RS0106312 – OGH Rechtssatz
Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen.
… 3 Z 1 AußStrG in Anspruch zu nehmen, um eine ausreichende Kooperations-und Kommunikationsbasis herzustellen. [12] Im Sinn einer anzustellenden Zukunftsprognose (vgl RS0048632 ; RS0106312 [T7] ua) leiteten die Vorinstanzen daraus in tatsächlicher Hinsicht ab, dass in absehbarer Zeit – bei Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 107…
…lässt ( RS0048699 [T20, T21]). Die zukunftsbezogene Rechtsgestaltung durch eine Obsorgeentscheidung kann nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen und ausreichenden Sachverhaltsgrundlage basiert (vgl RS0106312 ). [13] 3. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen allein auf der fachlichen Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vom September 2024. Konkrete Verhaltensweisen der…
…Familien und Jugendgerichtshilfe bereits etwa acht Monate vergangen. Zudem wird die aktuelle Lebens und Wohnsituation der Familie am neuen Wohnort noch genauer zu ermitteln sein (RS0106312; vgl auch RS0048632 [T4]). Dies ist durch das Bezirksgericht am nunmehrigen Wohnort der Eltern einfacher durchzuführen. Die schriftliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe kann jedenfalls…
…durchbrochen, als unstrittige aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetreten sind ( RS0106312 [T1]). [21] 1.3 Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen…
…eine Entscheidung über die Obsorge (RS0048632 [T8]) kann nur sachgerecht sein, wenn sie auf ausreichender und bis in die jüngste Gegenwart reichender Tatsachengrundlage beruht (vgl RS0106312; vgl 1 Ob 107/23a Rz 23) und die erforderliche Zukunftsprognose (auch über den Einfluss der Entscheidung) enthält (vgl RS0048632). [18] 2…
…1. Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Noch im Revisionsrekursverfahren hätten die Revisionsrekurswerber, weil im Obsorgeverfahren insoweit kein Neuerungsverbot besteht (RIS-Justiz RS0106312; RS0106313 ua), Tatsachen behaupten und Beweise zur Unrichtigkeit der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers anbieten können, wonach keine anderen Personen zur Übernahme der Obsorge bereit wären. Das…
…zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS-Justiz RS0106312; Weitzenböck aaO) und aufgrund einer Zukunftsprognose getroffen wurden (vgl RIS-Justiz RS0048632;Weitzenböck aaO). 4.2. Der Senat hält es daher für notwendig und sachgerecht, der…
…Rechtsgestaltung zum Inhalt; sie können also nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312). 3. Für den weiteren Verfahrensgang ist noch festzuhalten: Das Gericht hat nach § 180 Abs 1 ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung…
…zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312). Dem entsprechend können die erst im September 2010, also nach der Rekursentscheidung vom 17. 8. 2010 aktenkundig gewordenen Entwicklungen der Situation des…
…zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS-Justiz RS0106312). 4.2. Allerdings verkennt der Vater, dass allein neues Vorbringen in einem Rechtsmittel die betreffenden Behauptungen noch nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage…
…zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohls ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind (RIS Justiz…
…zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist daher der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind (RIS…
…Jedenfalls aber muss wegen der zukunftsbezogenen Rechtsgestaltung durch die zu treffende Entscheidung eine aktuelle bis in die jüngste Gegenwart reichende Tatsachengrundlage geschaffen werden (RIS Justiz RS0106312).…
…RIS Justiz RS0118811). Das Rekursgericht hat zutreffend auf die aktuelle, nach Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses eingetretene, für die Beurteilung wesentliche Entwicklung Bedacht genommen (RIS Justiz RS0106312 ua). Demnach hat die Mutter ihren seit Ende August 2012 bis Dezember 2012 geleisteten Widerstand gegen die Ausübung des 14 tägigen Regelbesuchs- und…
…Kindeswohls zu beachten, da Obsorgeentscheidungen nur dann sachgerecht sein können, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312; RS0048056). Die Revisionswerber sind daher als Pflegeeltern des Kindes grundsätzlich rechtsmittellegitimiert. Die Rechtzeitigkeit ihres Rekurses hängt aber, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, davon ab…
…die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RIS-Justiz RS0048056 [T1]; RS0106313; RS0106312). 5.2 Eine solche wesentliche Änderung der Tatsachengrundlage (gemeinsamer Wohnsitz der Eltern mit den väterlichen Großeltern, Geburt eines weiteren Kindes, neuerliche Erkrankung der Mutter, Kooperationsbereitschaft…
…5). 4. Diese nach Beschlussfassung der ersten Instanz eingetretene Entwicklung hat das Rekursgericht im vorliegenden Obsorgestreit im Sinne der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0006893; RS0106312) zu Recht berücksichtigt. Eine Übertragung der vorläufigen Obsorge an die Mutter im Bereich Pflege und Erziehung scheidet aufgrund der gesetzlichen Befugnisse des KJHT aus. 5…
…zu erfolgen, dieses geht dem Elternrecht vor (RIS Justiz RS0118080). Es ist die derzeitige Lebenssituation zu berücksichtigen und eine Zukunftsprognose zu treffen (RIS Justiz RS0048632, RS0106312). Bei einer Kollision mehrerer obsorgerechtlicher Leitgedanken ist stets eine Gesamtschau maßgeblich (RIS Justiz RS0047832 [T7, T12]). Obsorgeentscheidungen sind jeweils solche des Einzelfalls und begründen nur…
…Das lässt eine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage erkennen, die nach der Judikatur bei Obsorgeentscheidungen auch in letzter Instanz nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl RIS Justiz RS0106312; RS0106313; RS0048056; RS0006893). Deshalb sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Zuteilung der Obsorge zwischen der Mutter und dem JWT betreffen, aufzuheben; die Pflegschaftssache…
…muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RIS Justiz RS0048056). Obsorgeentscheidungen sollen auf einer aktuellen Tatsachengrundlage getroffen werden (RIS Justiz RS0106312). Im vorliegenden Fall gelangte ein Auszug aus der Insolvenzdatei zum Akt, aus dem sich ergibt, dass das Landesgericht Feldkirch am 26. Mai 2010…
…zu erfolgen, dieses geht dem Elternrecht vor (RIS Justiz RS0118080). Es ist die derzeitige Lebenssituation zu berücksichtigen und eine Zukunftsprognose zu treffen (RIS Justiz RS0048632, RS0106312). Bei einer Kollision mehrerer obsorgerechtlicher Leitgedanken ist stets eine Gesamtschau maßgeblich (RIS Justiz RS0047832 [T12]). Das konkrete Kindeswohl hat auch den Vorrang gegenüber dem Ziel…
…Rechtsgestaltung zum Inhalt haben und nur dann sachgerecht sein können, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS-Justiz RS0106312). Eine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage, die von den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigt worden wäre, ist hier aber weder aus dem Akt ersichtlich, noch wird sie…
…ausschließlich auf der Grundlage des Kindeswohls, das dem Elternrecht vorgeht, zu treffen (RIS Justiz RS0048632; RS0118080). Sie haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt (RIS Justiz RS0106312). Bei einer Kollision mehrerer obsorgerechtlicher Leitgedanken iSd § 138 ABGB ist stets eine Gesamtschau geboten (RIS Justiz RS0047832 [T7, T12]). Die Entscheidung darüber, welchem…
…zukunftbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei A* und E* schwere psychische Beeinträchtigungen vorliegen (suizidale Depression, Suizidversuch, Selbstverletzungen) und sich auch bereits J* in psychotherapeutischer Behandlung…
…Elternrecht vorgeht (RIS Justiz RS0118080), maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (RIS Justiz RS0048632; RS0106312). In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt. Eine Beschränkung oder Übertragung…
…zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt und können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312; vgl RS0106313). Das erstgerichtliche Verfahren trug diesen Grundsätzen nicht ausreichend Rechnung. So blieb insbesondere die Äußerung der Mutter vom 14. 11. 2016 im…
…Rechtsgestaltung zum Inhalt haben. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände (RIS Justiz RS0048056 [T10, T11]), die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Weshalb die Geburt eines…
…Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0115719, RS0007101). 4. Die – entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auf Basis einer aktuellen Tatsachengrundlage (vgl RIS-Justiz RS0106312) getroffene – Entscheidung des Rekursgerichts ist nachvollziehbar begründet und nicht korrekturbedürftig. Die bei der Mutter konstatierte, (auch) auf die Geburt eines weiteren Kindes zurückzuführende Überforderung…
…Sachverständigen beziehen, durch die ausführliche, vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Stellungnahme der Familiengerichtshilfe überholt (zur erforderlichen aktuellen Tatsachengrundlage für die jeweils zukunftsbezogene Rechtsgestaltung: RIS Justiz RS0106312). Auch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist daher nicht zu erkennen. 2.3 Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots im Interesse des Kindeswohls setzt diesbezügliche, ganz besondere…
…ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (RIS-Justiz RS0048632; RS0106312). Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt vielmehr, wenn die Eltern durch ihr…
…nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen; insofern gilt auch das Neuerungsverbot nicht (RIS Justiz RS0106312; vgl auch RS0106313). Es müssen daher während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene unstrittige und aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, berücksichtigt werden (vgl RIS-Justiz…
…genügt (RIS Justiz RS0048633 [T19]). Bei der Beurteilung darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen anzustellen (RIS Justiz RS0048632, RS0106312). Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die erforderliche Zukunftsprognose ausdrücklich berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist…
…zukunftbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS Justiz RS0106312). Zwar ist der Wunsch des Minderjährigen für die ausschließlich am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung nicht allein maßgeblich. Erst nach der vom Erstgericht durchzuführenden Befragung der…
…Auslangen gefunden werden. 8. Da die Obsorgeentscheidung zukunftsbezogene Rechtsgestaltung ist, kann sie nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf aktueller und ausreichender Sachverhaltsgrundlage beruht (RS0106312). Das gemäß § 66 Abs 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren an sich geltende Neuerungsverbot ist daher im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen…
…Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (RIS Justiz RS0006893 [T16, T18]; RS0048056 [T4, T6, T11]; RS0106312 [T5]). Im Übrigen sind daher neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen. Diesen Grundsätzen folgend berücksichtigte das Rekursgericht den unstrittigen und aktenkundigen Umstand, dass…
…nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen; insofern gilt auch das Neuerungsverbot nicht (RIS Justiz RS0106312; vgl auch RS0106313). Es müssen daher auch während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene unstrittige und aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, berücksichtigt werden (vgl RIS…
…nicht aus. [27] 3.1 . Da die Obsorgeentscheidung zukunftsbezogene Rechtsgestaltung ist, kann sie nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf aktueller und ausreichender Sachverhaltsgrundlage beruht (RS0106312). Das gemäß § 66 Abs 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren an sich geltende Neuerungsverbot ist daher im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen…
…objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt (RS0048633 [T19]). Bei der Beurteilung darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen anzustellen (RS0048632; RS0106312). [4] 2.3. Die Fragen der Obsorgebetrauung hängen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab, denen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs…
…objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt (RS0048633 [T19]). Bei der Beurteilung darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen anzustellen (RS0048632; RS0106312). [7] 2. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. [8] Bereits das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass ausgehend von den Feststellungen keine Rede…
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