Ist die vom Kindesvater bekämpfte Besuchsrechtsregelung einerseits deswegen überholt, weil sie an den Kindergartenbesuch des Kindes anknüpft (wogegen dieses nunmehr bereits - an einem anderen Ort - die Schule besucht), andererseits deswegen, weil in der Zwischenzeit ein anderes provisorisches Besuchsrecht der Mutter zuerkannt wurde, so ist der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen.
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