Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 347

§ 347Sorgfaltspflicht

Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen.

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