Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* H*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 4 R 103/25m 14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. März 2025, GZ 23 Cg 47/24x 8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2009) zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:
„ Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht, die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
[…]
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
[…]
7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, insgesamt begrenzt mit 5 Prozent der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
[…]
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
[…]
1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert; sowie alles zu unternehmen, was einen gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz durch Dritte ermöglicht;
[…]
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei. “
[2] Mit Klage vom 11. 6. 2019 machte der Kläger gegenüber D* S* als Beklagten Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Beratungs- und Vermittlungsfehler geltend (nachfolgend „Parallelprozess“). Die (hier) Beklagte gewährte dem Kläger für dieses Verfahren Rechtsschutzdeckung. Mit Beschluss vom 25. 5. 2023 wurde über das Vermögen des D* S* das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Der Parallelprozess wurde daraufhin mit Beschluss vom 26. 5. 2023 unterbrochen.
[3]Der Kläger meldete im Schuldenregulierungsverfahren eine Forderung von gesamt 258.568,54 EUR an. Nach Durchführung der Prüfungstagsatzung und Bestreitung der angemeldeten Forderung durch den Schuldner beantragte der Kläger im Parallelprozess die Fortsetzung des Verfahrens als Prüfungsprozess iSd §§ 110 ff IO und modifizierte das dortige Klagebegehren dahin, dass es auf Feststellung seiner Forderung im Insolvenzverfahren lautete. Dieses Verfahren wurde fortgesetzt und ist weiterhin aufrecht. Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Fortsetzung des Parallelprozesses als Prüfungsprozess Rechtsschutzdeckung.
[4]Der Kläger beabsichtigt nunmehr, ein Absonderungsrecht gemäß § 157 VersVG in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schuldners mit gesonderter Klage geltend zu machen. Die Beklagte lehnte die Deckung einer weiteren Klage ab.
[5] Der Klägerbegehrt gestützt auf Art 23 ARB 2009 („Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“) Deckung für die Geltendmachung des Absonderungsrechts gemäß § 157 VersVG gegen D* S*. Die beabsichtigte Klage sei vom Versicherungsschutz umfasst. Ein Verstoß gegen Art 8.1.4 ARB 2009 liege nicht vor, da es im Prüfungsprozess nach §§ 110 ff IO nicht möglich sei, einen Absonderungsanspruch gemäß § 157 VersVG geltend zu machen. Der Absonderungsanspruch müsse daher mit gesonderter Klage geltend gemacht werden.
[6] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wandte – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, gemäß Art 6.7.5 ARB 2009 übernehme der Versicherer bei Insolvenz des Gegners ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens, somit nur die Kosten eines einzigen Verfahrens. In diesem Sinn habe sie Deckung für die Fortsetzung des Parallelprozesses als Prüfungsprozess gewährt. Ein Anspruch auf Deckung weiterer Zivilverfahren bestehe nicht. Das vom Kläger angestrebte Verfahren über das Absonderungsrecht sei kein durch eine Bestreitung notwendiges Zivilverfahren iSd Art 6.7.5 ARB 2009. Zudem verstoße der Kläger mit der beabsichtigten Einbringung einer gesonderten Klage gegen die Kostenminimierungsobliegenheit des Art 8.1.4 ARB 2009. Er sei verpflichtet, den Absonderungsanspruch im anhängigen Parallelprozess geltend zu machen und das dortige Klagebegehren entsprechend umzustellen. Es wäre möglich gewesen und weiterhin möglich, in diesem Verfahren jenes Begehren zu erheben, für welches der Kläger Deckung begehre. Eine weitere Klage sei daher nicht notwendig.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[8] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck des Art 6.7.5 ARB 2009 werde die Kostenersatzpflicht des Versicherers jeweils auf eine bestimmte Anzahl von Verfahrenshandlungen beschränkt, im Fall der Insolvenzeröffnung vor Erlangung eines Titels auf die Forderungsanmeldung und bei Bestreitung auf (nur) ein notwendiges Zivilverfahren. Eine Deckungspflicht scheide damit nach Art 6.7.5 ARB 2009 aus. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art 8.1.4 ARB 2009 vor. Der Kläger hätte den Parallelprozess auch als Absonderungsprozess fortsetzen oder das beabsichtigte Klagebegehren als Eventualbegehren zum Prüfungsprozess geltend machen können.
[9] D ie ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Art 6.7.5 ARB 2009 und dazu fehle, ob ein Schuldnerprozess nach Insolvenzeröffnung und Bestreitung der Forderung sowohl als Prüfungsprozess als auch (in eventu) als Absonderungsprozess weitergeführt werden könne und ob diesfalls die Einwilligung des Gegners erforderlich sei.
[10] In seiner dagegen erhobenen Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer gänzlichen Klag sstattgebung . Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , sie ist aber nicht berechtigt .
[13]1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die vom Kläger angestrebte Geltendmachung des Absonderungsanspruchs gemäß § 157 VersVG im vorliegenden Fall der primären Risikoumschreibung nach Art 23 ARB 2009 (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz) unterstellt werden kann.
[14]2.1. Die Beklagte stützt sich auf eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Art 8.1.4 ARB 2009, da der Kläger den Absonderungsanspruch gemäß § 157 VersVG im Parallelprozess geltend machen hätte müssen.
[15]2.2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall, wie jene nach Art 8.1.4 ARB 2009, dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen (7 Ob 53/17w). Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass – bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung – die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (RS0081313). Leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RS0043728 [T4]). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (RS0116979).
[16]2.3. Der Kläger hält den Behauptungen der Beklagten ausschließlich entgegen, das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG könne gegenständlich nur mit gesonderter Klage gerichtlich durchgesetzt werden.
[17]3.1. Die §§ 149 bis 158i VersVG beinhalten allgemeine Vorschriften im Rahmen des mit „Haftpflichtversicherung“ übertitelten 6. Kapitels des 2. Abschnitts dieses Gesetzes. Eine Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich im Rahmen des Versicherungsvertrags jenes Risiko abdecken, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten (zu Recht oder zu Unrecht) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet; der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien (7 Ob 133/14f mwN).
[18]3.2. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte gemäß § 157 VersVG wegen des ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient (RS0064041). Ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG kann der Geschädigte nach Insolvenzeröffnung mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, eine Forderungsanmeldung ist nicht notwendig (RS0064068 [T3]). Die Klage ist grundsätzlich auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten (RS0064068 [T4]; zur Zulässigkeit auch für ein Feststellungsbegehren RS0128127 [T1]). Hintergrund dafür ist, dass den übrigen Insolvenzgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Insolvenzmasse fallen (RS0112252; vgl 7 Ob 133/14f; 17 Ob 15/23i mwN).
[19]4.1. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Im Parallelprozess machte der Kläger anmeldepflichtige Forderungen geltend, hinsichtlich derer, auch soweit sie einen Absonderungsanspruch mitumfassen, die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des dortigen Beklagten diesem gegenüber die Unterbrechung des Verfahrens ex lege zur Folge hatte (vgl 2 Ob 15/11m; RS0037047; RS0103501).
[20]4.2. Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren kann erst dann, wenn die angemeldete Insolvenzforderung in der Prüfungstagsatzung entweder vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wurde, als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (1 Ob 49/20t mwN). Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 IO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Das Leistungsbegehren ist über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens auf ein Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung zu ändern (vgl RS0041103 [T3, T7, T8]). Die deshalb notwendige Klagsänderung ist ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Voraussetzungen einer derartigen Prozesshandlung zulässig (4 Ob 7/24v; 7 Ob 134/25v).
[21]4.3. Ein unterbrochenes Verfahren über einen Absonderungsanspruch kann nach Insolvenzeröffnung hingegen sofort aufgenommen werden (RS0114464; Fink in Fasching/Konecny, ZPO³ § 159 Rz 103; vgl RS0064840). Haftet der Schuldner dem Absonderungsgläubiger auch persönlich, kann dieser seine Forderung gleichzeitig als Insolvenzforderung im vollen aushaftenden Betrag anmelden (RS0064204; RS0064818), selbst wenn er aus der Sachhaftung voll gedeckt ist (8 Ob 55/02z; Maschke/Schneider in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 48 IO Rz 311).
[22]4.4. Betrifft das wegen Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren ein allgemein gefasstes Klagebegehren gegen einen Schuldner, der sowohl Personal- als auch Pfandschuldner ist, kann dieses Verfahren auch dann jederzeit – bereits vor der Prüfungstagsatzung – fortgesetzt werden, wenn das Klagebegehren auf Befriedigung aus dem Absonderungsobjekt eingeschränkt wird (6 Ob 1/03w; 9 Ob 92/09h). Diese Möglichkeit zur Klagseinschränkung stellt eine gesetzliche Folge der §§ 6 Abs 2 und 11 IO dar (2 Ob 6/20a mwN). Das Begehren einerseits auf eingeschränkte Befriedigung durch das Absonderungsobjekt und andererseits auf darüber hinausgehende Befriedigung auf andere Vermögenswerte des Schuldners ist insoweit als teilbar zu betrachten (6 Ob 1/03w; vgl RS0064071 [T2]). Voraussetzung ist jedoch, dass bereits in der Klage auf das Absonderungsobjekt und die Geltendmachung der Befriedigung daraus hingewiesen wurde (4 Ob 125/12d; RS0011444 [T2, T4]).
[23]4.5. Der Oberste Gerichtshof hat zu § 157 VersVG bereits ausgesprochen, dass in einem allgemein formulierten Begehren das Begehren auf Zahlung bei Vollstreckung in den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers als ein minus enthalten ist (6 Ob 1/03w mwN). Damit kann ein unterbrochenes Verfahren jederzeit unter Einschränkung des Klagebegehrens auf Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer fortgesetzt werden (vgl 6 Ob 1/03w; 4 Ob 125/12d; 7 Ob 145/13v; 2 Ob 6/20a; Fink in Fasching/Konecny, ZPO³ § 159 Rz 113; Schubert in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 6 KO Rz 29).
[24]Zumal das unterbrochene Verfahren somit mit dem eingeschränkten Klagebegehren auf Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 157 VersVG fortgesetzt werden kann, ist auch die darauf gerichtete Einschränkung des Begehrens bei Verfahrensfortsetzung weder der Sachdisposition des Klägers entzogen (vgl 9 Ob 92/09h) noch von einer Zustimmung des Gegners abhängig.
[25]4.6. Im Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger kann der Kläger das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochene Verfahren – nach Bestreitung seiner angemeldeten Forderung in der Prüfungstagsatzung – damit gemäß § 113 IO als Prüfungsprozess nach § 110 IO fortsetzen oder sich alternativ auf das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG stützen und das unterbrochene Verfahren unter Einschränkung des Klagebegehrens auf Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer fortsetzen (vgl Nunner-Krautgasser/Reckenzaun , Schadensversicherung und Schadensfälle in der Insolvenz, ÖJZ 2019, 197 [205]; Prankl, Absonderungsrecht nach § 157 VersVG: Kein Zurückwechseln zur Schuldklage im Rechtsmittelverfahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, RZ 2020, 8 [10 f]).
[26]4.7. Der Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG unabhängig vom Verhalten des Insolvenzverwalters in der Prüfungstagsatzung und selbst dann mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, wenn dieser die angemeldete Insolvenzforderung anerkannt hat (6 Ob 1/03w). Umso mehr muss ihm die Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung des Absonderungsanspruchs eröffnet sein, wenn die angemeldete Insolvenzforderung nicht anerkannt, sondern bestritten wurde und ein Prüfungsprozess nach § 110 IO eingeleitet wird. Dem Geschädigten steht es daher auch offen, im Weg der – im Prüfungsprozess grundsätzlich zulässigen (vgl Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 111 KO Rz 6; vgl zur Eventualklagehäufung 8 ObA 77/02k) – objektiven Klagenhäufung sowohl das Begehren auf Feststellung der Insolvenzforderung als auch das (Zahlungs)Begehren auf Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer klagsweise geltend zu machen (vgl 4 Ob 125/12d). Diese Grundsätze gelten auch im Fall eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochenen Schadenersatzprozesses, kann es dem Geschädigten doch nicht zum Nachteil gereichen, dass er seine Ansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht hat (vgl 6 Ob 1/03w). Der Gläubiger kann den unterbrochenen Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger somit kumulativ als Prüfungs- und Absonderungsprozess fortsetzen ( Prankl, RZ 2020, 8 [11]; vgl 4 Ob 125/12d).
[27]5.1. Im vorliegenden Fall wäre es dem Kläger somit möglich gewesen, den unterbrochenen Parallelprozess als Prüfungsprozess gemäß § 110 IO und kumulativ – im Rahmen des modifizierten Klagebegehrens – mit einem auf Exekution in den Deckungsanspruch nach § 157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungsbegehren fortzusetzen. Eine Zustimmung des (dortigen) Beklagten zu einer solchen Verfahrensfortsetzung wäre nicht notwendig gewesen, da auch das Begehren auf Zahlung bei Vollstreckung in den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers (§ 157 VersVG) bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten war.
[28] Bei einer solchen Vorgehensweise wäre Verfahrensgegenstand des fortgesetzten Parallelprozesses auch das vom Kläger angestrebte Begehren auf den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gewesen. Der Kläger hat von dieser ihm freistehenden Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern das Verfahren ausschließlich als Prüfungsprozess fortgesetzt. Der Beklagten ist somit der Nachweis einer Verletzung der Obliegenheit nach Art 8.1.4 ARB 2009 gelungen.
[29] 5.2. Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet hat, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe, noch den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis angetreten hat, besteht kein Anlass, auf diese Fragen näher einzugehen.
[30]5.3. Im Ergebnis ist die Leistungsfreiheit der Beklagten in Bezug auf die vom Kläger beabsichtigte gesonderte Klage zur Geltendmachung des Absonderungsrechts gemäß § 157 VersVG infolge der Verletzung der in Art 8.1.4 ARB 2009 normierten Obliegenheit zu bejahen.
[31] 6. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Kläger beabsichtigte Klage der in Art 6.7.5 ARB 2009 vorgesehenen Leistungsbegrenzung des Versicherers unterliegt. Ebenso wenig ist auf die weiteren Einwendungen der Beklagten einzugehen, die beabsichtigte Klage sei aussichtslos.
[32] 7 . Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
[33] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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