RS0000031 – OGH Rechtssatz
Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden (Exekutionstitel udgl) zu berücksichtigen (§ 54 EO). Soweit der betreibende Gläubiger rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen im Exekutionsantrag vorbringt, sind diese zu beachten (RZ 1937,303; 3 Ob 296,297/56, 3 Ob 260/58).