscheidung über die Frage des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen durch das Berufungsgericht bis zur Klärung der Vorlagefragen sei nicht zweckmäßig, während zur Erstbeklagten die Frage der Verjährung durchaus beurteilt werden könne. Die Mitteilung der Generalimporteurin, die sich die Beklagten in ihrem Vorbringen selbst zurechneten, sei für einen redlichen Laien wie den Kläger jedenfalls nur so zu verstehen gewesen, dass bei seinem Fahrzeug Probleme mit der Abgasreinigung, also dem Emissionskontrollsystem bestünden und durch das Software-Update ein allfälliger Verstoß gegen geltende Abgasvorschriften behoben werden würde. Der Kläger habe das Verhalten der Erstbeklagten, insbesondere das Aufspielen des Software-Updates durch ihre Vertreterin, dahin verstehen dürfen, dass diese als seine Vertragspartnerin ihre Verpflichtung anerkenne, dem Käufer wegen Verkaufs eines hinsichtlich der Abgasvorschriften nicht mängelfreien Autos Gewähr leisten zu müssen.
[11] Die Erstbeklagte strebt mit ihrer Revision die Abweisung des Klagebegehrens an. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[12] Der Kläger beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[13]Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig . Sie ist auch berechtigt .
[14] Voranzustellen ist, dass sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts – trotz der missverständlichen Fassung des Spruchs – ganz klar und von allen Streitteilen auch so verstanden, ergibt dass das Zwischenurteil nur in Ansehung der Erstbeklagten erging. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Aktivlegitimation des Klägers (nachträglicher Abschluss eines Leasingvertrags) – als nicht mehr bestritten – dem Revisionsverfahren zu Grunde zu legen ist.
[15]1.1. Das Rechtsmittelgericht hat zwar bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen ist es jedoch an eine Beschränkung der Rechtsmittelgründe gebunden (RS0043352 [T26]). Bereits das Berufungsgericht hatte daher gegenüber der Erstbeklagten ausschließlich den Gewährleistungsanspruch des Klägers zu prüfen. Diese Einschränkung der in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ist auch für das Revisionsverfahren maßgeblich (vgl RS0043573 [T43]; RS0043352 [T27, T33]).
[15]1.2. Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann diesen nur verneinen. Eine solche Entscheidung spricht daher verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab, ohne dabei die – nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Liegt ein solches Urteil vor, kann im Instanzenzug nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden ( RS0127852 [T6]).
[16] 1.3. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber der Erstbeklagten verjährt sind oder nicht.
[16]2.1. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent iSd § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht ( 8 Ob 40/23z mwN; 9 Ob 55/23p ; RS0018921 [T7, T8]). Bietet ein Dritter die Mängelbehebung an, ohne dabei aber auf den konkreten Vertragspartner zu verweisen, ist dies nicht als Angebot des Vertragspartners an den Käufer zu werten ( RS0134544 ).
[16] 2.2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Käufer, der in Kenntnis der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom „Dieselskandal“ zur Vornahme eines „Software-Updates“ aufgefordert wird, dies regelmäßig als Verbesserungsversuch deuten wird, es sei denn, der Vertragspartner fordert den Käufer nicht selbst zur Verbesserung auf und die Installation des „Software Updates“ erfolgt in der Werkstätte eines Dritten ( 7 Ob 210/24v mwN).
[16]3. Ob ein Vertrag oder eine Erklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde ( RS0042776 ; RS0042936 ; RS0044298 ; RS0044358 ; RS0112106 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor:
[17] 3.1. Im Schreiben der Generalimporteurin wurde explizit dargelegt, welcher Mangel durch das Software-Update behoben werden sollte, nämlich dass es während der Regeneration des Diesel Partikelfilters zu erhöhten Stickoxidemissionen kommen konnte. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Feldmaßnahme aufgrund einer Konformitätsabweichung und nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchgeführt werde.
[18] Ein redlicher Erklärungsempfänger konnte daraus gerade nicht auf ein Anerkenntnis des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen. Dies gilt umso mehr für den Kläger, der zum Dieselskandal schon sensibilisiert war, sodass bereits von einem bestehenden Verständnis des Begriffs „Abschalteinrichtung“ auszugehen ist. Die Auslegung des Schreibens dahin, dass mit diesem sämtliche Mängel in Bezug auf das Emissionskontrollsystem anerkannt würden und eine Behebung jeglichen Verstoßes gegen geltende Abgasvorschriften zugesichert werde, ist demnach nicht zu teilen.
[19] 3.2. Unabhängig davon, ob die Zurechnung des Schreibens der Generalimporteurin und/oder der Durchführung des Software-Updates durch die Autohaus B* GmbH an die Erstbeklagte zu Recht erfolgt ist, kann dem Sachverhalt daher kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der Erstbeklagten entnommen werden.
[19] 3.3. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Sachmängeln (vgl RS0107681[T7]) sah der hier noch anzuwendende (§ 1503 Abs 20 ABGB) § 933 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2001/48 eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache vor.
[20] Angesichts der Übergabe des Fahrzeugs am 20. 7. 2017 war das Hauptbegehren und Punkt 1. des Eventualbegehrens des Klägers gegen die Erstbeklagte bei Klagseinbringung am 14. 11. 2019 bereits verjährt. Das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren war bereits nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
[21] 4. Der Revision ist daher Folge zu geben und das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil in Ansehung der Erstbeklagten wiederherzustellen.
[22]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Der Zuspruch nur gegenüber einer Beklagten erfordert eine Neubemessung der erstinstanzlichen Kosten, bei der die bereits vom Erstgericht vorgenommenen Kürzungen der Kostennote der Beklagten zu übernehmen sind; der Ansatz nach TP2 RATG betrug am 11. 12. 2024 beim Streitwert von 55.644,45 EUR jedoch 505,70 EUR. Die Kosten der ersten beiden Instanzen waren jeweils zur Hälfte der Erstbeklagten zuzuordnen.
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