Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch die Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwälte KG in Hohenzell, und den Nebenintervenienten F *, vertrete n durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH Co KG in Vöcklabruck, wegen 6.400 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 22 R 51/25v-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. Dezember 2024, GZ 50 C 177/23m-36, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei und der Nebenintervenient haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
[1] Im April 2022 erwarb der Kläger im Wege des „vermittlungsweisen Verkaufs“ über den Nebenintervenienten einen Elektro-Gabelstapler der Marke „Still“ um 5.800 EUR vom Beklagten. Im Zuge der Verkaufsgespräche zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten wurde das Baujahr des Gabelstaplers nicht angesprochen. Der Kläger vertraute in dieser Hinsicht auf ein Inserat des Nebenintervenienten, in dem dieser das Baujahr mit 2004 angegeben hatte. Besprochen wurde nur, dass die Gewährleistung ausgeschlossen werde. Tatsächlich wies der Gabelstapler das Baujahr 1992 auf, was auf einem im Bereich des Führerhauses montierten Typenschild auch ersichtlich war. Im Jahr 2004 war nur eine neue Batterie eingebaut worden.
[2] Nach dem mündlichen Vertragsabschluss erhielt die Ehefrau des Nebenintervenienten Unterlagen vom Beklagten , in denen das tatsächliche Baujahr ersichtlich war. Dennoch gab sie in dem von ihr ausgefüllten Kaufvertragsformular das Baujahr des Gabelstaplers mit 2004 an und übermittelte den schriftlichen Kaufvertrag an den Kläger, der diesen noch vor der Übergabe des Gabelstaplers an ihn unterfertigte.
[3] Der Kläger verwendete den Gabelstapler nur selten. Bereits im November 2022 stellte er fest, dass die Batterie korrodiert bzw übergelaufen war. Im Dezember 20 22 konnte e in Hydraulikschlauch nicht mehr repariert werden, weil dafür die Batterie ausgebaut hätte werden müssen, was aufgrund ihres Zustands aber nicht mehr möglich war. In diesem Zustand ist der Gabelstapler wertlos.
[4] Der Wert des Gabelstaplers ist praktisch ausschließlich vom Batteriezustand abhängig. Der vom Kläger gezahlte Kaufpreis wäre daher nur dann annähernd gerechtfertigt gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein „Topzustand“ der Batterie bestanden hätte, was bei der im Jahr 2004 eingebauten „Bleibatterie“ technisch praktisch nicht vorstellbar ist. Dass der Marktwert des Gabelstaplers bei Verkauf und Übergabe an den Kläger unter 2.900 EUR lag, konnte aber nicht festgestellt werden.
[5] Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Kläger den Gabelstapler nicht erworben hätte, wenn ihm das tatsächliche Baujahr 1992 bekannt gewesen wäre.
[6] Der Kläger begehrte gestützt auf Irrtum, List und Verkürzung über die Hälfte die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückzahlu ng des Kaufpreises sowie Schadenersatz in Höhe von 600 EUR für frustrierte Transport kosten. Weder der Beklagte noch der Nebenintervenient hätten ihn auf das tatsächliche Baujahr hingewiesen, sondern ihn im Glauben gelassen, dass es sich um ein Gerät mit dem Baujahr 2004 handle. Da er auf das im schriftlichen Kaufvertrag zugesicherte Baujahr vertraut habe und den Gabelstapler bei Kenntnis seines tatsächlichen Alters nicht gekauft hätte, sei er einem vom Beklagten bzw vom Nebenintervenienten veranlassten Irrtum unterlegen, der ihn zur Rückabwicklung berechtigte. Die Folgen des § 377 Abs 2 UGB träfen ihn nicht, weil ihm der Beklagte bzw der Nebenintervenient den Mangel zumindest grob fahrlässig verschwiegen hätte. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 934 ABGB vor.
[7] Der Beklagte hielt dem entgegen , dass das tatsächliche Baujahr durch das am Gabelstapler montier te Typenschild erkennbar gewesen sei, sodass dem Kläger eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten sei. Im Übrigen sei der wertbestimmende Faktor nicht das Alter des Gabelstaplers, sondern der Zustand der Batterie, die im Jahr 2004 gewechselt worden sei. Insofern sei auch der vereinbarte Kaufpreis angemessen.
[8] Der Nebenintervenientwendete ein, dass ihm die genauen Daten des Gabelstaplers vor dem Verkauf nicht bekannt gewesen seien und er dessen Baujahr aufgrund einer am Gabelstapler angebrachten Plakette mit 2004 angenommen habe. Dass sich dieses Datum tatsächlich auf die neue Batterie und nicht den Gabelstapler bezogen habe, habe er erst nach dem Verkauf erfahren. Abgesehen davon habe der Kläger keine fristgerechte Mängelrüge erhoben, sodass gemäß § 377 Abs 2 UGB eine Irrtumsanfechtung ausscheide.
[9] Das Erstgericht gab der Klage im zweiten Rechtsgang statt. Der Kläger sei hinsichtlich des Baujahrs des Gabelstaplers zwar einem Irrtum unterlegen. Ob dieser auch wesentlich gewesen sei, weil der Kläger den Vertrag bei Kenntnis des tatsächlichen Baujahrs nicht geschlossen hätte, habe aber ebenso wenig festgestellt werden können wie sein hypothetischer Parteiwille. Es komme daher darauf an, wie normale Personen in dieser Situation redliche rweise gehandelt hätten. Dabei sei davon auszugehen, dass das zugesicherte Baujahr eine wesentliche Eigenschaft des Kaufvertrags sei, weshalb redliche Parteien den Vertrag trotz des Batteriewechse ls im Jahr 2004 nicht geschlossen hätten.Unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs liege daher ein wesentlicher Irrtum vor, der zur Vertragsaufhebung berechtige. § 377 Abs 2 UGB komme nicht zur Anwendung, weil es als grob fahrlässig anzusehen sei, wenn dem Nebenintervenienten bzw dessen Ehefrau das richtige Baujahr trotz ihnen zur Verfügung stehender Unterlagen nicht auffalle.
[10] Das Berufungsgericht wies die Klage im Umfang d es begehrten Schadenersatzes von 600 EUR rechtskräftig ab und bestätigte im Übrigen die Entscheidung des Erstgerichts. Der hypothetische Wille des Klägers sei nicht feststellbar gewesen, weil das Erstgericht zur Frage, ob der Kläger den Gabelstapler auch bei Kenntnis des richtigen Baujahrs gekauft hätte, eine Negativfeststellung getroffen habe. Damit sei die Frage der Wesentlichkeit des Irrtums anhand des Verhaltens redlicher Personen anstelle des Klägers zu beurteilen. Wenn das Erstgericht dabei davon ausgehe, dass ein redlicher Käufer den Gabelstapler nicht gekauft hätte, sei das nicht zu beanstanden. Zutreffend sei auch die Ansicht des Erstgerichts, dass m aßgeblicher Zeitpunkt für die Ausnahme des §377 Abs 5 UGB jener der Ablieferung bzw des Gefahrübergangs sei und das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten auch nach dem Vertragsschluss gesetzt werden könne. Dies entspreche auch der überwiegenden Auffassung zu Art 40 UNKaufrecht, der mit der Bestimmung des § 377 Abs 5 UGB vergleichbar sei.
[11]Die Revision erklärte das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO nachträglich für zulässig, weil zur Frage, ob ein Verhalten im Sinn des § 377 Abs 5 UG B auch im Rahmen des Spezieskaufs bis zur Ablieferung der Sache Bedeutung habe, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
[12] Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Beklagten und des Nebenintervenienten, mit denen sie die Abweisung auch des restlichen Klagebegehren s anstreben. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[13] Der Kläger beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
[14] Die Revisionen sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
I. Allgemeines
[15]1. Voranzustellen ist, dass die Revisionswerber die Stellung des Nebenintervenienten als Verhandlungsgehilfe des Beklagten (vgl RS0016200; RS0016196; Kramer/Martini in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 378 Rz 22) und dessen Passivlegitimation nicht mehr bestreiten.
[16] 2. Die Rechtsmittelwerber wenden sich zunächst gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass auch ein nach dem Vertragsabschluss gesetztes Verhalten im Sinn des§ 377 Abs 5 UGB dazu führe, dass sie sich nicht mehr auf die Folgen einer unterlassenen Rüge berufen könnten . Zudem bestreiten sie, dass sich aus dem Sachverhalt ein wesentlicher Irrtum des Klägers ableiten lasse.
II. Zur Rügeobliegenheit nach § 377 UGB
[17] 1. Im Anlassfall ist nicht mehr strittig, dass der Verkauf des Gabelstaplers sowohl für denKläger als auch für den Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war. Die Vorinstanzen sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass kein versteckter Mangel im Sinn des § 377 Abs 3 UGB vorliegt und der Klägergegen seine Rügeobliegenheit nach § 377 Abs 1 UGB verstoßen hat. Im Revisionsverfahren ist somit zu klären, ob sich der Kläger auf § 377 Abs 5 UGB stützen kann .
[18]2.1. Nach dieser Bestimmung kann sich der Verkäufer auf die Folgen einer unterlassenen Rüge (§ 377 Abs 2 UGB) dann nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
[19] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich die Wortfolge „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ sowohl auf das „Verschweigen“ als auch auf das „Verursachen“. Der Tatbestand ist daher unter anderem dann erfüllt, wenn der Verkäuf er den Mangel der Sache selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat ( RS0127766 ; Kramer/Martini §§ 377, 378 Rz 20; Zöchling-Jud in U. Torggler, UGB 3 § 377, § 378 Rz 44). Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht nicht entsprochen hat ( 7 Ob 238/12v Pkt 2. ; Kerschner in ArtmannUGB I 3 §§ 377–378 Rz 68 ;vgl RS0018554 ).
[20]2.3. Der Maßstab der Sorgfaltspflicht des Verkäufers orientiert sich dabei an § 1299 ABGB bzw § 347 UGB, sodass es entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht auf den Sorgfaltsmaßstab eines Durchschnittsmenschen, sondern auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die derartige Tätigkeiten ausüben (vgl RS0026535 ; RS0026094 ; vgl auch Cohen/Eckert in Zib/DellingerUGB §377, § 378 Rz 115). Vor dem Hintergrund des an den Nebenintervenienten als Landmaschinenmechaniker-Meister und Landmaschinenhändler anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs (vgl RS0026541 [T1]; RS0026535 [T4]) begegnet die Ansicht der Vorinstanzen, dass diesem das tatsächliche Baujahr auffallen hätte müssen, keinen Bedenken. Abgesehen davon, dass von ihm erwartet werden kann, eine derart gravierende Abweichung im Baujahr schon optisch zu erkennen, ist von ihm jedenfalls zu fordern, das zugesicherte Baujahr anhand des am Gabelstaplers angebrachten Typenschilds zu verifizieren. Wenn ihm überdies noch eine Urkunde im Umfang einer Seite übermittel t wird, aus dem alle relevanten Daten, insbesondere auch das Baujahr und die Typenbezeichnung des Gabelstaplers ersichtlich sind, beruht die dennoch vorliegende Unkenntnis vom tatsächlichen Baujahr auf grober Fahrlässigkeit.
[21]3.1. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt das verpönte Verhalten im Sinn des § 377 Abs 5 UGB gesetzt werden muss, hat der Oberste Gerichtshof bisher nur zum Gattungskauf Stellung genommen. Er sprach dabei aus, dass die Arglist in diesem Fall sowohl bei Abschluss des Vertrags als auch bei der Ablieferung der Ware vorliegen kann ( 7 Ob 575/81 ).
[22]3.2. Die Lehre geht überwiegend davon aus, dass es für die Anwendung des § 377 Abs 5 UGB generell, somit auch beim Spezieskauf, ausreicht, wenn das arglistige Verhalten bei der Ablieferung vorhanden war ( Böhler , Grundwertungen zur Mängelrüge, 204; Schauer in Krejci, RK UGB, § 377 Rz 16 und 18; Kerschner §§ 377–378 Rz 66; Zöchling-Jud §§ 377, 378 Rz 43; auch Cohen/Eckert §§ 377, 378 Rz 116).
[23] 3.3. Der BGH judiziert zum insoweit vergleichbaren § 377 Abs 5 dHGB, dass es für dessen Anwendung ausreicht, wenn die Arglist des Verkäufers im Zeitpunkt der Ablieferung gegeben ist (BGH VIII ZR 36/95 Pkt II.2.d.).
[24] Auch die deutsche Lehre stellt weit überwiegend auf den Zeitpunkt der Ablieferung ab ( Koch in Oetker HGB 8 § 377 Rz 114; Achilles in Ebenroth/Boujong UGB 5 § 377 Rz 201; Schwartze in Häublein/Hoffmann-Theinert/Poll BeckOK HGB § 377 Rz 79; Steimle/Dorniede in Röhricht/Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann HGB 8 § 377 Rz 53; differenzierend: Brüggemann in Staub HGB 4 § 377 Rz 188, 191). Teilweise wird der Zeitpunkt des Gefahrübergang s als maßgeblich genannt ( Grunewald in MünchKomm HGB 6 § 377 Rz 90).
[25] 3.3. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber istes nicht sachgerecht, ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beim Spezieskauf nur anlässlich des Abschlusses des Vertrags zu berücksichtigen. § 377 UGB zielt zwar auf den Schutz des Verkäufers ab. Dieser Schutz soll aber nicht demjenigen zugute kommen, der den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat ( Kramer/Martini §§ 377, 378 Rz 2, 4; Kerschner§§ 377–378 Rz 62, 65). In diesem Fall entscheidet das Gesetz zu Gunsten des Käufers (vgl SZ 41/174; SZ 47/41). Da es um dem Käufer zu offenbarende Umstände geht, die Auswirkungen auf den Vertrag gehabt und daher typischerweise zu einer Rüge geführt hätten, ist es konsequent, im Sinn der österreichischen und deutschen Lehre sowie auch der Rechtsprechung des BGH auf den für die unterlassene Untersuchung maßgeblichen Zeitpunkt, also die in § 377 Abs 1 UGB genannte Ablieferung abzustellen. Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich besonders plakativ beim Kauf einer erst herzustellenden oder zu beschaffenden Ware sowie bei Werklieferverträgen im Sinn des§ 381 Abs 2 UGB. Kann man § 377 Abs 5 UGB in diesen Fällen nicht auf ein vom Verkäufer im Vorhinein geplantes Vorgehen beziehen, so kommt ein arglistiges Verhalten nur im Zug der Erfüllung bzw Ablieferung der Sache in Betracht.
[26] 3.4. Soweit sich die Revisionswerber zur Untermauerung ihres Standpunkts auf die Ausführungen von Kramer/Martini (§§ 377, 378 Rz 21) berufen, ergibt sich daraus nichts anderes. Die genannten Autoren verweisen nämlich auf die Ansicht von Grunewald ( § 377 Rz 90), der aber nicht auf den Vertragsabschluss, sondern den Gefahrübergang abstellt. Der Gefahrübergang nach § 446 erster Satz dBGB ist im Regelfall aber ebenfalls jener der Übergabe bzw Ablieferung der Sache. Selbst Brüggemann (§ 377 Rz 188) geht bei seinem differenzierenden Ansatz davon aus, dass es beim Spezieskauf nur „im Hauptfall“ auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt.
[27] 4. Wenn die Vorinstanzen daher davon ausgehen, dass ein verpöntes Verhalten des Verkäufers im Sinn des § 377 Abs 5 UG B auch im Rahmen des Spezieskaufs – im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Gattungskauf – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden kann, entspricht dieses Ergebnis der Rechtslage. Der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung ist hingegen nicht zu folgen.
[28] 5. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Arglist des Verkäufers für den Abschluss des Kaufvertrags nicht kausal gewesen sein muss. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Käufer gerade wegen der Arglist des Verkäufers von der Untersuchung der Ware Abstand genommen hat ( RS0062534 ; Cohen/Eckert §§ 377, 378 Rz 119; Kramer/Martini §§ 377, 378 Rz 21; Kerschner §§ 377–378 Rz 70).
III. Zur Irrtumsanfechtung
[29] 1. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung den Anfechtenden(RS0032529 [T8]; RS0098986 [T8]; 7 Ob 221/22h [Rz 38]). Stützt sich der Kläger auf § 871 ABGB, so musser daher einen Sachverhalt behaupten und beweisen, aus dem sich ergibt, dass er einem Erklärungs- oder einem Geschäftsirrtum unterlegen ist, dass dieser wesentlich war und dass er entweder vom Anfechtungsgegner veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RS0093831; 3 Ob 188/24d [Rz 35]; 2 Ob 78/15g Pkt 3.1.).
[30] 2. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Er ist dagegen unwesentlich, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt zustande gekommen wäre, die Parteien also bei Kenntnis der wahren Sachlage zwar auch kontrahiert hätten, allerdings zuanderen Bedingungen (RS0082957; 8 Ob 70/23m [Rz 16]). Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums ist der hypothetische Parteiwille entscheidend. Ist die Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien unmöglich, so ist nach der Rechtsprechung zu fragen, wie „normale“ Personenredlicherweise gehandelt hätten (RS0016201; RS0082957 [T1];6 Ob 160/22f [Rz 41]). Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen aus dem Verhalten der Parteien ist also die Verkehrsauffassung nach objektivem Maßstab ausschlaggebend (4 Ob 29/17v).
[31] 3.1. Im Anlassfall hat das Erstgericht festgestellt, es sei nicht erwiesen, dass der Kläger den Gabelstapler bei Kenntnis seines Baujahrs nicht erworben hätte. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber wurde damit nicht positiv festgestellt, dass der Kläger den Gabelstapler auch dann erworben hätte, wenn ihm das richtige Baujahr bekannt gewesen wäre. Dieser Feststellung kann vielmehr nur entnommen werden, dass nicht feststeht, dass der Kläger den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn er das tatsächliche Baujahr gekannt hätte. Wenn das Berufungsgericht aus der vom Erstgericht gebrauchten doppelten Verneinung ableitet, es sei ungeklärt geblieben, wie sich der Kläger bei Kenntnis des Baujahr s des Gabelstaplers hypothetisch verhalten hätte, begegnet dies im Hinblick darauf, dass das Erstgericht insgesamt keinen Zweifel daran gelassen hat, den hypothetischen Parteiwillen nicht feststellen zu können, keinen Bedenken. Zur Frage, ob der Kläger bei Kenntnis des tatsächlichen Baujahrs des Gabelstaplers das Geschäft abgeschlossen hätte bzw ob der Kaufvertrag in diesem Fall zustande gekommen wäre, wurde somit eine Negativfeststellung getroffen.
[32] Aufbauend darauf sind die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums in diesem besonderen Fall darauf ankommt, wie „normale“ Personen in der konkreten Situation redlicherweise gehandelt hätten.
[33] 3.2. Das Ergebnis dieser Beurteilung der Vorinstanzen bekämpfen die Revisionswerber inhaltlich nicht. Die Vorinstanzen können sich mit ihrer Ansicht, dass bei technischen Geräten bzw Gebrauchtfahrzeugen das Alter in der Regel einen wesentlichen Faktor für den Kaufentschluss bildet, zudem auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen ( RS0016199 ).
[34] 4. Die von den Vorinstanzen aus dem wesentlichen Irrtum abgeleiteten Rechtsfolgen bekämpfen die Revisionswerber ebenfalls nicht.
IV. Ergebnis
[35] Zusammenfassend gelingt es dem Beklagten und dem Nebenintervenienten nicht, eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen. Den Revisionen ist daher der Erfolg zu versagen.
[36]Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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