7Ob134/25v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. S*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Stephan Riel ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6.316.621,44 EUR sowie Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. November 2024, GZ 33 R 104/24t 30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das (bisher zu 7 Ob 205/24h geführte) Revisionsverfahren wird über Antrag des Insolvenzverwalters fortgesetzt.
2. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Dr. S*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* Aktiengesellschaft, *, berichtigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten wurde über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. 5. 2025, AZ *, das Insolvenzverfahren eröffnet.
[2]Da die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO im Revisionsstadium eingetreten ist, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu (§ 165 Abs 1 ZPO; RS0097353 ).
[3] Aufgrund des Fortsetzungsantrags des Insolvenzverwalters war daher die Fortsetzung zu beschließen und die Parteienbezeichnung auf den Insolvenz verwalter zu berichtigen.
[4] Mit Zustellung dieses Beschlusses an die Klägerin beginnt die Frist für die ihr freigestellte Revisionsbeantwortung neu zu laufen ( RS0037613 [T1]).