RS0021684 – OGH Rechtssatz
Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts.