JudikaturOGH

RS0000122 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Bei der Bewilligung der Exekution ist der Exekutionstitel und die beantragte Exekutionsart zu prüfen. In die Prüfung der Frage, ob die begehrte Exekution auch zu einem Erfolg führen wird, insbesondere, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt, oder doch in einer die Exekutionsbeschränkung übersteigenden Höhe besteht, hat sich das zur Exekutionsbewilligung berufene Gericht nicht einzulassen.

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