AußStrG
Gliederung
III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung
§ 181 Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils
(1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (§§ 766 ff. ABGB). Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(2) Sind schutzberechtigte Personen beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
§ 181 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 181 Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils
…§ 181. (1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche…
§ 207o Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018
…§ 207o. §§ 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.…
§ 105 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 105 Verlassenschaftsabhandlung.
…§ 105. (1) Die Verlassenschaftsverfahren ( §§ 143 bis 185 AußStrG ) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist…
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