6Ob99/24p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, und deren Nebenintervenienten Ing. W*, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. H* GmbH, *, 2. Mag. M*, 3. Dipl. Ing. T*, alle vertreten durch Dr. Lechner MMag. Niederist Rechtsanwalts KG in Innsbruck, wegen Verbesserung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. April 2024, GZ 1 R 202/23z 116, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. September 2023, GZ 12 Cg 38/18w 110, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird wie aus dem Kopf ersichtlich berichtigt.
II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Hauptbegehrens insgesamt lautet:
„ 1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, binnen 14 Tagen die Mängel bzw Schäden am Gewerk Attika- und Brüstungskonstruktionen bei dem auf der Liegenschaft EZ * in KG * befindlichen Gebäude mit der Adresse * sach und fachgerecht entsprechend dem Stand der Technik zu beheben oder beheben zu lassen, wird abgewiesen .
2. Das erste Eventualbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, binnen 14 Tagen die Mängel bzw Schäden am Gewerk Attika und Brüstungskonstruktionen bei dem auf der Liegenschaft EZ * in KG * befindlichen Gebäude mit der Adresse * sach und fachgerecht entsprechend dem Stand der Technik zu beheben oder beheben zu lassen, und zwar insbesondere jene Mängel, die dazu führen, dass
a. die Attika und Brüstungskonstruktionen inklusive Unterkonstruktionen den erwarteten Gebrauchsnutzen nicht dauerhaft erfüllen können,
b. Wasser unter die Bleche, unter die Abdichtungsebene, in die Bohrlöcher der Verschraubungen in den Holzunterkonstruktionen sowie in die Stirnseite der Holzunterkonstruktionen eintritt,
c. Holzbauteile der Unterkonstruktion langfristig durch Fäulnisbildung beschädigt werden,
d. die gebogenen Abdeckbleche temperatur- und spannungsbedingt schwankende Verwerfungen und Welligkeiten aufweisen, welche über dem Toleranzbereich einer zulässigen Abweichung der Ebenheit von rund 7 mm liegen, und wodurch die Dichtfunktion im Laufe der Zeit erheblich gemindert werden kann, insbesondere infolge darauf zurückzuführenden Herausarbeitens der Schrauben aus der Holzunterkonstruktion,
e. sich in den Mulden (Tiefpunkten) der welligen Verwerfungen der Bleche, welche über dem Toleranzbereich einer zulässigen Abweichung der Ebenheit von rund 7 mm liegen, bei Niederschlägen Pfützen bilden,
wird abgewiesen .
3. Die beklagten Parteien sind schuldig , binnen 14 Tagen die Mängel bzw Schäden am Gewerk Attika und Brüstungskonstruktionen bei dem auf der Liegenschaft EZ * in KG * befindlichen Gebäude mit der Adresse * sach- und fachgerecht entsprechend dem Stand der Technik zu beheben oder beheben zu lassen, und zwar insbesondere jene Mängel, die dazu führen, dass
a. die Attika und Brüstungskonstruktionen inklusive Unterkonstruktionen den erwarteten Gebrauchsnutzen nicht dauerhaft erfüllen können,
b. Wasser unter die Bleche, unter die Abdichtungsebene, in die Bohrlöcher der Verschraubungen in den Holzunterkonstruktionen sowie in die Stirnseite der Holzunterkonstruktionen eintritt,
c. Holzbauteile der Unterkonstruktion langfristig durch Fäulnisbildung beschädigt werden,
d. die gebogenen Abdeckbleche temperatur- und spannungsbedingt schwankende Verwerfungen und Welligkeiten aufweisen, welche über dem Toleranzbereich einer zulässigen Abweichung der Ebenheit von rund 7 mm liegen, und wodurch die Dichtfunktion im Laufe der Zeit erheblich gemindert werden kann, insbesondere infolge darauf zurückzuführenden Herausarbeitens der Schrauben aus der Holzunterkonstruktion,
e. sich in den Mulden (Tiefpunkten) der welligen Verwerfungen der Bleche, welche über dem Toleranzbereich einer zulässigen Abweichung der Ebenheit von rund 7 mm liegen, bei Niederschlägen Pfützen bilden,
und zwar durch folgende Sanierungsmaßnahmen:
f. Demontage der Geländer und Blechabdeckungen,
h. Erneuerung der Holzunterkonstruktion durch eine dem Stand der Technik entsprechende Unterkonstruktion in jenen Bereichen, in denen sich bereits Schädigungen durch eingetretene Fäulnis erkennen lassen,
i. Wiedermontage der Blechabdeckungen und Geländer, nachdem der Kläger für die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen, wie beispielsweise
- Aufbringung einer neuen Abdichtungsebene aus einer zweilagigen bituminösen Abdichtung auf die Holzplatten, wobei die Stöße der Abdichtungsbahnen mit ausreichender Überlappung auszuführen sind, die Überstände der Abdichtung nicht bündig abgeschnitten werden dürfen und bei der Abdichtungsebene ein Hochzug im Bereich der Geländersteher vorzusehen ist,
- Herstellung der Anschlüsse der Geländersteher mit Flüssigkunststoff und Anschluss derselben an die flächige Abdichtung, Anbringung von Saumstreifen entlang den Rändern der Holzplatten,
Sorge getragen hat, wobei auf die dichte Ausbildung der Verschraubungen sowohl auf der Abdichtungsebene als auch auf der Blechebene zu achten ist,
j. Maßnahmen, die gewährleisten, dass es zu keinen Feuchtigkeitseintritten in den Befestigungspunkten kommen kann, Befestigung der Blechtafeln mit einer Befestigungsvariante, die ohne Verschraubungen von oben auskommt (wie etwa bei seitlicher Verschraubung der Blechabdeckungen mittels abschnittsweise verstärkten Saumstreifen oder zusätzlich angebrachten Blechwinkeln) oder Erhöhung der Anzahl der Verschraubungen durch einen geringeren Abstand der Befestigungspunkte oder zumindest Vorsehung einer zweiten Dichtung im Bereich der Verschraubungen,
l. ordnungsgemäße Abdeckung der Längsstöße der Abdeckbleche zur Verhinderung einer Zutrittsmöglichkeit von Niederschlagswässern,
m. Montage von Blechhochzügen bei den Geländerstehern.
4. Das über den Zuspruch gemäß Spruchpunkt 3. hinausgehende Mehrbegehren, wonach die in den Punkten f. bis n. aufgezählten Maßnahmen nur „insbesondere“ und nicht abschließend geschuldet seien,
sowie das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, folgende Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen:
g. Abtragen der vorhandenen Aluminium-Dampfsperre,
l. Ersatz der zur Abdeckung der Blechfugen bloß lose angebrachten Hinterlegbleche, welche sich relativ leicht von Hand verschieben lassen, durch eine geeignete Abdeckungsvariante,
n. Montage von Blechhochzügen hinter angrenzenden Stein- und Holzfassaden zur Vermeidung des Hinterwanderns von Wasser,
werden abgewiesen .“
Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufgetragen.
Die Parteien haben ihre Vertretungskosten im Revisionsverfahren selbst zu tragen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand 877,45 EUR anteilige Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Zu I.: Die Beklagten teilten in ihrer außerordentlichen Revision mit, dass der ursprünglich zweitbeklagte Dipl. Ing. P*, am 25. 4. 2024 verstorben sei, und beantragten die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf den ruhenden Nachlass. Die Verlassenschaft wurde mittlerweile mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. 6. 2025, GZ 52 A 377/24f47, M* eingeantwortet. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf die Erbin zu berichtigen (vgl 10 Ob 66/24i).
[2] Zu II.: Die erstbeklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich beklagten Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter der Drittbeklagte und der (am 25. 4. 2025 verstorbene) Dipl. Ing. P* (der ursprüngliche Zweitbeklagte) waren. Sie betreibt ein Unternehmen, das in den Bereichen Metallbau, Baumeister, Tischlerei und Zimmerei tätig ist.
[3] Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, auf der er ein Haus mit mehreren Terrassen, jeweils mit Brüstungen oder Attika, errichten ließ. Die Erstbeklagte wurde mit der Errichtung von Teilen der Holzunterkonstruktion für die Brüstungen und Attika sowie mit der Blechabdeckung der Brüstungen und Attika an den Terrassen beauftragt. Im Verfahren ist nicht mehr strittig, dass die Feuchtigkeitsabdichtung dieser Holzunterkonstruktion, auf der die Blechabdeckungen aufsetzten, nicht in den Leistungsumfang der Erstbeklagten fiel. Damit war ein Abdichtungsunternehmen beauftragt.
[4] Zusammengefasst hatte die Erstbeklagte auf die Brüstungs und Attikamauern der Terrassen eine Holzunterkonstruktion, bestehend aus einer auf den Mauern aufliegenden Dreischichtleimplatte, aufzusetzen. Danach hatte das Abdichtungsunternehmen diese Holzunterkonstruktion zu isolieren. Im nächsten Schritt hatte die Erstbeklagte Blechabdeckungen über die abgedichtete Holzunterkonstruktion zu montieren. Soweit auf den Mauern ein Geländer aufsetzte, hatte das Abdichtungsunternehmen die Abdichtung auf die Befestigungskonsolen der Geländersteher hochzuziehen; über der hochgezogenen Abdichtung war eine von der Erstbeklagten vorzunehmende Verblechung vorgesehen. Das Geländer sollte dann auf den Geländerstehern aufgesetzt werden.
[5] Das Erstgericht traf Feststellungen zu den ursprünglichen Planungen der Terrassenbrüstungen sowie zur Ausschreibung der Leistungen, den Angeboten der Erstbeklagten und der Auftragserteilung an sie. Weiters traf es Feststellungen zu den Planungsleistungen der Erstbeklagten, den Anmerkungen des Bauphysikers dazu, der nur teilweisen Überarbeitung durch die Erstbeklagte und deren Mitteilung darüber an die Architekten und die örtliche Bauaufsicht. Zu der von den Beklagten behaupteten Bemusterung der Blechabdeckungen samt deren Befestigungen und zur behaupteten Freigabe dieser Bemusterung und der Ausführungspläne der Erstbeklagten traf das Erstgericht eine Negativfeststellung. Weiters wurden Feststellungen zur Ausführung der Arbeiten, dem Zustand der Brüstungen und Attika im Beurteilungszeitpunkt und zu den Möglichkeiten einer Sanierung getroffen.
[6] Aus diesen Feststellungen ist hervorzuheben, dass die Bleche und die zugehörige Unterkonstruktion den erwarteten Gebrauchsnutzen nur dann dauerhaft erfüllen können, wenn die Holzunterkonstruktion entweder dauerhaft vor Durchnässung geschützt oder eindringendes Niederschlagswasser sicher abgeführt und ein fortlaufendes Auftrocknen der Holzbauteile ermöglicht wird.
[7] Im konkreten Fall wurde vom Abdichtungsunternehmen in Abstimmung mit der örtlichen Bauaufsicht vor dem Hintergrund der beengten Verhältnisse eine Lösung der Abdichtung der Holzunterkonstruktion und der Abdichtungshochzüge an den Geländerstehern in der Verwendung einer lediglich 0,6 mm starken Alminium-Dampfsperrbahn gefunden. Diese Lösung konnte aus technischer Sicht nur dann erfolgreich sein, wenn es sich um eine reine Notabdichtung handeln sollte, um einen begrenzten und nur in Ausnahmefällen auftretenden Wasserandrang aufzuhalten. Darauf hätte der Abdichter gegenüber seinem Auftraggeber oder den anderen am Bau Beteiligten hinweisen müssen, weil sich daraus Folgen für die gewählte Ausführung der Blechabdeckungen ergeben hätten. Die tatsächliche Ausführung der Brüstungsverkleidungen passte mit dem Ansatz einer Notabdichtung nicht zusammen, weil die Blechabdeckungen aufgrund der Fugenausbildung und der Anschlüsse der Geländersteher grundsätzlich nicht dicht waren.
[8] Für das konkrete Projekt war die Eignung der gewählten Dampfsperrbahn nicht gegeben, weil sich die Bahnen aufgrund der Temperatureinwirkungen unter den Blechabdeckungen stark verformten. Erschwerend kam hinzu, dass die Verlegung der Dampfsperrbahn (in näher festgestellter Art und Weise) nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgte. Die aufgebrachte Dampfsperrbahn hätte auf Dauer nicht einmal die Funktion einer Notabdichtung erfüllen können. „Die Erstbeklagte“ hätte zwar nicht die grundsätzliche Eignung der Dampfsperrbahn hinterfragen müssen, allerdings hätten ihr die unsachgemäße Ausführung, die freiliegenden Stirnseiten der Holzplatten und das Abweichen der Ausführung der Abdichtung vom Detail des Bauphysikers auffallen müssen. Ebenso hätte ihr die problematische Durchdringung der Schrauben durch die dünnen Bahnen der Dampfsperre auffallen müssen (dazu sogleich).
[9] Im vorliegenden Fall kam es zum Eintritt von Wasser unter die Blechabdeckungen auf die Abdichtungsebene und in weiterer Folge zum Eindringen von Feuchtigkeit in die Holzunterkonstruktion und zu beginnender Holzfäulnis.
[10] Dazu steht fest, dass die Befestigung der Abdeckbleche an den Dreischichtplatten der Holzunterkonstruktion mittels direkter Verschraubung erfolgte, wodurch die Abdichtungsebene auf den Dreischichtplatten jeweils punktuell durchlöchert wurde. Die Erstbeklagte hatte zur Verhinderung eines Wasserzutritts Dichtschrauben verwendet, was grundsätzlich den Regeln der Technik entsprach. Diese verhindern einen Zutritt von Niederschlagswasser allerdings nur, wenn ein entsprechender Anpressdruck auf die Abdichtung der Unterlagscheibe erzeugt wird. Allerdings wurde die Verblechung von der Erstbeklagten nicht zwängungsfrei gelagert, was bedeutet, dass Längenänderungen der Bleche infolge von Temperatureinwirkungen durch die Verschraubungen behindert wurden und dies zu Zwangsspannungen in den Befestigungspunkten führte. Bei Temperaturbeaufschlagung traten vertikale Verformungen der Bleche ein, durch die es zu punktuellen Wassereintritten in die Bohrlöcher der Bleche kam.
[11] Die zweite, bedeutendere, Zutrittsmöglichkeit für Niederschlagswasser ergab sich entlang der Längsstöße der Abdeckbleche. Die Abdeckung der Fugen erfolgte bei diesem Gewerk im Regelfall durch lose angebrachte Hinterlegbleche, welche sich relativ leicht von Hand verschieben ließen. Durch die ständig wechselnden Verwerfungen der Abdeckbleche verschoben sich die Hinterlegbleche im Lauf der Zeit. Dadurch entstanden offene Fugen, durch die Niederschlagswasser ungehindert bis auf die Abdichtungsebene der Holzplatten gelangen konnte. Aufgrund der Blechverformungen kam es darüber hinaus zu einem Herausarbeiten der Schrauben, was mit einem Verlust des Anpressdrucks auf die Dichtscheiben verbunden war. Die vom Bauphysiker vorgeschlagenen Nageldichtbänder (als zusätzliche Abdichtung bei den Durchdringungen der Abdichtung durch die Verschraubungen) hat die Erstbeklagte nicht verwendet.
[12] Als weitere Möglichkeit für Wassereintritte auf die Abdichtungsebene wurde die Durchdringung des Aufbaus der Attikaabdeckung durch die Geländersteherkonsolen festgestellt. Die vom Bauphysiker geplante und freigegebene Detailausbildung sah entlang der Befestigungskonsolen der Geländersteher einen Hochzug der Abdichtung und – zum Schutz der hochgezogenen Abdichtung – der Verblechung vor. Tatsächlich wurden die Abdichtungshochzüge teilweise unsachgemäß, teilweise gar nicht, die Blechhochzüge gar nicht ausgeführt. Darüber hinaus wurde die Abdichtungsebene auf den Holzplatten im Bereich der Stöße und Anschlüsse der Hochzüge bei den Geländerstehern unsachgemäß ausgeführt.
[13] Das unter die Bleche eingedrungene Wasser konnte vor allem über die Bohrlöcher der Befestigungen der Bleche an der Holzunterkonstruktion sowie über die Stirnseiten der Holzbretter in die Unterkonstruktion eindringen. Ein Eindringen über die Stirnseiten war deshalb möglich, weil an mehreren Stellen zwar ursprünglich ein Überstand der Dampfsperrbahn über die Kanten der Holzkonstruktion gezogen worden war, dieser jedoch zu einem späteren Zeitpunkt – offenbar nicht aufklärbar, von wem – abgeschnitten wurde. Das führte dazu, dass die Stirnseiten der Holzbretter nicht abgedeckt waren und Feuchtigkeit aufnehmen konnten. An zahlreichen Stellen bestand an den Stirnseiten der Dreischichtplatten und an den Bohrlöchern der Verschraubungen beginnende Holzfäulnis.
[14] Es ist möglich, die vorhandene Konstruktion soweit instand zu setzen, dass diese dauerhaft funktionstüchtig bleibt. Die Sanierungskosten betragen grob geschätzt 60.000 EUR netto bzw 72.000 EUR brutto. Bei Ausführung einer sach und fachgerechten Abdichtung auf der Holzunterkonstruktion und einer zugehörigen Einbindung der Geländersteher wären bereits ursprünglich zusätzliche Kosten von rund 15.000 EUR netto bzw 18.000 EUR brutto entstanden (Sowiesokosten). Dazu kommen die Kosten für die Bereitstellung einer örtlichen Bauaufsicht, die sich auf ungefähr 8.000 EUR netto belaufen würden.
[15] Der Kläger nimmt die Beklagten auf Behebung von Mängeln bzw Schäden aufgrund von Feuchtigkeitseintritten in Anspruch. Die Erstbeklagte habe die Brüstungs und Attika-Abdeckungen nicht fachgerecht ausgeführt ihre Warn-, Kooperations und Koordinationspflicht verletzt. Es bestünden Mängel beim Ablauf von Regenwasser, die Attika seien nicht gemäß den Planungsdetails des Bauphysikers ausgeführt, es komme zu Verwerfungen der Blechabdeckungen und das Niederschlagswasser stehe auf den Brüstungsabdeckungen. Die Konstruktion sei nicht wie vorgesehen wasserdicht ausgeführt worden, es dringe Wasser in die Unterkonstruktion ein.
[16] Der Nebenintervenient des Klägers (Bauleiter) schloss sich dem Klagevorbringen an.
[17] Die Beklagten brachten vor, die Bleche hätten nur zum Schutz der darunter ausgeführten Abdichtungsebene und nicht selbst zur Abdichtung gedient. Die beanstandeten Verwerfungen und der Wasserstand auf den Blechabdeckungen stellten keine Mängel dar. Die Attikaabdichtung sei nicht gemäß dem Detail des Bauphysikers, sondern gemäß freigegebenem Muster (von der Erstbeklagten hergestellter und freigegebener Musterausführung) beauftragt und hergestellt worden. Teilweise hätten nachträgliche Veränderungen durch Dritte stattgefunden. Die Erstbeklagte habe nicht mangelhaft geleistet und ihre Warn , Koordinationsund Prüfpflichten nicht verletzt. Sie könne nicht im Weg der Anwendung des § 1302 ABGB dazu verhalten werden, ein nicht von ihrem Werkvertrag umfasstes Gewerk (die Abdichtung) herzustellen. § 1302 ABGB komme nur bei Geldleistungen zur Anwendung.
[18] Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, „die Mängel am Gewerk Attika- und Brüstungskonstruktionen [...] durch sach- und fachgerechte Ausführung der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen entsprechend dem Stand der Technik [...] zu beheben, und zwar insbesondere durch wasserdichte Ausführung der Attkikakonstruktion gemäß Detail des [Ingenieurbüros] sowie durch die Beseitigung der Verwerfungen und de[s] auftretenden Wasserstand[s] auf den Brüstungsabdeckungen“. Ein zusätzliches Begehren auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden wurde im weiteren Verfahren nicht aufrecht erhalten.
[19] Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
[20] Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht die Erörterung des Urteilsbegehrens auf. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu. Rechtlich bejahte es die Schlüssigkeit des Begehrens: Der Kläger habe vorgebracht, er habe mit der Beklagten einen Werkvertrag über die Herstellung von Attika- und Brüstungsabdeckungsen samt Unterkonstruktion am streitgegenständlichen Gebäude geschlossen. Daraus sei das Begehren auf Mängelbehebung, wasserdichte Ausführung der Attika und Beseitigung des Wasserstands auf den Abdeckungen sehr wohl ableitbar. Das Begehren sei auch ausreichend konkretisiert. Allerdings werde im Urteilsbegehren nicht auf die sich aus den Feststellungen ergebende Schnittstellenproblematik Bedacht genommen. Es werde nicht nach den Einflüssen der ineinander greifenden Gewerke differenziert. Konkret sei nicht erörtert worden, dass die Herstellung der Abdichtung nicht in das Gewerk der Erstbeklagten falle und im Hinblick auf die Schnittstelle zwischen dem Gewerk der Erstbeklagten einerseits und jenem des Abdichtungsunternehmens andererseits das undifferenzierte Begehren auf Ausführung einer wasserdichten Attikakonstruktion nicht berechtigt sein könne. Weiters monierte das Berufungsgericht, dass das Begehren auf Beseitigung der Verwerfungen und der darin entstehenden Wasseransammlungen den technisch zulässigen Toleranzbereich nicht berücksichtige.
[21] Im zweiten Rechtsgang modifizierte der Kläger das Klagebegehren zunächst dahin, den Beklagten aufzutragen, „die Mängel und Schäden am Gewerk Attika und Brüstungskonstruktionen sach- und fachgerecht entsprechend dem Stand der Technik zu beheben oder beheben zu lassen, und zwar insbesondere jene Mängel, die dazu führen, dass
a. die Attika und Brüstungskonstruktionen den erwarteten Gebrauchsnutzen nicht dauerhaft erfüllen können,
b. Wasser unter die Bleche und unter die Dampfsperre eintritt,
c. Holzbauteile langfristig durch Fäulnisbildung beschädigt werden,
d. die Abdeckbleche temperaturbedingt schwankende Verwerfungen und Welligkeiten über dem Toleranzbereich einer zulässigen Abweichung der Ebenheit von rund 7 mm aufweisen,
e. sich in den Mulden (Tiefpunkten) der welligen Verwerfungen der Bleche bei Niederschlägen Pfützen bilden.“
[22] Unterpunkt f. sowie das auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden gerichtete Begehren wurden im weiteren Verfahrensverlauf nicht aufrecht erhalten.
[23] Die Beklagten rügten das Begehren als weiterhin unschlüssig und unbestimmt und führten konkret zu den Unterpunkten a., b. und c. aus, dass die damit jeweils angesprochene mangelhafte Abdichtung der Unterkonstruktion einschließlich der erforderlichen Hochzüge nicht in das Gewerk der Erstbeklagten falle und die zu a. und c. angesprochenen Mängel unbestimmt seien; zu Punkt e. sei ein Grund für die Beseitigung des vermeintlichen Mangels nicht nachvollziehbar.
[24] Der Kläger wiederholte daraufhin sein Vorbringen, wonach bereits die Blechabdeckungen als oberste Ausführungsebene wasserdicht sein sollten, was nicht der Fall sei. Die Dampfsperre liege zwischen der Holzunterkonstruktion und der Blechabdeckung, sohin zwischen den zwei wesentlichen Bestandteilen des Gewerks der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte habe die sie hinsichtlich der Dampfsperre treffenden Prüf , Warn und Kooperationspflichten verletzt und darüber hinaus eine Reihe von Ausführungsfehlern zu verantworten.
[25] In der Tagsatzung vom 12. 10. 2021 teilte die Erstrichterin den Parteien mit, nach wie vor Bedenken im Hinblick auf die Formulierung des Klagebegehrens und dessen Exekutierbarkeit zu haben, und erörterte die Problematik, dass bei einer Sanierung durch die Erstbeklagte das Gewerk des Abdichtungsunternehmens mitbetroffen sei. Es sei fraglich, ob die Erstbeklagte zur Sanierung von diesem Gewerk verhalten werden könne.
[26] Daraufhin modifizierte der Kläger das Klagebegehren dahin, dass er vom zuletzt gestellten Klagebegehren Punkt 1. den Unterpunkt f. sowie das Begehren auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden fallen ließ und dem – im Übrigen unveränderten – Begehren auf Mängelbehebung einen Zusatz hinzufügte, der jene Maßnahmen auflistete, durch die die Mängelbehebung erfolgen solle (Unterpunkte f. bis j.).
[27] Die Beklagten rügten das modifizierte Klagebegehren als weiterhin unschlüssig und verwehrten sich darüber hinaus gegen Vorgaben, wie die Sanierung durchzuführen sei.
[28] Schließlich nahm der Kläger neuerlich eine Modifikation des Klagebegehrens vor und begehrte, die Beklagten zu verpflichten,
( Hauptbegehren ): „die Mängel bzw Schäden am Gewerk Attika und Brüstungskonstruktionen bei dem auf der Liegenschaft […] befindlichen Gebäude mit der Adresse […] sach und fachgerecht entsprechend dem Stand der Technik zu beheben oder beheben zu lassen“;
hilfsweise ( erstes Eventualbegehren ), „die Mängel bzw Schäden am Gewerk Attika und Brüstungskonstruktionen bei dem auf der Liegenschaft […] befindlichen Gebäude mit der Adresse […] sach und fachgerecht entsprechend dem Stand der Technik zu beheben oder beheben zu lassen, und zwar insbesondere jene Mängel, die dazu führen, dass
a. die Attika und Brüstungskonstruktionen inklusive Unterkonstruktionen den erwarteten Gebrauchsnutzen nicht dauerhaft erfüllen können,
b. Wasser unter die Bleche, unter die Abdichtungsebene, in die Bohrlöcher der Verschraubungen in den Holzunterkonstruktionen sowie in die Stirnseite der Holzunterkonstruktionen eintritt,
c. Holzbauteile der Unterkonstruktion langfristig durch Fäulnisbildung beschädigt werden,
d. die gebogenen Abdeckbleche temperatur- und spannungsbedingt schwankende Verwerfungen und Welligkeiten aufweisen, welche über dem Toleranzbereich einer zulässigen Abweichung der Ebenheit von rund 7 mm liegen, und wodurch die Dichtfunktion im Laufe der Zeit erheblich gemindert werden kann, insbesondere infolge darauf zurückzuführenden Herausarbeitens der Schrauben aus der Holzunterkonstruktion,
e. sich in den Mulden (Tiefpunkten) der welligen Verwerfungen der Bleche, welche über dem Toleranzbereich einer zulässigen Abweichung der Ebenheit von rund 7 mm liegen, bei Niederschlägen Pfützen bilden“.
[29] Das zweite Eventualbegehren wiederholt wortgleich das erste Eventualbegehren und enthält daran anschließend folgenden zusätzlichen Teil:
„und zwar insbesondere durch folgende Sanierungsmaßnahmen:
f. Demontage der Geländer und Blechabdeckungen,
g. Abtragen der vorhandenen Aluminium-Dampfsperre,
h. Erneuerung der Holzunterkonstruktion durch eine dem Stand der Technik entsprechende Unterkonstruktion in jenen Bereichen, in denen sich bereits Schädigungen durch eingetretene Fäulnis erkennen lassen,
i. Wiedermontage der Blechabdeckungen und Geländer, nachdem der Kläger für die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen, wie beispielsweise
- Aufbringung einer neuen Abdichtungsebene aus einer zweilagigen bituminösen Abdichtung auf die Holzplatten, wobei die Stöße der Abdichtungsbahnen mit ausreichender Überlappung auszuführen sind, die Überstände der Abdichtung nicht bündig abgeschnitten werden dürfen und bei der Abdichtungsebene ein Hochzug im Bereich der Geländersteher vorzusehen ist,
- Herstellung der Anschlüsse der Geländersteher mit Flüssigkunststoff und Anschluss derselben an die flächige Abdichtung, Anbringung von Saumstreifen entlang den Rändern der Holzplatten,
Sorge getragen hat, wobei auf die dichte Ausbildung der Verschraubungen sowohl auf der Abdichtungsebene als auch auf der Blechebene zu achten ist,
j. Maßnahmen, die gewährleisten, dass es zu keinen Feuchtigkeitseintritten in den Befestigungspunkten kommen kann, Befestigung der Blechtafeln mit einer Befestigungsvariante, die ohne Verschraubungen von oben auskommt (wie etwa bei seitlicher Verschraubung der Blechabdeckungen mittels abschnittsweise verstärkten Saumstreifen oder zusätzlich angebrachten Blechwinkeln) oder Erhöhung der Anzahl der Verschraubungen durch einen geringeren Abstand der Befestigungspunkte oder zumindest Vorsehung einer zweiten Dichtung im Bereich der Verschraubungen,
l. ordnungsgemäße Abdeckung der Längsstöße der Abdeckbleche zur Verhinderung einer Zutrittsmöglichkeit von Niederschlagswässern, insbesondere durch Ersatz der zur Abdeckung der Blechfugen bloß lose angebrachten Hinterlegbleche, welche sich relativ leicht von Hand verschieben lassen, durch eine geeignete Abdeckungsvariante,
m. Montage von Blechhochzügen bei den Geländerstehern,
n. Montage von Blechhochzügen hinter angrenzenden Stein- und Holzfassaden zur Vermeidung des Hinterwanderns von Wasser.“
[30] Die Beklagten hielten ihre bisherigen Einwendungen auch gegenüber dem modifizierten Klagebegehren aufrecht und brachten vor, dieses sei nach wie vor unschlüssig und die Schnittstellenproblematik unberücksichtigt. Mit beiden Eventualbegehren wurde die Beklagte dazu verpflichtet, Mängel zu beheben, die nicht Gegenstand des mit ihr geschlossenen Werkvertrags seien, wobei das zweite Eventualbegehren unzulässiger Weise die konkreten Sanierungsmaßnahmen vorgebe.
[31] Das Erstgericht wies das Hauptbegehren unbekämpft ab und gab dem ersten Eventualbegehren Folge.
[32] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nur im Kostenpunkt, nicht aber in der Hauptsache Folge und ließ die Revision nicht zu.
[33] Es erkannte sowohl eine Warnpflichtverletzung als auch Ausführungsfehler der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte habe zwar nicht die Eignung der aufgebrachten Dampfsperrbahn zur Abdichtung hinterfragen müssen, hätte aber deren unsachgemäße Ausführung, die problematische Durchdringung der dünnen Bahnen durch die (von ihr gesetzten) Schrauben, die freiliegenden Stirnseiten der Holzplatten und die Nichtübereinstimmung der Ausführung der Abdichtung mit dem Detail( plan) des Bauphysikers erkennen können und darauf hinweisen müssen. Sie habe die Undichtheit durch das Eindrehen von Schrauben auch selbst verursacht. Dem Kläger stünden daher Schadenersatz und Gewährleistungsansprüche gegen die Erstbeklagte zu.
[34] Mehrere mangelhaft leistende Werkunternehmer hafteten bei Unaufklärbarkeit der Schadensanteile solidarisch. Auch die Verletzung von Kooperationsoder Warnpflichten führe zur Solidarhaftung nach § 1302 ABGB. Hier hätten die Erstbeklagte und das Abdichtungsunternehmen (im Einzelnen aufgezählte) Ursachen für Wassereintritte gesetzt und diese kumulativ verursacht. Die Beklagten hafteten daher mit dem Abdichtungsunternehmen solidarisch. Da der Kläger Verbesserung bzw Naturalersatz begehre, trete im Verhältnis zum Kläger der konkrete Anteil der Schadens( mit )verursachung der Erstbeklagten in den Hintergrund. Diese Frage betreffe den Regress der Erstbeklagten gegenüber dem Abdichtungsunternehmen.
[35] Dem Standpunkt der Beklagten, die Unterpunkte b. und e. des Klagebegehrens seien jedenfalls unberechtigt, folgte das Berufungsgericht nicht.
Rechtliche Beurteilung
[36] Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt .
1. Grundsätzliche Erwägungen
[37]1.1. Selbst wenn eine Koordinierungsvereinbarung nicht ausdrücklich getroffen worden wäre, trifft dann, wenn eine Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung eines Werks bestellter Unternehmer besteht, jeden von ihnen – auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde –, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte (vgl RS0021880). Um den Besteller vor Schäden zu bewahren, die aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen können, haben sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und der Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Misslingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen (10 Ob 71/14k [ErwGr I.2.3.] ZVB 2015/64, 220 [ Lisa Marie Wagner ]; 3 Ob 2004/96v JBl 1997, 358 [ Staudegger]). Diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten im Sinn des § 1168a ABGB (1 Ob 52/15a [ErwGr 1] EvBl 2016/18 [ Brenn ] = ZRB 2016/79 [ Wenusch ]).
[38]1.2. Allerdings kann der Besteller Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist. Jeder Unternehmer haftet also nur für die bei seiner Werkleistung auftretenden Mängel, sofern den mit mehreren Werkunternehmern geschlossenen Verträgen nicht ein einheitlicher, unteilbarer Erfüllungsanspruch (im Sinne einer völligen rechtlichen Einheit) zugrunde liegt (RS0018417; 10 Ob 71/14k [ErwGr I.2.4.] ZVB 2015/64, 220 [ Lisa-Marie Wagner]; 9 Ob 31/13v [ErwGr 1] ecolex 2014/81, 223 [ Wilhelm ]). Mehrere Unternehmen, die sich nicht gemeinschaftlich zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet haben, haften daher nicht solidarisch für die Behebungder Mängel (10 Ob 71/14k [ErwGr I.2.5.] ZVB 2015/64, 220 [ Lisa-Marie Wagner ]).
[39] 1.3. Aus diesen Grundsätzen kann allerdings die in der außerordentlichen Revision aufgestellte Behauptung, der mangelhaft leistende Werkunternehmer hafte stets nur im Umfang seiner werkvertraglichen Leistungspflicht, nicht uneingeschränkt abgeleitet werden: Nach ständiger, auf der verbindlichen Auslegung der Verbrauchsgüterkauf RL 1999/44/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH; verbundene Rechtssachen C 65/09, Weber , und C 87/09, Putz ) beruhenden Rechtsprechung umfasst die gesetzliche Gewährleistungspflicht aufgrund einer mangelhaft gelieferten Sache in Verbraucherverträgen auch den Ersatz der Einund Ausbaukosten (4 Ob 80/12m [ErwGr 5.3.] ecolex 2013/43, 116 [ Wilhelm ] = W. Faber, JBl 2013, 151; 4 Ob 55/16s [ErwGr 4]; 1 Ob 209/16s [ErwGr 3.2.] JBl 2017, 374 [ W. Faber]; RS0127994; anders außerhalb eines Verbrauchergeschäfts 9 Ob 64/13x [ErwGr 4.11.] EvBl 2014/89, 219 [ Perner ]).
[40] 1.4. Eine über den vertraglichen Leistungsumfang hinausgehende Haftung kann sich auch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage ergeben.
[41]Schadenersatzansprüche bestehen einerseits im Rahmen der vollen Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz gemäß § 933a Abs 1 ABGB. Demnach hat der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch einen Anspruch auf Schadenersatz (RS0122651), der nach § 933 Abs 2 ABGB zunächst nur auf Verbesserung oder Austausch gerichtet ist. Darüber hinaus kann der Geschädigte aber auch den Ersatz von Mangelfolgeschäden, also von über den Mangelschaden hinausgehenden Schäden des Übernehmers (zur Abgrenzung vgl 6 Ob 81/20k [ErwGr 1 f] ZRB 2021, 116 [ Wenusch]), begehren. Anspruchsgrundlage dafür sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB (3 Ob 191/13d [ErwGr 4.1.] ZRB 2014, 182 [ Wenusch ] = ZVB 2014/65, 216 [ Oppel]). Nach der Rechtsprechung zu § 1323 ABGB steht dem Geschädigten die Wahl zu, ob er die (sowohl mögliche als auch tunliche) Naturalherstellung oder anstatt dessen Geldersatz verlangt (RS0112887 [insb T12]).
[42]Der Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach sie aufgrund des Umfangs ihrer werkvertraglichen Leistungspflicht unter keinen Umständen zur Wiederherstellung der von der Erstbeklagten beschädigten Abdichtung verhalten werden könnten, lässt daher auch die Verpflichtung des schuldhaft handelnden Werkunternehmers zum Ersatz von Mangelfolgeschäden, wofür Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB begehrt werden kann, außer Acht.
[43] 1.5. Allein das Argument, die Herstellung der Abdichtung der Holzunterkonstruktion sei nicht in den von der Erstbeklagten werkvertraglich geschuldeten Leistungsumfang gefallen, reicht daher nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass die Beklagten keinesfalls zur Wiederherstellung der Abdichtung der Holzunterkonstruktion, die sie bei der Montage der Bleche in einer nicht wasserdichten Art und Weise angebohrt hat, verpflichtet sein könnte.
[44] Hätte das Abdichtungsunternehmen beim vorliegenden Bauvorhaben eine sowohl vertragskonforme als auch technisch geeignete Abdichtung hergestellt (jedenfalls letzteres war nicht der Fall), die von der Erstbeklagten durch eine ungeeignete Montage der Blechabdeckungen schuldhaft beschädigt worden wäre, so wären die Beklagten – soweit sie nicht die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution hätten dartun können – schadenersatzrechtlich zur Wiederherstellung der Abdichtung verpflichtet gewesen.
2. Zur Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Isolierung
[45] 2.1. Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch charakterisiert, dass mit einer Wiederherstellung der vom Abdichtungsunternehmen in Abstimmung mit der örtlichen Bauaufsicht gewählten und aufgebrachten Isolierung das Ziel, insgesamt eine dem Stand der Technik und den Verkehrserwartungen entsprechende Brüstungs und Attikaabdeckung herzustellen, in Kombination mit der vorgesehenen Art der Blechabdeckungen nicht erreichbar ist. Das ist deshalb nicht möglich, weil das vom Abdichtungsunternehmen verwendete Produkt für einen Einsatz unter den Blechabdeckungen nicht – und zwar nicht einmal zur Herstellung einer Notabdichtung – geeignet war, weil es nicht die für die unter den Blechen entstehenden Temperaturen erforderliche Temperaturbeständigkeit aufwies. Die Ausführung einer sach- und fachgerechten Abdichtung der Holzunterkonstruktion und einer zugehörigen Einbindung der Geländersteher hätte bereits ursprünglich zusätzliche Kosten von 15.000 EUR netto bzw 18.000 EUR brutto erfordert.
[46] Zur Beurteilung des Klagebegehrens ist daher zu klären, ob die Beklagten zur (Neu )Herstellung der Isolierung der Holzunterkonstruktion, insbesondere zur Herstellung einer hochwertigeren als der vom Abdichtungsunternehmen tatsächlich aufgebrachten Isolierung, aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes verpflichtet sind.
[47] 2.2. Soweit der Kläger von einer Solidarhaftung der mehreren Werkunternehmer – der Erstbeklagten und des Abdichtungsunternehmens – im Rahmen des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs ausgeht, wurde bereits ausgeführt, dass der Besteller Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist (Nachweise oben bei ErwGr 1.2.). Die Beklagten sind daher nicht gewährleistungsrechtlich zur Verbesserung einer vom Abdichtungsunternehmen geschuldeten Werkleistung verpflichtet.
[48] Ausgehend davon muss der Umfang der vom Abdichtungsunternehmengeschuldeten Verbesserung nicht abschließend beurteilt werden. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass aus den Feststellungen zwar hervorgeht, dass das Abdichtungsunternehmen die notwendigen Überdeckungen bei der Verlegung der Dampfsperrbahn nicht einhielt und die vorgesehenen Abdichtungshochzüge teils unsachgemäß, teils gar nicht ausführte, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen aber nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die mit der örtlichen Bauaufsicht abgestimmte Verwendung des ungeeigneten Produkts Vertragsinhalt wurde oder nicht. Da – wie ausgeführt – eine Solidarhaftung der Beklagten mit dem Abdichtungsunternehmen für die Verbesserungsansprüche aus den jeweils eigenständigen Werkverträgen nicht stattfindet, muss nicht auf die Frage eingegangen werden, ob das Abdichtungsunternehmen selbst – ohne vorangegangene irrtumsrechtliche Vertragsanpassung samt Erhöhung des vereinbarten Entgelts (vgl zum „widersprüchlichen Werkvertrag“ RS0016258; 2 Ob 230/17p [ErwGr 1.1. und 2.2.(b)] EvBl 2018/153, 1066 [ Longin ]) – im Weg des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs zur Herstellung einer höherwertigen Abdichtung verpflichtet gewesen wäre.
[49] 2.3. Aus dem Titel des Schadenersatzes besteht der Anspruch des Klägers auf Naturalrestitution im Hinblick auf die Abdichtung im vorliegenden Fall grundsätzlich in dem Umfang zu Recht, in dem die Erstbeklagte die tatsächlich vorhandene Abdichtung dadurch beschädigte, dass sie diese in unsachgemäßer – weil den Eintritt von Feuchtigkeit durch die Bohrlöcher nicht verhindernder – Weise mit Schrauben durchstieß. Eine Wiederherstellung der gleichen wie der ursprünglich vom Abdichtungsunternehmen aufgebrachten Dampfsperrbahn, bei der es sich um ein ungeeignetes Produkt handelte, strebt der Kläger allerdings erkennbar nicht an. Aus der unsachgemäßen, die Dampfsperrbahn in nicht ausreichend isolierter Weise durchdringenden Verschraubung kann allerdings kein Anspruch gegen die Beklagten auf Herstellung einer Abdichtung mit einem geeigneten anderen Produkt und auch kein Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungshochzüge abgeleitet werden. Denn der Schaden, der in der Verwendung eines ungeeigneten Produkts und der unterbliebenen oder unsachgemäßen Herstellung der Abdichtungshochzüge liegt, wurde durch die unsachgemäß vorgenommenen Verschraubungen nicht verursacht.
[50] 2.4. Zu prüfen ist daher weiter, ob ein solcher Anspruch aus der von der Erstbeklagten verletzten Warnpflicht abgeleitet werden kann. Dem steht allerdings entgegen, dass der Erstbeklagten zwar die unsachgemäße Verlegung der Dampfsperrbahn, nicht aber die Verwendung eines ungeeigneten Produkts durch das Abdichtungsunternehmen auffallen musste. Lediglich auf die unsachgemäße Verlegung hätte die Erstbeklagte den Kläger in Erfüllung ihrer Warnpflicht hinweisen müssen. Schäden aus der Verwendung eines ungeeigneten Produkts wurden daher nicht durch die Warnpflichtverletzung der Erstbeklagten verursacht. Soweit die Erstbeklagte hinsichtlich der unterbliebenen Herstellung der Abdichtungshochzüge hätte warnen müssen, kann sie nicht auf das Erfüllungsinteresse, schon gar nicht auf die Herstellung einer höherwertigen Ausführung der Hochzüge mittels eines geeigneten Produkts, in Anspruch genommen werden.
[51] 2.5. Soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung einer den Regeln der Kunst entsprechenden Abdichtung daraus ableitet, dass die Erstbeklagte als einer von mehreren Schädigern solidarisch hafte, führt dieses Argument ebenfalls nicht zur Verpflichtung der Beklagten, eine Abdichtung unter Verwendung eines geeigneten Produkts herzustellen: Für den Schaden, der darin besteht, dass die Abdichtung unter Verwendung eines ungeeigneten Produkts durchgeführt wurde, hat die Erstbeklagte kein haftungsbegründendes Verhalten gesetzt, weil sie eine Warnpflicht diesen Inhalts nicht verletzt hat. In diesem Umfang besteht daher schon aus diesem Grund keine Solidarhaftung. Darüber hinaus führt die Warnpflichtverletzung nicht zu einem Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
[52]Es muss daher nicht auf die weitere Problematik eingegangen werden, dass nach den getroffenen Feststellungen nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob die Verwendung der konkret ausgewählten Dampfsperrbahn Eingang in den Werkvertrag des Klägers mit dem Abdichtungsunternehmen gefunden hat. Daher ist nicht beurteilbar, ob das Abdichtungsunternehmen selbst (somit auch allfällige solidarisch Mithaftende) zur Herstellung einer höherwertigen Abdichtung ohne einen vom Kläger Zug um Zug zu leistenden Ersatz eines weiteren Werklohns verpflichtet gewesen wäre (zur Frage der Sowiesokosten bei Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung vgl 2 Ob 230/17p EvBl 2018/153, 1066 [ Longin ]).
3. Zum ersten Eventualbegehren
[53] 3.1. Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz sind nur noch die beiden Eventualbegehren.
[54] 3.2. Das erste Eventualbegehren ist darauf gerichtet, „die Mängel bzw Schäden am Gewerk Attika und Brüstungskonstruktionen“ zu beheben oder beheben zu lassen.
[55] Es ist schon nach seinem Wortlaut klar darauf gerichtet, die Beklagten zur Behebung sämtlicher Mängel bzw Schäden an der Attika und Brüstungskonstruktion zu verpflichten, gleich ob es sich um Mängel oder Schäden handelt, die sich aus der mangelhaften Erfüllung oder einem rechtswidrigem Verhalten der Erstbeklagten oder aus einer mangelhaften Erfüllung oder rechtswidrigem Verhalten ausschließlich der weiteren am „Gewerk Attika- und Brüstungskonstruktion“ beteiligten Werkunternehmerin, also des Abdichtungsunternehmens, handelte.
[56]3.3. Das erste Eventualbegehren enthält insofern auch keine Einschränkung: Die Aufzählung, dass „insbesondere“ jene Mängel zu beheben seien, die bestimmte aufgezählte Folgen nach sich zögen, kann nicht als Einschränkung der begehrten Verbesserung bzw Naturalrestitution verstanden werden. Es entspricht der Rechtsprechung zu Unterlassungsgeboten, dass die Aufzählung der „insbesondere“ erfassten Beispielfälle nur eine Verdeutlichung, nicht hingegen eine Einschränkung des Unterlassungsgebots bewirkt (vgl RS0037478 [T6]; 1 Ob 100/17p [ErwGr 1.1.] zu Unterlassungsbegehren).
[57] Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Art der „insbesondere“ aufgezählten Mängel zudem klar, dass den Beklagten die Behebung ausnahmslos aller an den Attika- und Brüstungskonstruktionen aufgetretenen Mängel und Schäden auferlegt werden soll, einschließlich jenes Mangels bzw Schadens, der darin besteht, dass die Abdichtung der Holzunterkonstruktion mit einem ungeeigneten Produkt vorgenommen wurde. Dies ergibt sich bereits aus Unterpunkt a. des Klagebegehrens, nach dem die Beklagten „insbesondere“ jene Mängel bzw Schäden zu beheben hätten, die dazu führen, dass „die Attika und Brüstungskonstruktionen inklusive Unterkonstruktion den erwarteten Gebrauchsnutzen nicht dauerhaft erfüllen können“. Von dieser auf die Funktionstüchtigkeit der Attika und Brüstungsabdeckungen insgesamt abstellenden Formulierung ist die Herstellung bzw das Herstellen Lassen einer ordnungsgemäßen Abdichtung der Unterkonstruktion eindeutig erfasst. Auch die Unterpunkte b. und c. des Klagebegehrens verdeutlichen, dass die Beklagten nach dem Willen des Klägers für die Herstellung dichter Abdeckungen insgesamt einstehen sollen, ohne die dafür ausschließlich vom Abdichtungsunternehmen zu erbringenden Leistungen aus dem Urteilsantrag auszunehmen.
[58] 3.4. Dass die Beklagten weder aus dem Titel der Gewährleistung noch aus dem Titel des Schadenersatzes zur erstmaligen Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung der Holzunterkonstruktion verpflichtet sind, wurde bereits dargelegt. Die Fassung des ersten Eventualbegehrens trägt der materiellen Rechtslage insofern nicht Rechnung. Es zielt vielmehr darauf ab, die Beklagten zu von ihnen nicht geschuldeten Leistungen zu verpflichten.
[59] Das Urteilsbegehren kann auch nicht dadurch auf den materiell rechtlich von den Beklagten geschuldeten Umfang eingeschränkt werden, dass hinsichtlich einzelner der beispielhaft aufgezählten Auswirkungen von Mängeln eine Teilabweisung erfolgt. So würde eine Teilabweisung der Verpflichtung zur Mängel bzw Schadensbehebung hinsichtlich jener Mängel, die die in den Unterpunkten a., b. und c. angeführten Wirkungen zeitigen, ihrerseits zu weit gehen, weil die Beklagten zur Behebung der den Gebrauchsnutzen verhindernden Mängel bzw Schäden (Unterpunkt a.), der Mängel bzw Schäden, die zu einem Eindringen von Wasser unter die Bleche und Holzkonstruktion führen (Unterpunkt b.), und der Mängel und Schäden, die zu Fäulnisbildung an der Holzunterkonstruktion führen, sehr wohl, allerdings jeweils nicht im uneingeschränkten Umfang verpflichtet sind.
[60] Zusammengefasst geht die mit dem ersten Eventualbegehren angestrebte Verurteilung der Beklagten über die materielle Rechtslage hinaus, ohne dass dies durch eine Teilabweisung behoben werden könnte.
[61] Das erste Eventualbegehren ist daher im klageabweisenden Sinn abzuändern.
[62]3.5. Die Beklagten haben auf die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens wegen der sie nicht treffenden Verpflichtung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung hingewiesen. In der Klageabweisung durch den Obersten Gerichtshof ohne neuerliche Erörterung der Fassung des Klagebegehrens liegt daher im vorliegenden Fall keine unzulässige Überraschungsentscheidung (vgl RS0037300).
4. Zum zweiten Eventualbegehren
[63] 4.1. Das zweite Eventualbegehren ist teilweise berechtigt :
[64] 4.2. Das zweite Eventualbegehren unterscheidet sich seinem Aufbau nach in seinem ersten Teil nicht vom ersten Eventualbegehren. Insofern könnte argumentiert werden, dass auch das zweite Eventualbegehren den Beklagten die Herstellung von ordnungsgemäßen (dichten) Attika und Brüstungsabdeckungen einschließlich von ihnen nicht geschuldeter Leistungen auferlegt und die gegenüber dem ersten Eventualbegehren ergänzte Aufzählung der „insbesondere“ geschuldeten Sanierungsmaßnahmen in Punkten f. bis n. des Urteilsbegehrens auch in der Fassung des zweiten Eventualbegehrens nur beispielhaften, nicht aber einschränkenden Charakter habe.
[65] Allerdings ergibt sich aus der Gesamtheit des Begehrens, dass mit der Aufzählung der vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen in Punkten f. bis n. nicht Beispiele angeführt werden sollen, sondern die den Beklagten obliegenden Sanierungsmaßnahmen – von denen die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung ausdrücklich ausgenommen ist – abschließend beschrieben werden sollen.
[66] Soweit der Kläger dem Begehren ein darüber hinausgehendes Verständnis dahin, dass die aufgezählten Sanierungsarbeiten nicht als Einschränkung der angeordneten Mängel bzw Schadensbehebung, sondern lediglich als Beispiele zu verstehen seien, zumessen will, kann dem durch die Abweisung eines Mehrbegehrens, das auf die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen gerichtet ist, die in der Aufzählung beginnend mit Punkt f. des Klagebegehrens nicht enthalten sind, abgeholfen werden (Teilabweisung der Einschränkung „insbesondere“ in Spruchpunkt 4.).
[67] 4.3. Ausgehend davon ist zur Berechtigung der einzelnen begehrten Sanierungsmaßnahmen Stellung zu nehmen:
[68]Vorauszuschicken ist, dass der Käufer oder Werkbesteller, dem eine mangelhafte Leistung erbracht wurde, zwar zunächst auf Art, Umfang und Durchführung von Verbesserungen nur insoweit Einfluss nehmen kann, als ihm das der zugrundeliegende Vertrag eröffnet. Es bleibt daher gewöhnlich dem Verkäufer oder Unternehmer überlassen, eine notwendige Verbesserung – wenngleich im Rahmen von Sachkunde und Vertragstreue – nach eigenem besten Wissen vorzunehmen, ohne dass ihm hiefür vom Käufer oder Werkbesteller Weisungen erteilt werden könnten (6 Ob 96/15h; RS0021684 [insb T6]). War jedoch der Verkäufer oder Unternehmer nur zu einer ungeeigneten bzw unzureichenden Verbesserung bereit, kann der Käufer oder Werkbesteller jene Verbesserung begehren, die etwa aufgrund des Gutachtens eines Gerichtssachverständigen notwendig und zielführend ist (6 Ob 96/15h; RS0021684 [insb T3]).
[69] 4.4. Dass die in Punkt f. des zweiten Eventualbegehrens begehrte Demontage der Geländer und Blechabdeckungen zur Sanierung der darunter liegenden, teilweise von Feuchtigkeitsschäden befallenen Holzunterkonstruktion jedenfalls erforderlich ist, liegt auf der Hand und wurde von den Beklagten nicht bestritten. Dazu kommt die Notwendigkeit zu einer zwängungsfreien neuerlichen Befestigung auf der Unterkonstruktion. In der Verpflichtung zur Demontage liegt daher keine unzulässige, über die vertraglich bestehenden Verpflichtungen hinausgehende Weisung hinsichtlich der konkreten Art der Vornahme der Verbesserung.
[70] 4.5. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Abtragen der vorhandenen Aluminium-Dampfsperre (Punkt g. des zweiten Eventualbegehrens) besteht nicht. Soweit die Beklagten die Holzunterkonstruktion zu erneuern haben (Punkt h. dazu sogleich), ist unbedenklich, dass dies mit einer Entfernung auch der darauf aufgebrachten Aluminium Dampfsperre einhergehen wird. Soweit eine Erneuerung der Holzunterkonstruktion nicht geboten ist, weil diese keine Feuchtigkeitsschäden aufweist, ist eine Rechtsgrundlage für die Demontage der vom Abdichtungsunternehmen geschuldeten, in ungeeigneter Art und Weise ausgeführten Abdichtung durch die Beklagten nicht zu erkennen. Es handelt sich dabei auch nicht um Ein oder Ausbauleistungen. In diesem Umfang ist das Klagebegehren daher abzuweisen.
[71] 4.6. Die zu Punkt h. des Urteilsbegehrens begehrte Erneuerung der bereits geschädigten Holzunterkonstruktion erweist sich als berechtigt:
[72]Die Beklagten sind aus dem Titel des Schadenersatzes zur Sanierung der Holzunterkonstruktion in jenen Bereichen, in denen Feuchtigkeitsschäden eingetreten sind, verpflichtet. Das ergibt sich daraus, dass die Erstbeklagte Ursachen für das Eindringen von Feuchtigkeit in die Holzunterkonstruktion gesetzt hat. Soweit die Beklagten ihre Haftung für das Eindringen von Wasser in die Bohrlöcher mit der Begründung bestreiten, die Verwendung von Dichtschrauben sei lege artis gewesen, betrachten sie die Tatsachen nicht in ihrer Gesamtheit. Ihre allein auf die Verwendung von Dichtschrauben abstellende Argumentation lässt außer Acht, dass bei der gewählten Konstruktion die Dichtheit aufgrund des Herausarbeitens der Schrauben infolge der Verwerfungen der Bleche nicht gegeben war. Darüber hinaus hat die Erstbeklagte die vom Bauphysiker empfohlenen Nageldichtbänder nicht verwendet. Die Erstbeklagte hat daher Verschraubungen – auch wenn es sich um Dichtschrauben handelte – in einer Weise gesetzt, die zu Feuchtigkeitseintritten durch die Bohrlöcher führte. Dazu kommt, dass sie durch den unterbliebenen Hinweis auf ihr erkennbare Fehler in der Verlegung der Dampfsperrbahn durch das Abdichtungsunternehmen werkvertragliche Pflichten verletzte. Das Verschulden ergibt sich aus § 1298 ABGB. Die in Punkt h. des Klagebegehrens begehrte Erneuerung der beschädigten Holzunterkonstruktion erweist sich daher als berechtigt.
[73] Klarzustellen ist, dass nach den Feststellungen bei entsprechender Isolierung oder Möglichkeit des Austrocknens der Unterkonstruktion die Verwendung des Werkstoffs Holz dem in Punkt h. des Klagebegehrens angesprochenen Stand der Technik nicht widerspricht.
[74] 4.7. Mit Punkt i. des Klagebegehrens stellt der Kläger klar, dass die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung nicht in die Verpflichtung der Beklagten fällt. Dies entspricht der bereits dargestellten materiellen Rechtslage. Dass der Kläger beispielhaft die Art der Abdichtung umschreibt, die als Voraussetzung für die Verpflichtung der Beklagten zur Montage der Blechabdeckungen vorliegen muss, erscheint im Hinblick auf die Rechtsposition der Beklagten unbedenklich, weil diesen nicht die Art und Weise der Vornahme der Verbesserung vorgegeben, sondern vielmehr die vom Kläger zu erbringende Leistung umschrieben wird.
[75] Die in Punkt i. enthaltene Verpflichtung der Beklagten zur Wiedermontage der Blechabdeckungen sowie die Verpflichtung dazu, für eine dichte Ausführung allfälliger Verschraubungen Sorge zu tragen, zielen auf ein im Rahmen der vertraglichen Pflichten der Erstbeklagten liegendes Ergebnis ab und sind nicht als unzulässige Einschränkungen der Art der Vornahme der Verbesserung durch die Beklagten zu qualifizieren.
[76]4.8. Auch die in Punkt j. des Klagebegehrens vorgesehene Verpflichtung der Beklagten, dafür zu sorgen, dass es zu keinen Feuchtigkeitseintritten in Befestigungspunkten kommt, entspricht der materiellen Rechtslage. Die drei Varianten der Befestigung der Blechtafeln (also der Blechabdeckungen) entsprechen den vom Sachverständigen aufgezeigten technisch möglichen Lösungen und schränken die Beklagten in ihrer nach bestem Wissen (vgl RS0021684 [T6]) zu treffenden Wahl der geeigneten Verbesserung daher nicht ein.
[77] 4.9. Zur Abdeckung der Längsstöße der Abdeckbleche ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Verwerfungen der Blechtafeln zu einem Verrutschen der Hinterlegbleche an den Längsstößen führen, wodurch offene Fugen entstehen. Ein derartiges Verrutschen mit Entstehen offener Fugen ist als Mangel bzw Mangelschaden zu qualifizieren. Daher ist das Begehren auf ordnungsgemäße Abdeckung der Längsstöße der Abdeckbleche berechtigt. Dass die gewählte Ausführung mit zum Großteil nicht verschweißten, sondern verschiebbaren Hinterlegblechen, die grundsätzlich keine zur Gänze dichten Fugen gewährleisten, bei Ausführung einer qualitativ hochwertigeren Abdichtung der Holzunterkonstruktion und bei einer Limitierung der Verwerfungen der Blechtafeln auf den festgestellten Toleranzbereich den Regeln der Kunst widersprochen hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Aus den festgestellten Tatsachen geht nur hervor, dass die gewählte Methode der nicht verschweißten Hinterlegbleche im Zusammenwirken mit den Blechverwerfungen nicht die angestrebte Funktion erfüllt. Aus diesem Grund ist die in Punkt l. enthaltene isolierte Einschränkung der Abdeckung der Längsstöße auf eine andere Methode als durch lose unterlegte Hinterlegbleche abzuweisen.
[78] 4.10. Die in Punkt m. begehrte Montage von Blechhochzügen bei den Befestigungskonsolen der Geländersteher war in der vom Bauphysiker geplanten und freigegebenen Detailausbildung enthalten. Die Beklagten begründeten die Abweichung vom Detail des Bauphysikers damit, dass eine abweichende Musterausführung vorgenommen und diese freigegeben worden sei. Sie konnten die von ihnen eingewendete Vertragsänderung allerdings nicht beweisen, weil das Erstgericht zur Freigabe einer allfälligen Musterherstellung eine Negativfeststellung traf. Die Verpflichtung zur Herstellung von Blechhochzügen bei den Geländerstehern ist daher berechtigt.
[79] 4.11. Nicht berechtigt ist die zu Punkt n. begehrte Montage von Blechhochzügen hinter angrenzenden Stein- und Holzfassaden, weil den Feststellungen keine Grundlagen für Mängel oder Schäden zu entnehmen sind, die die begehrten Maßnahmen erforderlich machen würden.
[80] 4.12. Im Ergebnis ist das zweite Eventualbegehren daher mit den bereits im Einzelnen dargestellten Teilabweisungen berechtigt.
[81] Abzuweisen sind die Verpflichtung zur Erbringung von Sanierungsmaßnahmen, die innerhalb des Ziels der Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Attika und Brüstungskonstruktion über die in den Punkten f. und folgende aufgezählten Maßnahmen hinausgehen, indem diese Aufzählung bloß demonstrativ formuliert ist (Verwendung des Wortes „insbesondere“). Unberechtigt sind weiters die Sanierungsmaßnahmen laut Punkt g. und n. sowie die in Punkt l. enthaltene Einschränkung der Sanierungsmethode.
5. Kostenentscheidung
[82] Die Kostenentscheidung zum erstund zweitinstanzlichen Verfahren war dem Berufungsgericht vorzubehalten (RS0124588).
[83]Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.
[84] Der Kläger ist mit seinem im ersten Eventualbegehren enthaltenen Begehren auf die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung der Holzunterkonstruktion unterlegen. Innerhalb des zweiten Eventualbegehrens war darüber hinaus die durch die bloß „insbesondere“ Aufzählung von Sanierungsmaßnahmen angestrebte uneingeschränkte Sanierung abzuweisen. Dazu kommen die nicht geschuldeten Sanierungsmaßnahmen zu den Punkten g. und n. sowie die Teilabweisung der in Punkt l. des zweiten Eventualbegehrens enthaltenen Einschränkung auf eine bestimmte Art der Sanierung. Dieses Ergebnis ist insgesamt als gleichteiliges Obsiegen der Parteien zu werten.
[85]Die Parteien haben daher ihre Vertretungskosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen. Der Kläger hat den Beklagten die halbe Pauschalgebühr zu ersetzen. Der darauf entfallende, von den Beklagten in Höhe von 20 % verzeichnete Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG beträgt bei einer Vertretung von drei Parteien allerdings nur 15 %.