Macht der Rechtsmittelwerber Zweifel gegen Feststellungen geltend, meint er seine eigenen Zweifel und führt damit weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel ins Treffen. Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Fehler behauptet, der betreffende Nichtigkeitsgrund damit gar nicht geltend gemacht.
Rückverweise