Die Anordnungen der Exekutionsordnung, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, sind zwingendes Recht, unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden.
…Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden; dem betreibenden Gläubiger kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu (RIS Justiz RS0000006, jüngst 3 Ob 85/16w [allgemein]; RS0004357 [T1 und T2], RS0004781 und RS0109453 [je zu §§ 353 f EO]; idS…
…nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden; dem betreibenden Gläubiger kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu (RS0000006; RS0109453 [T1]; RS0004357 [T1]; RS0004781 [T3]). Welche Exekutionsart anzuwenden ist, richtet sich nach dem Inhalt des Exekutionstitels (RS0004357 [T2]). Dem Betreibenden darf statt der falsch…
…soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, zwingendes Recht und unterliegen daher nicht der Parteienverfügung. Verstöße dagegen sind in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten (RS0000006; RS0004781 [T3]). [9] Die Exekution nach § 354 EO dient zur Durchsetzung von Handlungen, die in einem aktiven Tun, nicht aber in einem bloßen…
…handelt es sich um zwingendes Recht. Diese Vorschriften unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden (RIS Justiz RS0000006). 2. Schuldet der Verpflichtete die Abgabe einer Willenserklärung, gilt gemäß § 367 EO die geschuldete Erklärung mit der Vollstreckbarkeit des Titels als abgegeben, und…
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