JudikaturOGH

RS0093831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2024

Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde.

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