Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*, vertreten durch Mag. Philip Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. I*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 89.453,32 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. November 2025, GZ 47 R 206/25d 7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 6. August 2025, GZ 13 E 78/25t-2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 28. Jänner 2022 verstorben J* wurde vor dem Gerichtskommissär ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen und protokolliert. Der Betreibende nahm an der Tagsatzung als Erbe, die Verpflichtete, die nicht zum Kreis der Erben zählte, als Vertreterin zweier Erben teil.
[2] In Punkt 1. des Erbteilungsübereinkommens wurde der Verpflichteten die alleinige Verfügungsbefugnis über das gesamte Verlassenschaftsvermögen eingeräumt und sie in Punkt 3. überdies „ermächtigt und verpflichtet“, die auf zwei Konten der Erblasserin bei einer Bank in Deutschland erliegenden Guthaben von insgesamt 715.626 EUR „aufzulösen und den Erlös zu gleichen Teilen binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses auf [in der Folge genannte] Konten zu überweisen“.
[3] Im Einantwortungsbeschluss vom 30. September 2023 nahm das Erstgericht die Bevollmächtigung der Verpflichteten durch die zwei Erben zur Kenntnis, einantwortete die Verlassenschaft unter anderem dem Betreibenden zu 1/8 und ermächtigte die Verpflichtete „aufgrund des Erbteilungsübereinkommen, vom [...], ungeachtet bestehender Sperren oder Klauseln, über das gesamte […] Verlassenschaftsvermögen alleine zu verfügen“. Am 4. Dezember 2023 wurde der Einantwortungsbeschluss für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
[4] Mit Antrag vom 25. Juli 2025 beantragte der Betreibende, ihm aufgrund des Erbteilungsübereinkommens und des Einantwortungsbeschlusses zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von (richtig) 89.453,25 EUR (1/8 der Kontenguthaben) neben der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung noch die Forderungsexekution nach § 295 EO zu bewilligen.
[5] Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
[6] Das Rekursgerichtwies den Antrag hingegen ab. Das Erbteilungsübereinkommen sei weder ein Exekutionstitel nach § 1 Z 6 EO noch ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinn des § 1 Z 17 EO, sodass dieses nicht zur Exekutionsführung berechtigte. Auch auf den Einantwortungsbeschluss könne sich der Betreibende nicht stützen, weil dieser lediglich eine Ermächtigung, aber keinen Leistungsbefehl enthalte.
[7] Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.
[8] Der Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
[9]1. Soweit das Rekursgericht davon ausgeht, dass Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen wurden, nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher keine Exekutionstitel seien, entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung (RS0000260; Höllwerth in Deixler-Hübner, EO § 1 Rz 42).
[10] Der Betreibende wendet aber zu Recht ein, dass diese Auffassung seit der Neufassung des§ 181 Abs 1 AußStrG durch BGBl I 2003/111 für die darin genannten Übereinkommen nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.
[11]2.1. Nach § 181 Abs 1 AußStrG können die Erben vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt nach § 181 Abs 1 letzter Satz AußStr G die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
[12] 2.2. Dem Rekursgericht ist zwar beizupflichten, dass vomGerichtskommissär protokollierte Vereinbarungen im Sinn des § 181 Abs 1 AußStrG auch weiterhin keine vollstreckbaren Notariatsakte nach § 3 NO und damit auch keine von § 1 Z 17 EO erfasste Exekutionstitel sind (vgl Knoll, RZ 2005, 2 [Pkt VII.]). Im Hinblick auf die klare Anordnung in § 181 Abs 1 letzter Satz AußStrG hat der Oberste Gerichtshof aber bereits wiederholt klargestellt, dass damit ein neuer Exekutionstite l geschaffen wurde, dem wie einem vor Gericht geschlossenen Vergleich Vollstreckbarkeitswirkung zukommt(5 Ob 255/07x; 5 Ob 254/07z; 5 Ob 182/09i). Dies entspricht auch der einhelligen Lehre ( Höllwerth § 1 Rz 42; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3§ 1 EO Rz 31/1; Wallner-Friedl in Garber/Simotta, EO § 1 Rz 36).
[13] 2.3. Nach der eindeutigen Rechtslage sinddie in § 181 Abs 1 AußStrG genannten Vereinbarungen daher Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 5 EO, die gemäß § 54 Abs 3 letzter Satz EO auch keiner Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedürfen.
[14] 3. Das Rekursgericht hat den Exekutionsantrag aber dennoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[15] 3.1. Die Anordnungen der Exekutionsordnung sind, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteiverfügung. Verstöße dagegen sind in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten ( RS0000006 ; RS0004781 [T3]). Dem Betreibenden darf daher statt der falsch beantragten Exekutionsart nicht die richtige, abernicht beantragte Exekutionsart bewilligt werden (3 Ob 180/21y [Rz 4]; RS0004333 [T1]). Wird ein verfehltes Exekutionsmitte l begehrt, so begründet dies keinen Inhaltsmangel des Exekutionsantrags und erfordert daher auch keinen Verbesserungsversuch ( RS0106413 [T5]).
[16] 3.2. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen im Exekutionsantrag ( RS0000031 ;3 Ob 193/18f [Pkt 1.]). Das Bewilligungsgericht hat dabei zu prüfen, ob das Begehren vom Exekutionstitel gedeckt ist ( RS0000217 [T1]; 3 Ob 150/23i [Rz 13]), wozu auch die Frage zählt, ob im Hinblick auf die im Titel auferlegte Pflicht die richtige Exekutionsart begehrt wird ( RS0000122 ; vgl3 Ob 215/16p [Pkt 2.]) .
[17] 3.3. Bei dieser Prüfung ist die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es ist daher nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde ( RS0000217 [T2, T5]; 3 Ob 150/23i [Rz 13]). Es ist vom Wortlautdes Titels auszugehen und aus diesem selbst zu schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben. Besteht der Exekutionstitel nur aus Parteienerklärungen, so kommt es auf deren objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (RS0000207 [T1, T13]; 3 Ob 141/23s [Rz 30]; vgl auch RS0000892 ; RS0000205 ;RS0000296).
[18] 3.4. Das vorliegende Erbteilungsübereinkommen legt der Verpflichteten keine Zahlungspflicht, sondern die Pflicht zur Vornahme bestimmter Handlungen auf, nämlich die Auflösung näher bezeichneter Konten und die Überweisung des Realisats an konkrete Personen bzw auf deren Konten . D er Titel verschafft dem Betreibenden daher keine Geldforderung gegen die Verpflichtete, sondern nur einen Anspruch auf Vornahme der genannten Handlungen. Dass ihm die Verpflichtete den betriebenen Geldbetrag nicht persönlich schuldet, ergibt sich im Übrigen schon aus ihrer Stellung als bloße Verfügungsberechtigte über die Konten der Erblasserin. Zur Erwirkung der tatsächlich geschuldeten Handlungen kann aber nicht die beantragte Exekution wegen Geldforderungen(§§ 88 ff EO) bewilligt werden (vgl 3 Ob 24/25p [Rz 16]).
[19] 4. Auch wenn die Begründung des Rekursgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, muss der Revisionsrekurs daher erfolglos bleiben.
[20]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden