JudikaturOGH

RS0004781 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2017

Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Die Schließung einer Maueröffnung kann als vertretbare Handlung nicht nach § 354 EO, sondern nur nach § 353 EO erzwungen, ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten nach § 357 EO gebrochen werden.

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