RS0112252 – OGH Rechtssatz
Die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers soll nicht allen seinen Gläubigern (nach Konkursgrundsätzen klassenmäßig und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen, welcher insoweit in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, weil den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen.