1Ob49/20t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, gegen den Antragsgegner K*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. August 2019, GZ 4 R 357/18v 166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 22. Oktober 2018, GZ 1 Fam 13/17d 125, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. November 2018, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antragstellerin wird aufgetragen, ihren Fortsetzungsantrag binnen 4 Wochen durch Bescheinigung der Voraussetzungen für den Wegfall des Unterbrechungsgrundes sowie durch klare Bezeichnung des Antragsgegners zu verbessern.
Die Verbesserung ist unmittelbar beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen des Mannes wurde, nachdem er gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die nacheheliche Aufteilung das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses erhoben hatte, mit in der Ediktsdatei am 25. 10. 2019 bekanntgemachtem Beschluss des Bezirksgerichts Bleiburg zu AZ S 6/19y das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm (als Schuldner) die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.
Wegen der deswegen nach Vorlage des Akts eingetretenen Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens stellte der Oberste Gerichtshof den Akt vorerst dem Erstgericht zurück.
Im Insolvenzverfahren wurde dem gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss erhobenen Rekurs Folge gegeben und daraufhin der Insolvenzeröffnungsantrag vom Bezirksgericht Bleiburg mit Beschluss vom 10. Juli 2020 mangels Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abgewiesen. Auch gegen diese Entscheidung wurde Rekurs erhoben (in der Ediktsdatei bekannt gemacht am 10.8. 2020). Das Rechtsmittelverfahren darüber ist (beim Landesgericht Klagenfurt zu 4 R 215/20i) anhängig.
Bei Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung (aus Gründen der Rechtssicherheit) so lange aufrecht, bis eine rechtskräftige Ab- oder Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags vorliegt (RIS Justiz RS0118048; 8 Ob 79/20f mwN).
Die Antragstellerin beantragt die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens als Prüfungsverfahren. Sie bringt dazu vor, sie habe ihre Insolvenzforderung mit Nachtragsforderungsanmeldung vom 9. 1. 2020 im Umfang des „sich aus dem Beschluss des Rekursgerichts ergebenden Aufteilungsanspruchs“ im Betrag von 462.235 EUR und die im Verfahren erster Instanz und zweiter Instanz aufgelaufenen Verfahrenskosten von 43.778,97 EUR und 1.583,97 EUR angemeldet. Der Masseverwalter habe in der Prüfungstagsatzung im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens am 7. 2. 2020 ihre Forderung bestritten. Es sei ihr daraufhin eine 30tägige Klagefrist bzw Frist zur Verfahrensfortsetzung eingeräumt worden. Sie beantrage – weil der Fortsetzungsantrag bei jenem Gericht, das zuletzt im unterbrochenen Verfahren tätig gewesen ist, einzubringen sei – die Fortsetzung des Verfahrens beim Erstgericht und die Vorlage an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag bedarf einer Verbesserung:
1. Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren kann erst dann, wenn die angemeldete Insolvenzforderung in der Prüfungstagsatzung entweder vom Masseverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wurde, als Prüfungsprozess (hier besser „Prüfungsverfahren“) fortgesetzt werden (zum Aufteilungsverfahren RS0057570 [T3, T4, T5]). Der Fortsetzungsantrag ist dabei an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist (1 Ob 201/04x mwN; Gitschthaler in Rechberger 5 vor §§ 164–166 Rz 4). Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten und befindet sich der Akt bereits beim Rechtsmittelgericht, ist er an das Rechtsmittelgericht zu richten (RS0036655; zur Entscheidungszuständigkeit des OGH im Stadium des Revisionsverfahrens: RS0097353; 1 Ob 59/02m mwN; Schubert in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 43). Der Wegfall des Unterbrechungsgrundes ist durch Vorlage von Belegen über die Forderungsanmeldung und über die Bestreitung glaubhaft zu machen ( Schubert aaO Rz 40 ff; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 113 IO Rz 30). Diese – daher nachzutragende – Bescheinigung fehlt im vorliegenden Fall.
2. Da es im Prüfungsprozessverfahren darum geht, ob die Insolvenzmasse, über die nicht mehr der Schuldner, sondern nur mehr der Insolvenzverwalter verfügen darf, für die Forderung haftet, hat der anmeldende Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, den Fortsetzungsantrag gegen alle Bestreitenden zu richten ( Konecny in Konecny/Schubert , § 113 KO Rz 21; Kodek in Buchegger 4 IV § 113 KO Rz 27 und 28) und die Verfahrensfortsetzung gegen sie anstelle des Schuldners zu beantragen ( Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer IO § 113 Rz 31).
Damit wird der – auf die Fortsetzung des Verfahrens als Prüfungsverfahren gerichtete – Fortsetzungsantrag durch die Richtigstellung der Parteienbezeichnung zu verbessern sein, weil darin der Schuldner und nicht der Masseverwalter (der als sein Vertreter bezeichnet wird) als Gegenpartei angegeben wird und nach dem geänderten Begehren der Schuldner (neben einer ihm gegenüber begehrten Feststellung) auch persönlich zum Ersatz der (weiteren) Verfahrenskosten verpflichtet werden soll. Zudem wird im Begehren – möglicherweise bloß irrtümlich – ein an einer bestimmten Stelle in der Rekursentscheidung genannter Betrag als geldwerter Schätzwert (s RS0008504) des „Aufteilungsanspruchs“ der Frau genannt, der sich offenkundig pauschal auf die Hälfte des (vom Rekursgericht zugrundegelegten) Werts der „Aufteilungsmasse“ bezieht. Davon hat das Rekursgericht aber vor dem Ausspruch über die aus der Aufteilung resultierenden konkreten Leistungsansprüche (als Abbild des billigen Anteils an der ehelichen Errungenschaft, der noch einer Anordnung bedarf) anzurechnende Verbindlichkeiten abgezogen und in der Folge berücksichtigt, welche Vermögensgüter der ehelichen Errungenschaft sich bereits im Eigentum der Antragstellerin befinden bzw inwieweit noch Vermögensverschiebungen aus dem Vermögen des Schuldners notwendig sind (die nun aus der Insolvenzmasse befriedigt werden sollen).
3. Der Antragstellerin ist damit die fristgebundene Verbesserung im aufgezeigten Sinne aufzutragen.