JudikaturOGH

11Ns56/18a – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger in der Strafsache gegen Rene H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 33/17h des Bezirksgerichts Meidling über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens (in dem zudem bereits zwei Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben – vgl ON 22 und 33) kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.

Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).

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