Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. S*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E * – Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Stephan Riel ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6,316.621,44 EUR sA sowie Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. November 2024, GZ 33 R 104/24t 30, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2023, GZ 21 Cg 50/22x 25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in seinem stattgebenden Teil (Punkt 1 des Ersturteils) zu lauten hat:
„ Es wird festgestellt, dass die Klageforderung mit 6.316.621,44 EUR samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.8.2022 zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von 113.724,80 EUR (darin 80.132,60 EUR Barauslagen und 5.598,70 EUR USt) und des Berufungsverfahrens von 16.051,32 EUR (darin 2.675,22 EUR USt), als Insolvenzforderung zu Recht besteht. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 11.572,80 EUR (darin enthalten 1.928,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Schuldnerin (idF „Beklagte“) ist grundbücherliche Eigentümerin mehrerer Anteile einer Liegenschaft. Die Klägerin wurde als eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der D* GmbH (idF „Muttergesellschaft“) gegründet. Seit 11. 10. 2016 ist die M* GmbH Mehrheitsgesellschafterin und die P* GmbH Minderheitsgesellschafterin der Klägerin.
[2] Die Muttergesellschaft legte am 14. 3. 2011 ein Kaufanbot für die Anteile der Beklagten an der Liegenschaft über 80.500.000 EUR. Dieses lautet auszugsweise:
„Die Käuferin bietet der Verkäuferin hiemit rechtsverbindlich und unwiderruflich an, die oben genannten Wohnungseigentumsobjekte (Liegenschaftsanteile untrennbar verbunden mit den genannten Top Nummern) zu erwerben, wobei sie sich das Recht vorbehält, den Eigentumserwerb durch von ihr neu zu gründende Projektgesellschaften durchführen zu lassen. [...]
Die Kaufvertragsabwicklung erfolgt binnen 8 Wochen nach Annahme dieses Kaufanbotes. Die Käuferin ist verpflichtet, binnen 10 Tagen nach Annahme dieses Anbotes ein Angeld im Betrag von EUR 4,000.000, auf ein noch bekannt zu gebendes Konto der Verkäuferin bei der E* AG zu erlegen.
Dieses Angeld ist als 'Kaufpreisteilzahlung' zu widmen. Sofern es aus Gründen, die in der Sphäre der Käuferin liegen, endgültig nicht zum Abschluss des Kaufvertrages und zur Bezahlung des Kaufpreises kommt, verfällt dieses Angeld zugunsten der Verkäuferin. Für den Fall, dass das Angeld nicht fristgerecht erlegt oder – trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer mindestens siebentägigen Nachfrist – der Kaufvertragsabschluss bzw die Kaufpreis(rest)zahlung nicht erfolgt, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Rücktritt von der Anbotsannahme – unter Verfall des Angeldes – zu erklären. [...]
Die Annahme dieses Kaufangebotes ist befristet bis 21.04.2011.“
[3] Die Beklagte nahm das Kaufanbot mit 15. 3. 2011 „vorbehaltlich Genehmigung des Aufsichtsrates“ an.
[4] Umfang, Wirksamkeit, Auslegung und Bestand dieses Kaufvertrags waren Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen der Muttergesellschaft und/oder der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits.
[5] Im „ersten Vorprozess“ wurde die Beklagte verpflichtet, binnen 14 Tagen in die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Muttergesellschaft hinsichtlich der Anteile der Beklagten einzuwilligen; dies gegen die treuhändig abzuwickelnde Zahlung des Kaufpreises von 80.500.000 EUR, wobei der Treuhänder vom Präsidenten der österreichischen Notariatskammer zu bestimmen sei. Da sich der Präsident der österreichischen Notariatskammer an der Auswahl des Treuhänders nicht beteiligen wollte, forderten die Vertreter der Klägerin jene der Beklagten mehrfach auf, Vorschläge für einen Treuhänder zu unterbreiten, was die Beklagte verweigerte.
[6] Nach entstandenen Unstimmigkeiten über die Zahlungsabwicklung erklärte die Beklagte am 28. 12. 2016 zum ersten Mal den Rücktritt von der Annahme des Anbots, weil das Angeld nicht fristgerecht geleistet worden sei. Im „zweiten Vorprozess“ wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Urteilsverpflichtung der Beklagten im ersten Vorprozess ungeachtet des Rücktritts der Beklagten wirksam und aufrecht ist.
[7] Daraufhin forderte die Beklagte die Muttergesellschaft und die Klägerin am 8. 2. 2019 auf, das Angeld bis zum 18. 2. 2019 auf ein „verpfändetes Konto“ bei der Hypothekargläubigerin der Beklagten einzuzahlen. Auf diesem Konto ging das Angeld dann innerhalb der Frist auch ein. Weil die Zahlung jedoch von der Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin geleistet worden sei, erklärte die Beklagte am 20. 2. 2019 neuerlich den Rücktritt vom Vertrag. Im „dritten Vorprozess“ wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Urteilsverpflichtung der Beklagten im ersten Vorprozess ungeachtet des Rücktritts der Beklagten vom 20. 2. 2019 wirksam und aufrecht ist.
[8] Da die Beklagte aus einem Vorschlag der Klägerin von vier möglichen Treuhändern aus dem Stand der Notare und Rechtsanwälte keine Auswahl traf, wurde die Beklagte im „vierten Vorprozess“ rechtskräftig verpflichtet, aus dem Vorschlag binnen 14 Tagen bei sonstigem Übergang des Wahlrechts auf die Klägerin einen Treuhänder auszuwählen, sämtliche künftige Rangordnungsbeschlüsse über die beabsichtigte Veräußerung der Wohnungseigentumsobjekte an den Treuhänder auszuhändigen und alle für die Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrags notwendigen Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, und zwar für den Abschluss des Treuhandvertrags binnen 14 Tagen ab Auswahl des Treuhänders und für die Umsetzung des Kaufvertrags binnen 14 Tagen ab Abschluss des Treuhandvertrags.
[9] Die Vertreter der Beklagten wählten als Treuhänder Notar Dr. M* M* aus und ersuchten um Überweisung des Angeldes; weiters übermittelten sie einen Kaufvertragsentwurf mit dem Hinweis darauf, dass die Übernahme einer Treuhandschaft durch den Notar das Aufsetzen eines neuen Kaufvertrags voraussetze. Das Angeld wurde am 24. 11. 2021 überwiesen.
[10] Der Vertreter der Klägerin teilte mit, dass zwei in den Kaufvertragsentwurf neu eingefügte Vertragspunkte nicht akzeptiert würden und übermittelte einen Gegenentwurf. Eine Einigung wurde trotz mehrfacher Korrespondenz und mehrerer überarbeiteter Kaufvertragsentwürfe nicht erzielt. Schließlich setzte die Beklagte mit E Mail vom 30. 12. 2021 der Klägerin eine Frist von sieben Tagen für die endgültige Abwicklung. Nachdem bis 6. 1. 2022 keine Rückmeldung der Klägerin erfolgt war, erklärte die Beklagte am 7. 1. 2022 zum dritten Mal den Rücktritt vom Kaufvertrag, den die Klägerin wiederum nicht akzeptierte.
[11] Die Klägerin war seit Abschluss des Kaufvertrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz stets fähig und bereit, den Kaufpreis von 80.500.000 EUR zu zahlen.
[12] Der Nettomietertrag für die Liegenschaft betrug für die Monate Juli bis Dezember 2011 jeweils 330.055,94 EUR, insgesamt somit 1.980.335,64 EUR, wovon die Klägerin 1.955.567,64 EUR geltend macht, für die Monate September 2019 bis August 2020 jeweils 363.421,15 EUR, insgesamt somit 4.361.053,80 EUR.
[13] Die Klägerin begehr t 6.316.621,44 EUR sA an entgangenen Mietzinsen für die Zeiträume 1. 7. 2011 bis 31. 12. 2011 (1.955.567,64 EUR) und 1. 9. 2019 bis 31. 8. 2020 (4.361.053,80 EUR) und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus der unterlassenen Erfüllung des Kaufvertrags, wozu sie auch ein Eventualbegehren stellte. Die Beklagte habe sich vertragswidrig verhalten und die Übergabe durch jahrelanges mutwilliges Prozessieren verzögert.
[14] Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – Verjährung ein.
[15] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 6.316.621,44 EUR sA und wies das Feststellungsbegehren sowie das dazu erhobene Eventualbegehren ab. Der klagsabweisende Teil der Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidungen in den Vorprozessen seien für das vorliegende Verfahren bindend. Demnach stehe fest, dass die Klägerin Käuferin der Liegenschaft und das Kaufanbot wirksam und aufrecht sei. Da die Klägerin stets erfüllungsbereit gewesen sei, habe sie nach den §§ 1050 iVm 1064 ABGB einen Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen.
[16] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Zeitraum, für den die Herausgabe der vereinnahmten Mietzinse begehrt werde, liege nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt. Für den vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nach § 1050 ABGB, wozu auch periodisch fällig werdende Zivilfrüchte wie etwa Mieteinnahmen zählten, gelte die 30 jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB.
[17] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[18] Die Klägerin begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen; hilfsweise diese abzuweisen.
[19] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , sie ist aber nicht berechtigt .
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
[20] Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor:
[21] 1.1 Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat (RS0043371 [T2]) oder sich mit der Beweisrüge nur unvollständig und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht auseinandersetzte („floskelhafte Scheinbegründung“; RS0043371 [T32]), ist das Berufungsverfahren mangelhaft. Hat das Berufungsgericht über eine Beweisrüge nachvollziehbare Überlegungen angestellt und im Berufungsurteil festgehalten, ist die Entscheidung mängelfrei (RS0043150).
[22] Das Berufungsgericht ging sowohl auf die von der Beklagten in der Beweisrüge angeführten Urkunden als auch auf die Argumentation, die Klägerin hätte Dr. O* als Zeugen führen können, um das Vorliegen eines Irrtums zu beweisen, ein und legte dar, warum diese Gründe nicht gegen die bekämpfte Feststellung sprächen. Das Berufungsgericht hat sich mit den vorgebrachten Argumenten somit nicht bloß floskelhaft befasst.
[23] 1.2 Wurde die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, bereits vom Berufungsgericht in Überprüfung der diesbezüglichen Rechtsansicht des Erstgerichts behandelt, kann sie in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0040078 [T8]; RS0040146).
2. Gegenstand der Rechtsrüge
[24] Die Rechtsrüge richtet sich ausschließlich gegen die Beurteilung der Verjährung hinsichtlich der Herausgabe der Mietzinse für Juli bis Dezember 2011. Hierzu macht die Beklagte geltend, dass auf die Ansprüche die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB anzuwenden sei.
3. §§ 1050 iVm 1064 ABGB
[25] 3.1 Für den Übergang von Gefahr und Nutzen verweist § 1064 ABGB auf die für den Tauschvertrag geltenden Regelungen. Nach § 1050 ABGB gebühren dem Besitzer die Nutzungen der Sache nur bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Ab diesem Zeitpunkt stehen sie – unabhängig vom Eigentumsübergang (dazu etwa Wahle in Klang, ABGB IV² 58) – dem Übernehmer zu, auch wenn die Sache noch nicht übergeben worden ist. Unter Nutzungen sind alle Vorteile zu verstehen, die mit der Sache verbunden sind. Dazu zählen auch periodisch fällig werdende Zivilfrüchte, wie etwa Mieteinnahmen ( 1 Ob 130/21f [Rz 36]; Laimer/Schwartze in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ §§ 1048 bis 1051 Rz 19; Spitzer/Merz in Schwimann/Kodek , ABGB 5 § 1050 Rz 3;
[26] 3.2 Die Klägerin hat daher nach den §§ 1050 iVm 1064 ABGB einen Anspruch auf Herausgabe der der Beklagten nach der bedungenen Übergabe zugegangenen Mietzinse. Dieser ist auch hinsichtlich des Zeitraums 1. 7. 2011 bis 31. 12. 2011 nicht verjährt:
4. § 1480 ABGB
[27] 4.1 Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Wesentlich für die Anwendbarkeit des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrags ( RS0109640 [T1]). Bei der Beurteilung einer jährlichen Leistung kommt es nicht darauf an, ob der zu zahlende Betrag immer gleich hoch ist; die Höhe der einzelnen Leistungen muss nicht von vornherein festgelegt sein, sie kann schwanken, und es kann sich ergeben, dass zu einzelnen Terminen keine Leistungen zu erbringen sind ( RS0034364 ).
[28] Zu den jährlich wiederkehrenden Leistungen gehören auch solche, die in kürzeren Abständen periodisch wiederkehren; Leistungen aber, die in längeren Abständen als einem Jahr periodisch wiederkehren, fallen nicht darunter ( RS0034320 ). Unter Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB sind solche im weiteren Sinn des Wortes zu verstehen, wobei der Rechtsgrund der Leistungen keinen Unterschied macht und es nicht darauf ankommt, ob es sich um Hauptleistungen oder Nebenleistungen handelt ( RS0034323 ).
[29] Außerdem unterliegt die Rückforderung derartiger periodisch wiederkehrender Zahlungen der dreijährigen Verjährung (vgl 3 Ob 47/16g [Punkt 6.3 ff] mwN).
[30] Da § 1480 ABGB nur eine beispielsweise Aufzählung enthält, ist diese Norm auch auf andere Forderungen anwendbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale zutreffen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind ( RS0034258 ).
[31] 4.2 So unterliegen der kurzen Verjährung beispielsweise Kirchenbeiträge ( RS0034303 ), jährliche fällig werdende „Mitgliedsbeiträge und Verwaltungsgebühren“ einer gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohngenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft (RS0034310), Sponsorbeiträge an einen Fußballverein ( RS0123266 ) und monatliche Pensionsraten ( RS0034240 [T1]).
[32] Auf Schadenersatz beruhende Zahlungen aus Verdienstentgangsrenten unterliegen – auch bei schwankender Höhe des Verdienstentgangs oder dessen gänzlichen Entfalls für einzelne Perioden – der dreijährigen Frist des § 1480 ABGB ( RS0030928 [T1]; Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek 4.01 [2024] § 1480 ABGB Rz 6 mwN).
[33] Diesen Fällen ist somit gemein, dass sich die periodische Wiederkehr der Leistungen unmittelbar aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung und der Art des Anspruchs ergibt.
[34] 4.3 Ist ungewiss, ob eine Leistung – mag ihre Höhe auch nach einem vorausbestimmten Plan wechseln – jährlich wiederkehrend zu erbringen ist, dann handelt es sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Leistung, weil die Wiederkehr nach § 1480 ABGB bloß durch die Zeit, nicht aber durch andere, wenn auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse bestimmt wird (RS0034228).
[35] So stellt eine Leibrente, die von der Festsetzung des Gewinnanteils des Leibrentenverpflichteten durch Gesellschafterbeschluss abhängig ist, daher keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 1480 ABGB dar (4 Ob 577/88).
[36] Bei der Frage der Verjährung von Gewinnverteilungsansprüchen ist danach zu differenzieren, ob die Leistung von einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss abhängig und jährliche Auszahlung damit nicht von vornherein festgelegt ist oder ob ein Gewinnanteil eines Gesellschafters ohne einen rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss fällig wird (6 Ob 216/18k [Punkt 2. ff] mwN).
5. Lange Verjährungsfrist
[37] Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht (RS0086687 [T9]).
[38] 5.1 Zu 1 Ob 52/20h sprach der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Herausgabe von Lizenzgebühren aus, dass bei einem Treuhandverhältnis, bei dem die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden sind, der Herausgabeanspruch auf § 1009 ABGB gründet und ein solcher Erfüllungsanspruch, der aber voraussetzt, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (RS0019312), der 30 jährigen Verjährung unterliegt ( RS0019397 ).
[39] 5.2 Der sich aus einer zwischen zwei Maklern bestehenden Vereinbarung über die Weiterleitung der anfallenden Provisionen ergebende Anspruch verjährt nach 7 Ob 40/23t ebenfalls in 30 Jahren. Die Verjährungsregelung des § 11 MaklerG gelangt nicht zur Anwendung, weil kein direkter Anspruch aus dem Maklerverhältnis geltend gemacht wurde, sondern ein Rechtsverhältnis vorliegt, das einer treuhändigen Abwicklung ähnlich ist. Ein Analogieschluss hat nicht zu erfolgen, weil die hierfür vorausgesetzte planwidrige Unvollständigkeit nicht besteht, zumal die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB gilt.
[40] 5.3 Beiden Entscheidungen lagen somit – wie hier – Ansprüche aus einer Rechtsbeziehung zwischen den Verfahrensparteien auf Herausgabe von von dritter Seite regelmäßig erlangten Vorteilen zugrunde.
6. Verjährung des Anspruchs der Klägerin
[41] 6.1 Auch hier müssen die Bestandverhältnisse zwischen der Beklagten und den Mietern auf der einen Seite und der sich aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ergebende Anspruch auf Herausgabe der der Beklagten zugegangenen Nutzungen auf der anderen Seite unterschieden werden. Für den Klagsanspruch sind nicht die Bestandverhältnisse, sondern ist der Kaufvertrag maßgeblich. Aufgrund des Kaufvertrags hat die Klägerin ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe einen auf §§ 1050 iVm 1064 ABGB gründenden Herausgabeanspruch hinsichtlich zugegangener Nutzungen. § 1050 ABGB trifft dabei keine Unterscheidung, ob die Nutzungen einmalig, unregelmäßig oder periodisch wiederkehrend dem Veräußerer zugehen.
[42] 6.2 Es handelt sich also nicht um einen Anspruch, der von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Selbst wenn daher Nutzungen wiederholt beim Veräußerer anfallen, ist dies bloß eine Folge dessen, dass die Übergabe solange verzögert wurde, bis bestimmte Nutzungen dem Veräußerer neuerlich zukommen.
[43] 6.3 Ergebnis: Da der sich aus einem Kaufvertrag ergebende Herausgabeanspruch nach §§ 1050 iVm 1064 ABGB nicht von vornherein und seiner Natur nach auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist, liegt kein Anwendungsfall des § 1480 ABGB vor. Der Anspruch verjährt nach 30 Jahren.
7. Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
[44] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten wurde über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. 5. 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. 8. 2025 wurde das Revisionsverfahren fortgesetzt.
[45] Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten kann zwar gegen diese während des Insolvenzverfahrens ein Leistungsurteil nicht erwirkt werden. Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 IO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Die deshalb notwendige Klagsänderung ist ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Voraussetzungen einer derartigen Prozesshandlung zulässig. Sie ist auf Antrag oder auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also selbst noch im Revisionsstadium, vorzunehmen (stRsp, s nur 8 ObA 104/01d). Entscheidet daher der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall in der Sache selbst – sei es bestätigend (etwa 9 ObA 14/02b) oder abändernd (etwa 1 Ob 127/13b EvBl 2014/52 [ Klicka ]), sei es klagsstattgebend (etwa 9 ObA 14/02b ) oder klagsabweisend ( 4 Ob 64/85 ) –, ist der Urteilsspruch auf (Nicht )Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen. Die vor Insolvenzeröffnung der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten sind ebenfalls als Insolvenzforderung festzustellen (vgl 7 Ob 2299/96f ua).
[46] 8. Der Revision war aus den dargestellten Gründen keine Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen waren mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
[47] 9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden