JudikaturOGH

RS0004333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2021

Das Gericht kann nicht anstatt der gemäß § 353 EO beantragten Exekution die Exekution nach § 346 EO bewilligen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden war; beide Exekutionsarten sind voneinander verschieden und haben verschiedene Voraussetzungen; die Handlungen, bzw die geschuldete Leistung nach § 353 EO sind andere Handlungen als die nach § 346 EO erzwingbaren. Letztere beinhalten nur die Übergabe (Leistung, Lieferung). die nach § 353 EO erzwingbaren Handlungen setzen dagegen eine darüber hinausgehende Handlung voraus.

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