JudikaturOGH

RS0127777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2025

Die Vermeidung „reisebedingter Unkosten“  und „reisebedingter Zeitversäumnis“ für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.

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