Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen.
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