JudikaturOGH

RS0026094 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2016

Den Händler trifft die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung. Für den Sorgfaltsmaßstab des Händlers ist dabei § 1299 ABGB maßgebend. Es kommt also nicht auf den Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsmenschen, sondern auch die übliche Sorgfalt jener Personen an, die derartige Tätigkeiten ausüben (objektiver Maßstab). Entscheidend ist also der Leistungsstandard der betreffenden Berufungsgruppe. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion treffen müsste.

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