Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die "Vergleichsgrundlage", kann - unter den Voraussetzungen der § 870 ff ABGB - eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen.
…Rummel , ABGB 3 § 1385 Rz 1 mwN; SZ 67/31; SZ 47/102; ZVR 1989/15 uva; RIS Justiz RS0032529; RS0032543 jeweils mwN). Es können jedoch nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende…
…Unrecht verneint. Da die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts mit oberstgerichtlicher Judikatur, namentlich zu den §§ 1380 und 1385 ABGB (RIS Justiz RS0032661; RS0032674; RS0032529; RS0032543 ua), im Einklang stehen, begegnen sie keinen Bedenken. Dasselbe gilt hinsichtlich des vom Kläger auch in der Revision wiederholten Einwands, er sei durch „…
…Gegenstand betrifft bzw nach ständiger Rechtsprechung solche Umstände, die von den Parteien des Vergleichs als feststehend angenommen wurden, also die "Vergleichsgrundlage bildeten" (vgl RIS-Justiz RS0032529 sowie RS0032543 jeweils mzwN etwa Arb 9209, ZVR 1989/15, SZ 47/102, SZ 67/31 uva; dazu, dass dies in der Lehre teilweise als…
…Klägers ein gemeinsamer (Geschäfts-)Irrtum über die Vergleichsgrundlage, also über etwas, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben (RS0032529; RS0032543), anzunehmen gewesen wäre, enthielt die Berufung hingegen nicht, sodass die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger die außerordentliche Revision auf…
…was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (als „Vergleichsgrundlage") angenommen haben (Ertl aaO mwN; SZ 67/31; RIS Justiz RS0032529; RS0032543). Nach herrschender Ansicht müssen aber auch die sonstigen Vorraussetzungen für die Irrtumsanfechtung vorliegen, wobei ein gemeinsamer Irrtum ausreicht (4 Ob 510/93 mwN). Von…
…setzt aber die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die beide Teile bei Abschluss des Vergleichs als feststehend, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben (RIS-Justiz RS0032529, RS0032543). Schließlich stützt sie die begehrte Erhöhung ihrer Abschlagszahlung auf eine sonst gegebene Verletzung des arbeitsrechtlichen sowie des in § 18 BPG verankerten Gleichbehandlungsgebots…
…der Sittenwidrigkeit mit jenen der Arglist . Während der Irrtum über einen von der Bereinigungswirkung erfassten Vergleichspunkt bei listiger Irreführung durch den Gegner zur Anfechtung berechtigt (RS0032529 [T2]), ist eine „sittenwidrig unterlassene Aufklärung“ im Rahmen der Irrtumsanfechtung eines Vergleichs kein Tatbestandsmerkmal. [36] 3.1. Nach § 1385 ABGB kann…
…ein Irrtum über die „Vergleichsgrundlage“ kann – unter den Voraussetzungen der §§ 870 ff ABGB – eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen (vgl RS0032529 [insb T3]), während der Irrtum über einen von der Bereinigungswirkung erfassten Vergleichspunkt nur bei listiger Irreführung durch den Gegner zur Anfechtung berechtigt (RS0032529 [T2…
…ein abgeschlossener Vergleich kann jedoch gerade nicht wegen Irrtums über Umstände angefochten werden, die durch den Vergleich bereinigt werden sollten (HS 24.699 mwN; RIS-Justiz RS0032529, RS0032543, RS0032561; 9 ObA 306/98k ua). Für das Vorliegen von Arglist oder Zwang bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hängt auch die…
…haben (RIS-Justiz RS0032543). Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die Vergleichsgrundlage, kann eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032529). Es können nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Parteien vorliegt…
…über die Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung entgegen, dass diese bei Vergleichen nur hinsichtlich der von beiden Parteien als feststehenden angenommenen Vergleichsgrundlage möglich wäre (vgl RIS-Justiz RS0032529 = insbesondere Arb 9209; ZVR 1989/15, 22 uva; RIS-Justiz RS0032543 = EvBl 1975/90, 195 = ZVR 1975/147, 209 = SZ 47/102; ZVR 1989/15…
…der Irrtum dasjenige Wesentliche betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (als „Vergleichsgrundlage“) angenommen haben (RIS Justiz RS0032529; RS0032543). Nach herrschender Ansicht reicht ein gemeinsamer Irrtum aus (RIS Justiz RS0032529 [T4]; Neumayr in KBB 4 § 1385 ABGB Rz 1; A…
…Vergleich beurteilt) wegen Irrtumsanfechtung zu Fall zu bringen (Anfechtung der Vergleichsgrundlage, vgl Neumayr in KBB 4 § 1385 Rz 1; RIS Justiz RS0032543; RS0032529). Die Relevanz dessen für das Ergebnis des Prozesses wurde schon dargestellt. 4. Es erweist sich somit, dass das Verfahren ergänzungsbedürftig ist: Mit den Parteien…
…als feststehend angenommene Umstände, also über die Vergleichsgrundlage, – unter den Voraussetzungen der §§ 870 ff ABGB – eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen kann (RS0032529). Solche Umstände werden hier nicht berührt. Ein Irrtum über die von der Bereinigungswirkung erfassten Streitpunkte berechtigt nur bei listiger Irreführung durch den Gegner zur Anfechtung…
…aber auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (§§ 870, 871 ABGB) vorliegen, wobei freilich ein gemeinsamer Irrtum ausreicht (HS 24.699 mwN; Ris-Justiz RS0032529). Die Fehleinschätzung der Erfolgschancen eines Prozesses - des durch Vergleich zu beendenden oder eines anderen - stellt aber nur einen Motivirrtum dar (Ris-Justiz RS0014946), der iS…
…nur wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage, nicht aber über jene Umstände angefochten werden, die durch den Vergleich ja gerade bereinigt werden sollten (RIS-Justiz RS0032529; RS0032561 ua). Einen derartigen Irrtum über die Vergleichsgrundlage behauptet die Revisionswerberin inhaltlich gar nicht; sie befasst sich mit der angeblich unrichtigen Protokollierung des (nach Diktion…
…als feststehend angenommen haben und daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten (vgl zum Irrtum beim Vergleich Welser in Koziol/Welser11 II 101 mwN; RIS-Justiz RS0032529). Sein Vorbringen, er habe die Zahlungen seit 1. 1. 1997 zufolge Irrtums geleistet, ist nicht dahin zu verstehen, dass damit ein Irrtum bei Vergleichsabschluss geltend…
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