Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Elsa Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 1. September 2025, GZ 11 Hv 51/24s 390 (vormals AZ 17 Hv 11/23a), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* im zweiten Rechtsgang – soweit hier relevant – teils als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB), teils als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, § 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang (zu diesem siehe 11 Os 103/23s) nach der erwähnten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Danach hat er – über die bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilten Taten hinaus –
A/ „in M* und an anderen Orten“ teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit * M* (§ 12 erster Fall StGB), teils als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er M* – fallweise im Wege des abgesondert verfolgten * H* als Mittelsmann – durch die Zusage einer Provision dazu bestimmte, die unmittelbaren Tathandlungen zu setzen,
I/ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges laufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die unrichtige Behauptung, L* sei Botschafter von St* und könne den Diplomatenstatus an die Genannten verleihen und ihnen Dipomaten Reisepässe und Personalausweise des Königreichs Spanien, Kfz Kennzeichen von St* sowie weitere Dokumente wie Zulassungsbescheinigungen, Rechnungsblöcke, ID Karten, Stempel, Klebeetiketten, Prägezangen und European Union Diplomatic Clearance Forms ausstellen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung oder Übergabe nachfolgender Beträge, somit zu Handlungen verleitet (oder zu verleiten versucht), die diese an ihrem Vermögen in angeführter Höhe schädigten (oder schädigen sollten), wobei durch die Tat – unter Berücksichtigung der Beträge aus dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang – ein 300.000 Euro übersteigender Schaden von insgesamt 379.000 Euro herbeigeführt wurde (oder werden sollte), und zwar
1/ * S* im Dezember 2021 25.000 Euro,
2/ * K* im Winter/Frühling 2022 36.000 Euro,
3/ * A* im Herbst/Winter 2021 75.000 Euro,
4/ * St* im März 2022 25.000 Euro, wobei es hinsichtlich eines Betrags von 20.000 Euro beim Versuch blieb.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 383 S 13) auf Beischaffung des Aktes 1097/2022 des „LG Burgas“ zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im Tatzeitraum Diplomat (erkennbar gemeint [ON 383 S 3]: von St*) gewesen ist, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Antragsteller, der im Verfahren behauptet hatte, „immer noch Diplomat bei St*“ zu sein (ON 383 S 2; vgl US 13), hätte darlegen müssen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen und damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der im Antragszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse (vgl dazu näher US 13 ff) vermittelte Sach- und Beweislage zum behaupteten Diplomatenstatus maßgeblich zu verändern (RISJustiz RS0099453 [T5, T17]).
[5] Die Feststellung, wonach der Angeklagte im Tatzeitraum tatsächlich kein Botschafter und Diplomat von St* war (US 6), leiteten die Tatrichter – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) – logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei (RISJustiz RS0099413) aus einer Gesamtschau zahlreicher Umstände ab (US 14 f: Mitteilungen des Außenministeriums von St*; Fehlen von validen sonstigen Nachweisen einer Diplomatenstellung; Unterbleiben des Einschreitens offizieller Stellen des erwähnten Staates für den Angeklagten; Fehlen entsprechender Belege im Auslieferungsverfahren vor den bulgarischen Behörden; bedenkliche Herkunft eines vom Angeklagten benutzten, von ihm als „diplomatisches Eigentum“ bezeichneten Fahrzeugs sowie von ihm benutzter Kfz Kennzeichen; Verwendung einer auf einen Aliasnamen lautenden Mailadresse; Sicherstellung gefälschter spanischer Ausweise beim Angeklagten).
[6]Soweit die Beschwerde eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen in Bezug auf eine koordinierende Funktion des Kontoinhabers „* D*“ für den Angeklagten im Zusammenhang mit tatsächlich erfolgten Überweisungen der Geschädigten (US 7) behauptet, betrifft sie keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach §§ 146 ff StGB entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0117264, RS0130479). Im Übrigen wäre der Schluss der Tatrichter auf den „objektiven Geschehensablauf“ unter anderem aus Angaben von * M* und Geschädigten (US 15 f insbesondere iVm ON 369 S 4 f und ON 389 S 15 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs zu beanstanden.
[7] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RISJustiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RISJustiz RS0099524). Ebensowenig liegt Aktenwidrigkeit vor, wenn die getroffenen Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RISJustiz RS0099431 [T7, T13, T16]).
[8] Soweit der Beschwerdeführer aus Angaben der Zeugen A*, St* und K* andere Schlüsse zu tatsächlichen Geldflüssen an den Angeklagten und deren Umfang gezogen wissen will, bezieht er sich abermals auf keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0108366, RS0086627 [T4]). In Bezug auf das Verfallserkenntnis (US 3 f) zeigt er damit (Z 11 erster Fall iVm Z 5 letzter Fall;vgl 11 Os 127/23w Rz 7) kein Fehlzitat im dargelegten Sinn auf, sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen (§ 443 Abs 3 StPO).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält nicht an den Urteilskonstatierungen zu den inkriminierten Handlungen des Angeklagten (US 6 ff) fest, sondern zielt unter Verweis auf näher bezeichnete Beweisergebnisse auf deren Ersatz durch andere Feststellungen ab. Damit verabsäumt sie eine prozessordnungskonforme Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ( RISJustiz RS0099810, RS0116569 ) und kritisiert einmal mehr die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
[10] Mit der Behauptung fehlender inländischer Gerichtsbarkeit (Z 9 lit b) zu A/I/3/ (im ersten Rechtsgang A/I/10/) bezieht sich der Nichtigkeitswerber bloß auf die Feststellungen zur – nach der täuschungsbedingten Zahlung durch A* – erfolgten Übergabe des diesem versprochenen Passes auf Mallorca (US 8 f). Weshalb die Übergabe dieses Dokuments im Ausland für die Frage inländischer Gerichtsbarkeit zu I/A/3/ von Bedeutung sein sollte, wenn die täuschungskausalen (Betrugs)Handlungen des unmittelbaren Täters (M*) im Inland gesetzt worden sind (US 8, 19 f; § 64 Abs 1 Z 8 StGB), erklärt die Beschwerde nicht (erneut RISJustiz RS0099810, RS0116569) .
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[12]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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