Für die Beurteilung des Umfanges des Gegenstandes des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, und eine Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten; bei Undeutlichkeit des Spruches ist es zulässig, die Gründe zur Auslegung des Willens des Richters heranzuziehen (Neumann-Lichtblau S 61).
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