RS0127777 – OGH Rechtssatz
Die Vermeidung „reisebedingter Unkosten“ und „reisebedingter Zeitversäumnis“ für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
… 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie Kostenersparnis gegründet ist (vgl RIS Justiz RS0129146, RS0127777).…
…“, ist mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten laut Personalblatt (ON 2 S 15) aktenfremd (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0127777). Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung – angesichts der nur teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 33 ff) –…
…Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. Gründe: Dem (auch mit erhöhtem Reiseaufwand begründeten – vgl aber RIS Justiz RS0127777) Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der Angeklagten (vgl aber RIS Justiz RS0129146) zuständige Landesgericht St. Pölten kann auch…
…reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129149 [T1], RS0127777).…
…Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort des Angeklagten gegründet ist (RIS Justiz RS0129146, RS0127777). [2] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.…
…die nicht geständige Verantwortung der Angeklagten ist die Notwendigkeit der Vernehmung im Sprengel des vorlegenden Gerichts ansässiger Zeugen nicht auszuschließen (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0127777).…
…Perg mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0127777).…
…Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [3] Mangels Einverständnisses o d er übereinstimmenden Antrags von Ankläger und…
…Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. Gründe: [1] Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten verbunden mit familiären Betreuungspflichten stellt keinen Delegierungsgrund dar (vgl RIS Justiz RS0129146 und RS0127777).…
…werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dass die beiden Mita ngeklagten ihren Wohnsitz in Deutschland (vgl RIS-Justiz RS0127777) und keiner der Angeklagten sowie keiner der seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragten Zeugen ihren ständigen Aufenthalt im Gerichtssprengel des Landesgerichts Innsbruck h ätten .…
…dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. Gründe: [1] Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0127777). Eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt auch nicht in Betracht, wenn bloß behauptet wird, die gesundheitliche Situation der Angeklagten erlaube nicht die…
…Sprengel anderer Gerichte stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagten liegen…
…Der außerhalb des Sprengels des Tatorts gelegene Aufenthaltsort der Angeklagten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinne des § 39 StPO dar (RIS Justiz RS0127777).…
…Großbritannien eine Delegierung nicht zu rechtfertigen, zumal der – als Zeuge zu vernehmende – Privatbeteiligte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hat (RIS Justiz RS0127777, RS0097052 [T2]).…
…reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).…
…Rz 3) stellt der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Sprengel ebensowenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS-Justiz RS0129146, RS0127777). Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.…
…häufig wechselnde) nicht im Sprengel des Tatortsgerichts liegende Wohnsitz der Angeklagten stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS Justiz RS0129146, RS0127777). Überdies ist die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen mit Wohnsitz im Sprengel des vorlegenden Gerichts angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten nicht auszuschließen.…
…Linz zurückgestellt. Gründe: Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS Justiz RS0127777). Im Übrigen haben auch Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts.…
…Gründe: Der nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegende Wohnsitz des Angeklagten stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS Justiz RS0129146, RS0127777).…
…Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagte stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).…
…der Anreise zur Hauptverhandlung verbundener Kosten und Zeitversäumnis stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0127777).…
…Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS Justiz RS0129146) noch „organisatorische Gründe“ (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, zumal überdies Zeugen aus dem Tatortsprengel zu vernehmen sind (ON…
…Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…Mustafa K***** keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufscheint) stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0127777). Dies gilt ebenso für den vom Bezirksgericht Salzburg angesprochenen Umstand, dass die Anreise zu diesem Gericht „überdies umständlich wäre“. Dass der Angeklagte Abdelkabir…
…zuständigen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.…
…eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS Justiz RS0129146 [T1], RS0127777) darstellen.…
…zuständigen Gericht und ein derzeitiger Krankenstand stellen keine hinreichenden Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS Justiz RS0129146, RS0127777, RS0053539).…
…Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777). [2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen…
…die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146, RS0127777).…
…Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO das (RIS Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Givi B*****, der seinen Wohnsitz in Wien hat (ON …
…Die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0127777). Im Übrigen kann die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des vorliegenden Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden.…
…reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).…
…Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin Lucie F*****, die ihren Wohnsitz in Freistadt hat (ON …
…zudem häufig wechselnde) Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS Justiz RS0129146, RS0127777). Überdies ist die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen mit Wohnsitz im Sprengel des vorlegenden Gerichts angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten nicht auszuschließen.…
…entsprechenden Bestimmung – ebenso wenig zu rechtfertigen wie die angesonnene Vermeidung reisebedingter Unkosten (vgl Oshidari , W K StPO § 39 Rz 3; RIS Justiz RS0127777). [2] Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.…
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