RS0016200 – OGH Rechtssatz
Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner ist es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens machte.