JudikaturOGH

RS0018921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2024

Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werkes und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.

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