11Ns36/19m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, AZ 11 U 23/19f des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bruck an der Mur kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) stellt der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Sprengel ebensowenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS-Justiz RS0129146, RS0127777).
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.