Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Arsen A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 28 U 77/19f des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegende Wohnsitz des Angeklagten stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS Justiz RS0129146, RS0127777).
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